Berufskraftfahrer

Informationen zur Prüfung der (beschleunigten) Grundqualifikation

Mindestalter

Die Prüfung Grundqualifikation und die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation ermöglichen das Führen von LKW oder Omnibussen ab folgendem Lebenalter:
Güterkraftverkehr / Personenverkehr
Fahrerlaubnisklasse
Mindestalter bei Grundqualifikation (Voraussetzung Fahrerlaubnis)
Mindestalter bei beschleunigter Grundqualifikation
C/CE
18 Jahre
21 Jahre
C1/C1E
18 Jahre
18 Jahre
D/DE
21 Jahre
21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km)
23 Jahre
D1/D1E (bis 16 Sitzplätze)
21 Jahre
21 Jahre

Erläuterung der Prüfungsteile

Grundqualifikation Personenverkehr/Güterkraftverkehr

Die uneingeschränkte Prüfung „Grundqualifikation“ bzw. „beschleunigte Grundqualifikation” müssen alle Fahrer im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr ablegen, die weder einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr oder den Straßenpersonenverkehr besitzen noch eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder D.

Theoretische Prüfung 

  • Zugelassene Hilfsmittel: Taschenrechner 
  • Prüfungsdauer: 240 Minuten
  • Bedingungen für das Bestehen der Prüfung: Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl von 162 Punkten erreicht wurden 

Grundqualifikation Quereinsteiger Personenverkehr/Güterkraftverkehr

Die Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger“ bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“ können Fahrer ablegen, die einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr oder den Straßenpersonenverkehr besitzen. Die Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr, berechtigt nur zur Quereinsteigerprüfung für den Personenverkehr und die Fachkundeprüfung für den Güterkraftverkehr nur zur Quereinsteigerprüfung für den Güterkraftverkehr. Die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr kann nicht angerechnet werden.

Theoretische Prüfung 

  • Zugelassene Hilfsmittel: Taschenrechner 
  • Prüfungsdauer: 170 Minuten
  • Bedingungen für das Bestehen der Prüfung: Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl von 162 Punkten erreicht wurden 

Praktische Prüfung Grundqualifikation und Quereinsteiger

  • Zugelassene Hilfsmittel: Taschenrechner; ein Kraftfahrzeug entsprechend der dem Prüfungsteilnehme erteilten höchsten Fahrerlaubnisklasse bezogen auf die Abmessungen und Gewichte von Lkw oder Omnibussen, das den Anforderungen der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 sowie Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entspricht; Fahrlehrer, der im Besitz einer gültigen Fahrlehrererlaubnis für die Fahrerlaubnisklassen CE beziehungsweise DE ist; Straßenkarten/Navigationsgerät. 
  • Prüfungsdauer: Fahrprüfung 120 Minuten, praktischer Prüfungsteil 30 Minuten, Bewältigung kritischer Fahrsituationen max. 60 Minuten 
  • Bedingungen für das Bestehen der Prüfung: Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl von 120 Punkten erreicht wurden und der in jedem Teil der Prüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 20 % der jeweils möglichen Punktzahl von 
    • 60 Punkten in der Fahrprüfung 
    • 30 Punkten im praktischer Prüfungsteil 
    • 30 Punkten in der Bewältigung kritischer Fahrsituationen liegt. 

Grundqualifikation Umsteiger Personenverkehr/Güterkraftverkehr

Die Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger“ bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“ können die Fahrer ablegen, die bereits eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder D besitzen.

Theoretische Prüfung 

  • Zugelassene Hilfsmittel: Taschenrechner 
  • Prüfungsdauer: 110 Minuten
  • Bedingungen für das Bestehen der Prüfung: Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50% der Gesamtpunktzahl von 72 Punkten erreicht wurden  

Praktische Prüfung 

  • Zugelassene Hilfsmittel: Taschenrechner; ein Kraftfahrzeug entsprechend der dem Prüfungsteilnehme erteilten höchsten Fahrerlaubnisklasse bezogen auf die Abmessungen und Gewichte von Lkw oder Omnibussen, das den Anforderungen der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 sowie Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entspricht; Fahrlehrer, der im Besitz einer gültigen Fahrlehrererlaubnis für die Fahrerlaubnisklassen CE beziehungsweise DE ist; Straßenkarten/Navigationsgerät. 
  • Prüfungsdauer: Fahrprüfung 60 Minuten, praktischer Prüfungsteil 30 Minuten, Bewältigung kritischer Fahrsituationen max. 30 Minuten 
  • Bedingungen für das Bestehen der Prüfung: Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl von 80 Punkten erreicht wurden und der in jedem Teil der Prüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 20 % der jeweils möglichen Punktzahl von 
    • 30 Punkten in der Fahrprüfung 
    • 30 Punkten im praktischer Prüfungsteil 
    • 20 Punkten in der Bewältigung kritischer Fahrsituationen liegt. 
Die Gesamtprüfung Grundqualifikation ist bestanden, wenn die theoretische und die praktische Prüfung bestanden wurden. 

