Gewerberecht

Voraussetzungen für das Bewachungsgewerbe

Vor der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ist die Einholung einer Gewerbeerlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung erforderlich. Die Erteilung dieser Erlaubnis ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Zudem ist ein Sachkundenachweis erforderlich.

Wer ist zuständig?

§ 34a der Gewerbeordnung macht die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung des Bewachungsgewerbes u. a. davon abhängig, dass zuvor eine Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe bestanden wurde. Zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfung und der Unterrichtung im Bewachungsgewerbe sowie die Ausstellung der entsprechenden Nachweise sind die Industrie- und Handelskammern.

Welche Tätigkeiten zählen zum Bewachungsgewerbe?

Was genau zur Bewachungstätigkeit zählt, regelt die Musterverwaltungsvorschrift des Bundes (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 681 KB), die eine Orientierungshilfe darstellt. Bewachung erfordert demnach eine "aktive Obhutstätigkeit", die von Menschen, ggf. unter Nutzung von technischen Hilfsmitteln, ausgeübt wird. Mit ihr ist eine Schutzabsicht verbunden, die sie von reinen Beobachtungs- oder Kontrolltätigkeiten unterscheidet. Eine bloße Warntätigkeit vor Gefahren gilt nicht als Bewachung. Diese Definition zeigt bereits, dass es Auslegungsspielräume gibt. Bewachung im Sinne des § 34a Gewerbeordnung geht über die reine Überlassung von Sicherheitsräumen oder Überwachungsgeräten ebenso hinaus wie über ausschließliche Fahrer- oder Transporttätigkeiten (Kurierdienste, Bereitschaftsfahrer) oder eine Tätigkeit als Signalposten. Auch die reine Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen sind in der Regel keine Bewachung. Sobald jedoch Kameraaufzeichnungen durch Personen überwacht oder Notrufe durch Personen aufgenommen werden, von denen in Krisensituationen Aktivitäten erwartet werden, oder ein Fahrer gleichzeitig auch Leibwächter oder Geldtransportbegleiter ist, liegt eine Bewachungstätigkeit vor.
Ein anderes wichtiges Kriterium, das jeweils im Einzelfall überprüft werden muss, ist das Begriffsmerkmal "Schutz von Leben und Eigentum". Babysitter zählen selbstverständlich nicht zum Bewachungsgewerbe, Pförtner nur dann nicht, wenn ihre Tätigkeit überwiegend auf eine Empfangs- und Informationsaufgabe ausgerichtet ist. Haushüter üben hingegen in der Regel die für eine Bewachung charakteristischen Kontrolltätigkeiten aus. Auch Ordner oder Kontrolleure sind so zu beurteilen.
Schließlich muss die Bewachung zu den gegenüber dem Auftraggeber zu erbringenden Hauptleistungen gehören. Für ein Kaufhaus ist ebenso wie für ein Hotel die Bewachung von Wertgegenständen regelmäßig eine Nebenaufgabe. Der angestellte Kaufhausdetektiv ist deshalb genau so wie das durch ein Hotel beschäftigte Sicherheitspersonal im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung nicht Angehöriger des Bewachungsgewerbes. Anders sieht es jedoch beim selbstständigen Kaufhausdetektiv oder der Bewachungsfirma, die für das Hotel tätig ist, aus.

Die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

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Die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe