Verkehr und Transport

Der EU-Berufskraftfahrer

Nach Angaben der EU-Kommission absolvieren nur 5 bis 10 % der Berufskraftfahrer eine entsprechende Ausbildung. Die überwiegende Mehrheit der Kraftfahrer arbeitet allein auf der Grundlage ihres Führerscheins. Die heutigen Anforderungen an Berufskraftfahrer erfordern nach Auffassung der EU-Kommission jedoch eine solidere Basis und eine regelmäßige Fortbildung.
Hinweise zur Auslegung der Vorschriften des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) gibt es in der Übersicht des Bundesamts für Logistik und Mobilität (PDF).

Pflicht zur Qualifikation

Fahrer, die
  • deutsche Staatsangehörige sind
  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden
und Fahrzeuge
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
  • mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)
zu gewerblichen Zwecken führen, müssen eine entsprechende Qualifikation absolvieren, um in diesen Bereichen tätig sein zu können.

Qualifikationsnachweise

Die Qualifikation ist unterteilt in:
  • Grundqualifikation
  • beschleunigte Grundqualifikation
Eine abgeschlossene Berufsausbildung als
  • Berufskraftfahrer oder
  • Fachkraft im Fahrbetrieb
wird ebenfalls anerkannt.
Die Grundqualifikation, die den Besitz der jeweils erforderlichen Fahrerlaubnis voraussetzt, umfasst eine theoretische Prüfung von 240 Minuten und eine praktische Prüfung (die auch Fahrübungen beinhaltet) von 210 Minuten. Die Prüfungen werden von den IHKs abgenommen.
Bei der beschleunigten Grundqualifikation, die den vorherigen Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht voraussetzt, ist zunächst eine Schulung von 140 Stunden zu absolvieren und anschließend eine theoretische Prüfung von 90 Minuten zu bestehen. Die Prüfung wird von den IHKs abgenommen.
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrer, die
  • im Personenverkehr eingesetzt werden, seit dem 10.09.2008,
  • im Güterverkehr eingesetzt werden, seit dem 10.09.2009.
Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer, die
  • im Personenverkehr eingesetzt werden, wenn sie ihren Führerschein vor dem 10.09.2008
  • im Güterverkehr eingesetzt werden, wenn sie ihren Führerschein vor dem 10.09.2009
erworben haben.

Pflicht zur Fortbildung ohne Prüfung

Spätestens fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch den Besuch einer Weiterbildung aufgefrischt werden, die aus der Teilnahme an einer 35 Stunden umfassenden und bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführten Fortbildungsschulung besteht.
Eine Prüfung muss bei der Fortbildung nicht abgelegt werden.

Qualifikationspflicht bei älteren Fahrerlaubnissen (Besitzstand)

Soll im Güterverkehr ein Gespann aus einem Zugfahrzeug Klasse B (bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht) und einem Anhänger mit über 3.500 kg (zGG) eingesetzt werden, benötigen alle, die keine Fahrerlaubnisklasse BE vor dem 19.01.2013 erworben haben, eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E. 
Das Ersterteilungsdatum Ihrer Führerscheinklassen können Sie wie folgt feststellen:
  • Alte Papierführerscheine Klassen 2 und 3: beinhalten Besitzstand für Güterverkehr/C-Klassen, Ersterteilung vor 1999, Klassen B; BE, C1 und C1E unbefristet bis Lebensende.
  • Kartenführerschein: die Rückseite listet hinter jeder betreffenden Fahrerlaubnisklasse in Spalte 10 das Ersterteilungsdatum auf (in Spalte 11 das Ablaufdatum, kein Eintrag bedeutet: unbefristete Gültigkeit), ist in Spalte 10 ein * eingetragen, so ist das Ersterteilungsdatum im Feld 14 (linke obere Ecke) gesammelt für alle mit einem * versehenen Klassen eingetragen.
Der Besitzstand gilt auch für Fahrerlaubnisse der Klasse 3 (alt), die vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden sind, selbst wenn diese noch nicht auf einen Scheckkartenführerschein mit den Klassen C1/C1E umgestellt wurden. Der Besitzstand C1/C1E wirkt weiter bei einer Erweiterung auf C/CE nach dem Stichtag. Bei Besitz einer Fahrerlaubnis der C-Klassen vor dem Stichtag und Erweiterung auf D-Klassen nach dem Stichtag (oder umgekehrt) ist die Grundqualifikation in erleichterter Form mit reduziertem Stoffumfang nur für die neuen Klassen gemäß § 3 BKrFQV abzulegen (sog. „Umsteiger“). Im Falle einer vor den Stichtagen erworbenen ausländischen Drittstaaten- (nicht-EU / nicht-EWR) Fahrerlaubnis ist ein Besitzstand zu verneinen, es sei denn der Drittstaat ist in Anlage 11 der FeV aufgeführt und die dortige Gleichwertigkeit umfasst nicht nur die Fahrerlaubnisklasse B, sondern ausdrücklich auch die Fahrerlaubnisklasse C bzw. D.
Eine vor dem 10.9.2008 bzw. 10.9.2009 erteilte Dienstfahrerlaubnis i.S.d. § 26 FeV, die nach § 27 FeV prüfungsfrei in eine allgemeine Fahrerlaubnis umgeschrieben werden kann, ist gleichwertig i. S. d. § 4 BKrFQG und begründet somit Besitzstand.
Die Vorschriften über die Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) bleiben unberührt.

Ausbildungsstätten

Die notwendigen Schulungen im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildung müssen bei anerkannten Ausbildungsstätten absolviert werden.
Anerkannte Ausbildungsstätten sind gemäß BKrFQG:
  • Fahrschulen mit einer (aktiven) Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Fahrlehrergesetz
  • Fachschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Fahrlehrergesetz keiner Erlaubnis bedürfen (Behörden)
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung für „Berufskraftfahrer” oder „Fachkraft im Fahrbetrieb” oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden (Anerkennung durch den zuständigen Landkreis)
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulungsmaßnahme zum „Berufskraftfahrer” oder „Fachkraft im Fahrbetrieb” Berufsbildungsgesetz durchführen
  • eine anerkannte staatliche Ausbildungsstätte. Wer die Anerkennung erteilen darf, wird durch das jeweilige Bundesland festgelegt. In Niedersachsen wurde diese Aufgabe den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.

Schulungsbescheinigung

Die von den Ausbildungsstätten zu erstellenden Bescheinigungen über die Teilnahme an den Schulungen müssen bestimmte Grundanforderungen erfüllen. Der Bund, die Länder und die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) haben sich auf einheitliche Musterbescheinigungen geeinigt, die diesen Anforderungen gerecht werden. 
Für die verschiedenen Arten von Ausbildungsstätten (Fahrschulen, Ausbildungsbetriebe, Bildungseinrichtungen für Umschulungen, amtlich anerkannte Ausbildungsstätten) gibt es jeweils eigene Musterbescheinigungen. Achten Sie daher bitte darauf, dass Sie die für Ihren Schulungsbetrieb richtige Kategorie auswählen.