GEMA

Wer öffentlich Musik, Filme oder Fernsehen abspielt bzw. aufführt, muss diese Nutzung in der Regel bei der GEMA anmelden. Wir haben für Sie alle Informationen zusammengestellt und beantworten Ihnen einige Fragen.

Tarife in Mecklenburg-Vorpommern

Die Vergütungssätze M-V finden – unabhängig von der Art der Veranstaltung und unabhängig in welchem Zusammenhang die Musikwiedergabe stattfindet – für einzelne Wiedergaben mit Tonträgern mit Veranstaltungscharakter Anwendung:
Vergütungssätze Mecklenburg-Vorpommern (Link zu gema.de)

Wer bezahlt wem Abspielgebühren und warum?

Jeder Betrieb, der Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, muss eine Lizenz bei der GEMA erwerben. Egal, ob Hintergrundmusik in Geschäftsräumen oder zum "Aufpeppen" einer Veranstaltung, man sollte dabei immer rechtzeitig an die GEMA denken.
Das gilt auch für Filme/Videos auf TV-Bildschirmen. Stehen diese in öffentlichen Geschäftsräumen mit Kundenverkehr, muss man sich für eine Lizenz an die GEMA wenden. Aber auch ein Hotelbetrieb, der seine Gästezimmer mit einem TV-Gerät ausstattet, muss nicht nur der GEMA Gebühren zahlen, sondern auch der VG Media. 

Aufgabe der GEMA

Komponisten, Textdichter und Musikverleger haben als Urheber ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke. Dieses Recht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Für den Einzelnen ist es jedoch sehr aufwändig, die Nutzung seiner Werke zu kontrollieren und die entsprechende Vergütung von jedem Nutzer einzufordern. Diese Aufgabe könne die Urheber deshalb an sogenannte „Verwertungsgesellschaften“ abtreten. - In Deutschland ist dies die GEMA.
Die GEMA zieht die Vergütung nach einem festgelegten Tarif ein und verteilt sie dann an ihre Mitglieder (Komponisten, Textdichter und Musikverleger). Außerdem macht sie die Vergütungen für die Verwertungsgesellschaften der Urheber und Produzenten aus Film und Fernsehen (insb. VG Wort, GVL; ZWF) geltend.

Wann muss eine Musiknutzung angemeldet werden?

Wer öffentlich Musik, Filme oder Fernsehen abspielt bzw. aufführt, muss diese Nutzung in der Regel bei der GEMA anmelden. Die meisten Musikwerke sind GEMA-vergütungspflichtig, nur wenige Künstler haben ihre Werke nicht bei der GEMA registriert. „Öffentlich“ ist grundsätzlich jede Situation, in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören.
Ausnahme: Die Personen sind alle miteinander befreundet oder verwandt.
Vereinsfeiern oder Betriebsfeste sind deshalb öffentlich, nicht aber die private Party.

Welche Musik-/Filmnutzung muss bei der GEMA angemeldet werden?

  • Live- oder Tonträgermusik bei Veranstaltungen,
  • Hintergrundmusik in Gaststätten, Einzelhandelsgeschäften u. ä.,
  • TV-Bildschirme für Hintergrundfilme, Musikvideos etc. in Gaststätten, Einzelhandelsgeschäften u. ä.,
  • Vorführungen von Filmen,
  • Musik in der Telefonwarteschleife,
  • Musik im Internet, zum Beispiel auf der Homepage des Betriebes,
  • Vermieten/Verleihen von Ton- oder Bildtonträgern an andere Personen, z. B. Videotheken,
  • Herstellung von Ton- und Bildtonträgern
Eine Nutzungslizenz erhält man bei der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion: www.gema.de. Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind u. a., Größe des Veranstaltungsraums in m², Eintrittsgeld, zeitlicher Rahmen, Art der Musikwiedergabe.
!! Nicht mit der GEMA verwechseln:
* „Beitragsservice von ARD und ZDF“ (früher „GEZ“): Der Rundfunkbeitrag dient der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehsender und ist unabhängig vom Urheberrecht.
* VG Media: Verwertungsgesellschaft für private Fernseh- und Hörfunksender bei der Weiterleitung von Radio-/TV-Signalen innerhalb von Mehrparteienhäusern (z. B. Weiterleitung in Hotelzimmer).