Schlussabrechnung Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes bis 30. September 2024 möglich

In der Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz am 14. März 2024 einigten sich alle Beteiligten, dass ab sofort der  Prüfprozess vereinfacht und und beschleunigt wird. Damit sollen die Kanzleien entlastet  und die Qualität der digital einzureichenden Angaben erhöht werden. So wird u.a. von standardisierten Katalogabfragen abgesehen und die prüfenden Dritten haben nun mindestens 21 Tage Zeit für eventuelle Nachfragen oder Beleganforderungen.
Obwohl nun zusätzliche sechs Monate Bearbeitungszeit möglich sind, empfiehlt die IHK zu Schwerin, rechtzeitig und somit auch in den nächsten Wochen und Monaten die Schlussabrechnungen einzureichen. Diese Verfahrensweise beugt einem möglichen Abrechnungsstau bei allen Beteiligten zum Ende September 2024 vor.

Schlussabrechnung Überbrückungshilfen

Die über einen prüfenden Dritten eingereichten Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen sind häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet.
Die Schlussabrechnung erfolgt ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragten prüfenden Dritten online über die Plattform vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Schlussabrechnung wird als Paket eingereicht.

Letztmalige Fristverlängerung:

Paket 1:

Überbrückungshilfe I, II, III sowie November- und Dezemberhilfe
Fristende für die Einreichung: 30. September 2024

Paket 2:

Überbrückungshilfe III Plus und IV
Fristende für die Einreichung: 30. September 2024
 Fragen und Antworten zur Schlussabrechnung
Die FAQ des Bundes zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe und der Neustarthilfe sowie entsprechende Erklär-Videos sind unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar.