Rahmenbedingungen

Ausbildungsbetriebe für die Berufskraftfahrer-Qualifikation

Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) ermöglichte Ausbildungsbetrieben, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" durchführten , sowie Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb durchführten, die Weiterbildung oder die beschleunigte Grundqualifikation (Pflichtlehrgang für die Zulassung zur IHK-Prüfung) anzubieten.
Im BGBl. I 2020 S. 2905 ist die Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung veröffentlicht worden. Diese trat am 17. Dezember 2020 in Kraft. Übergangsvorschriften über Zuständigkeiten für Anerkennungen und Überwachungen enthalten Gesetz oder Verordnung nicht.
Zum 2. Dezember 2020 sind damit folgende Regelungen in Kraft getreten:

Anerkennung von Ausbildungsstätten, § 9 BKrFQG

Seit dem 2. Dezember 2020 erfolgt die Anerkennung von Ausbildungsstätten durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
In der Regel sind dies die Stellen, die auch für die Anerkennung und Überwachung der Fahrschulen zuständig sind. Alle Anbieter von Weiterbildungen oder beschleunigter Grundqualifikation bedürfen der staatlichen Anerkennung.
Aufgrund der entfallenen Rechtsgrundlage kann die IHK seit dem 2. Dezember 2020 keine BBIG-Bescheinigung mehr ausstellen . 
Die Anerkennung wird der Ausbildungsstätte durch die zuständige Landesbehörde erteilt, wenn:
  • sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt,
  • geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
  • eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
  • keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen

Überwachung von Ausbildungsstätten, § 11 BKrFQG 

Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätte obliegt seit dem 2. Dezember 2020 ebenfalls der nach Landesrecht zuständigen Behörde (siehe oben).
Seit dem 2. Dezember 2020 sind die Industrie- und Handelskammern somit nicht mehr für die Überwachung der BBiG-Betriebe zuständig.