IHK zum Beschluss des BVerfG zur Übernachtungsteuer

Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin (IHK) hat den am 17.05.2022 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur sogenannten Übernachtungssteuer mit Bedauern zur Kenntnis genommen und steht dieser weiterhin kritisch gegenüber.

Was zulässig ist, ist nicht zwangsläufig sinnvoll!

„Eine rechtlich zulässige Erhebung bedeutet nicht, dass diese auch wirtschaftspolitisch sinnvoll sein muss. Die Unternehmen brauchen gerade in dieser Krisenzeit Entlastung statt Abgaben. Insofern ist es sehr bedauerlich, dass die Landeshauptstadt Schwerin sich nicht dazu durchringen konnte, die Bettensteuer über den 31.03.2021 hinaus auszusetzen“, erläutert Siegbert Eisenach, Hauptgeschäftsführer der IHK zu Schwerin.
Erreichten die Unternehmen bereits durch die über zwei Jahre währende Corona-Pandemie ihre Belastungsgrenze, ist diese nun durch die Folgen des Ukraine-Kriegs überschritten. Zudem bereiten die rasant steigenden Energie- und Rohstoffkosten wie auch die derzeitige Inflationslage den Unternehmen große Existenzsorgen.
„Die Übernachtungsteuer ist für den Ort, der sie erhebt, kein positiver Imagefaktor. Die Gäste sind heute sehr preissensibel und diese Steuer führt zwangsläufig zu höheren Preisen in den Unternehmen. Dies wiederum erzeugt für die betroffenen Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Nichtbetroffenen und schwächt so die regionale Wirtschaft. Ferner wurden die Einnahmen nicht für touristische Anliegen verwendet, sondern verschwinden im allgemeinen Haushalt“, fasst Eisenach zusammen.
Nicht zuletzt bedeutet die Übernachtungsteuer einen enormen Bürokratieaufwand für die Hoteliers - gerade für die kleinen und mittelständischen Unternehmen. Die Erklärung des Gastes, ob es sich um eine private oder dienstliche Übernachtung handelt, muss abgefragt, dokumentiert und aufbewahrt werden. Darüber hinaus ist er verpflichtet eine entsprechende Steuererklärung abzugeben.

Hintergrund

Das BVerfG hat heute seinen Beschluss vom 17.03.2022 veröffentlicht, in dem der Erste Senat entschied, vier anhängige Verfassungsbeschwerden zurückzuweisen, die die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der Freien Hansestadt Bremen sowie in der Stadt Freiburg im Breisgau zum Gegenstand hatten.
Die Erwägungen vom BVerfG dürften auch auf die Übernachtungsteuer in Schwerin und Wismar anwendbar sein, da es sich um gleichgelagerte Sachverhalte handelt. Insofern ist davon auszugehen, dass auch die Übernachtungsteuer in Schwerin und Wismar als verfassungsgemäß angesehen werden würde.
BVerG-Beschluss v. 17.05.2022