Beschleunigte Grundqualifikation Personenverkehr/Güterkraftverkehr

Theoretische Prüfung 

  • Zugelassene Hilfsmittel: Taschenrechner 
  • Prüfungsdauer: 90 Minuten 
  • Bedingungen für das Bestehen der Prüfung: Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50% der Gesamtpunktzahl von 60 Punkten erreicht wurden 

Beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger Personenverkehr/Güterkraftverkehr

Theoretische Prüfung 

  • Zugelassene Hilfsmittel: Taschenrechner 
  • Prüfungsdauer: 45 Minuten 
  • Bedingungen für das Bestehen der Prüfung: Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50% der Gesamtpunktzahl von 30 Punkten erreicht wurden 

Beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger Personenverkehr/Güterkraftverkehr

Theoretische Prüfung 

  • Zugelassene Hilfsmittel: Taschenrechner 
  • Prüfungsdauer: 60 Minuten 
  • Bedingungen für das Bestehen der Prüfung: Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50% der Gesamtpunktzahl von 40 Punkten erreicht wurden

Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung (gilt für alle Prüfungen)

Ein Rücktritt von der theoretischen oder praktischen Prüfung ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig. Tritt ein Prüfungsteilnehmer vor Beginn der theoretischen oder der praktischen Prüfung zurück, gilt die jeweilige Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Prüfungsbewerber zu einer Prüfung nicht erscheint. 
Tritt ein Prüfungsteilnehmer im Verlauf der theoretischen Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. 
Tritt ein Prüfungsteilnehmer im Verlauf der praktischen Prüfung aus einem wichtigen Grund zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Teile der Prüfung als abgelegt anerkannt werden. 
Tritt ein Prüfungsteilnehmer im Verlauf einer Prüfung ohne wichtigen Grund zurück, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes befindet die IHK. Macht der Prüfungsteilnehmer als wichtigen Grund geltend, dass er wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen konnte oder nach Beginn eines Prüfungsteils abbrechen musste, so hat er dies unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. 
Unternimmt ein Prüfungsteilnehmer Täuschungshandlungen oder stört er den Prüfungsablauf erheblich, kann er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung je nach Prüfungsart

Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation“ ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung.
  • Original des Schulungsnachweises 
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“ ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung. Darüber hinaus ist entweder der Nachweis über eine abgelegte Prüfung Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation Personenverkehr oder Güterkraftkraftverkehr oder ein Führerschein einer Klasse C oder einer Klasse D vorzulegen. 
  • Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die Beförderungsart, für die die Prüfung ablegt werden soll 
  • Gültiger Führerschein einer Klasse C, wenn die Prüfung für den Personenverkehr abgelegt werden soll, bzw. gültiger Führerschein einer Klasse D, wenn die Prüfung für den Güterkraftverkehr abgelegt werden soll
    oder 
  • ein Nachweis über eine abgelegte Prüfung Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation Personenverkehr, wenn die Prüfung für den Güterkraftverkehr abgelegt werden soll, oder Güterkraftkraftverkehr wenn die Prüfung für den Personenverkehr abgelegt werden soll 
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“ ist die Vorlage des Originals des von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung sowie eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gemäß Berufszugangsverordnung. 
  • Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die Beförderungsart, für die die Prüfung ablegt werden soll 
  • Original des Fachkundenachweises 
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation“ ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die der Prüfungsart entsprechende Fahrerlaubnisklasse. 
  • gültiger Führerschein der Fahrerlaubnisklasse, für die die Prüfung abgelegt werden soll 
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger“ ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins einer Klasse C/Klasse D und eines Nachweises über eine Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation für die andere Beförderungsart, wenn die Fahrerlaubnis nach den jeweiligen Stichtagen erworben wurde. 
  • Gültiger Führerschein einer Klasse C und einer Klasse D 
Wenn die Fahrerlaubnis nach den jeweiligen Stichtagen erworben wurde: 
  • Nachweis einer Grundqualifikation/beschleunigten Grundqualifikation für den Personenverkehr, wenn die Prüfung für den Güterkraftverkehr abgelegt werden soll, bzw. Nachweis einer Grundqualifikation/beschleunigten Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr, wenn die Prüfung für den Personenverkehr abgelegt werden soll 
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger“ ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die der Prüfungsart entsprechende Fahrerlaubnisklasse und eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gemäß Berufszugangsverordnung. 
  • gültiger Führerschein der Fahrerlaubnisklasse, für die die Prüfung abgelegt werden soll 
  • Original des Fachkundenachweises 
Die praktische Prüfung Grundqualifikation wird grundsätzlich auf einem selbst gestellten Prüfungsfahrzeug (Fahrschulausstattung) und in Anwesenheit eines Fahrlehrers abgelegt.