Erlaubnispflichtige Gewerbe

Honorar-Finanzanlagenberater

Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34h GewO?

Die Erlaubnis benötig, wer zu Finanzanlageprodukten im Sinne des § 34f GewO, gewerblich gegen ein Honorar beraten möchte.

Was sind die Voraussetzungen für eine Erlaubnis?

Für die Erlaubnis nach § 34f GewO müssen Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse erfüllt werden. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass:
  • eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 
  • eine ausreichende Sachkunde vorliegt.
Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater sind identisch mit denen für eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler. Deshalb ist es gerade für Inhaber einer solchen Erlaubnis interessant die Erlaubnis einfach nur „umzutauschen“, sollten sie sich entscheiden, ihr Vergütungsmodell auf Beratungshonorare umzustellen.

Was ist eine ausreichende Sachkunde?

Für den Sachkundenachweis gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei § 34f GewO. Als Nachweis der Sachkunde dient somit das erfolgreiche Ablegen der IHK-Sachkundeprüfung "Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK / Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK", sofern die gesetzlichen Vorgaben nicht bereits durch anerkannte Berufsabschlüsse erfüllt werden. Diese sind in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geregelt.
Die Sachkundeprüfung wird in drei Teilgebiete untergliedert, entsprechend der Untergliederung der Erlaubnis nach verschiedenen Finanzanlageprodukten. Wer seine Vermittlung später auf Investmentfonds begrenzen möchte, kann entsprechend auch die Prüfung nur für diesen Teilbereich ablegen.
Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
  • geprüfter Bankfachwirt/-in (IHK)
  • geprüfter Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (IHK) (Versicherungsfachwirt/-in)
  • geprüfter Investment-Fachwirt/-in (IHK)
  • geprüfter Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK)
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ (Versicherungskaufmann/-frau)
  • Investmentfondskaufmann/-frau
  • Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherung oder Finanzdienstleistung, ergänzt um ein Jahr einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Finanzanlagenvermittlung
  • Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung und zusätzlich einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung bzw. ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung mit zwei Jahren einschlägiger Berufserfahrung
  • Finanzfachwirt/-in (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung
  • Studium eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiengangs an einer Hochschule oder Berufsakademie mit einer mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung (i. d. R. drei Jahre)
Diese Aufzählung ist eine sogenannte abschließende Liste. Das bedeutete, dass hier nicht genannte Abschlüsse nicht anerkannt werden, selbst wenn die Inhalte branchenbezogen sind.

Wird die Erlaubnis in verschiedene Kategorien unterteilt?

Ja, auch beim Honorar-Finanzanlagenberater gibt es drei verschiedene Kategorien. Diese sind identisch mit denen der Finanzanlagenvermittler.
  1. Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  2. Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.
Die Erlaubnis kann für alle drei oder auch beschränkt auf eine oder zwei Kategorien von Finanzanlageprodukten beantragt werden.
Wenn ein Finanzanlagenvermittler zum Honorar-Finanzanlagenberater wechselt, kann das nur innerhalb seiner bestehenden Kategorien erfolgen. Sofern er weitere Kategorien dazu möchte, muss er seine Sachkunde für diese Kategorie gesondert nachweisen.

Kann ein Gewerbe als Finanzanlagenvermittler und als Honorar-Finanzanlagenberater gleichzeitig beantragt werden?

Nein, das ist nicht möglich. Der Gewerbetreibende muss sich entscheiden, ob er Finanzanlageprodukte gegen eine Provision vermitteln will, oder aber eine Beratung gegen Entgelt durchführen möchte. Es ist ihm dann nicht erlaubt, Provisionen anzunehmen. 

Erfolgt auch eine Registrierung?

Ja, wie bei den Versicherungsberatern und den Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlern findet auch bei Honorar-Finanzanlagenberatern eine Registrierung im Vermittlerregister statt. Damit können die Kunden direkt überprüfen ob, und über welche Erlaubnis ihr Berater oder Vertreter verfügt.

Wo können die Anträge gestellt werden? Wer ist die zuständige Erlaubnisbehörde?

Anträge können in Niedersachsen bei der für Sie zuständigen IHK gestellt werden.

Was kostet ein Antrag nach § 34h GewO?

Die Gebühren für die gewerberechtlichen Erlaubnis- und Registrierungsverfahren sind im Gebührentarif der IHK Stade einsehbar.