Keine Protokollierung durch Sachverständige

In einem Verkehrsunfallprozess hat das zuständige Landgericht den gerichtlichen Sachverständigen das Gutachten als Eigendiktat zusammengefasst zu Protokoll geben lassen. Dies ist unzulässig, wie das nächsthöhere Gericht urteilte (OLG Hamm, Urteil vom 19. September 2025, Az. I-7 U 32/25).

Rechtlicher Hintergrund

In der zivilen Gerichtsbarkeit obliegt es dem Richter, die Wahrheitsfindung bei streitigen Tatsachenfragen durch Beweisbeschlüsse voranzutreiben. Dazu kann ein Sachverständigengutachten als Beweismittel zwar erforderlich werden. Ist das Gutachten erstellt, wird dessen Ergebnis im nächsten Gerichtstermin erörtert. Denn die Prozessbeteiligten müssen die Gelegenheit haben, Fragen zu stellen und Unklarheiten zu beseitigen. Der Sachverständige kann zur Erläuterung des Gutachtens geladen werden, §§ 396, 402 ZPO.
Der Vorsitzende Richter hat die Aufgabe, das Gutachten einzuordnen, zu bewerten und zusammen zu fassen. Denn er muss die Sachlage ergründen und vervollständigen. Da die Beweisaufnahme einen wesentlichen Bestandteil des Verhandlungstermins darstellt, muss sie protokolliert werden, § 160 Absatz 3 Nr. 4 ZPO. Dies obliegt dem Richter. In der Regel nimmt der Zivilrichter während des Sitzungstermins das Protokoll mit einem Diktiergerät auf. Die im Protokoll erwähnten Beweismittel und deren (spätere) richterliche Würdigung dienen dem Richter zur Wahrheits- und Urteilsfindung.
Die Übertragung der Protokollierung auf den Sachverständigen, der sein eigenes Gutachten bewertet, steht den gesetzlichen Grundsätzen entgegen.

Wortprotokoll

Zulässig ist jedoch ein sogenanntes Wortprotokoll. Hier gibt der Richter das tatsächliche Vorbringen des Sachverständigen vollständig und unverändert wieder. Ein Wortprotokoll muss jedoch als solches ausdrücklich gekennzeichnet sein.

Tipp für Sachverständige

Für Sachverständige ist es wichtig, die eigene Rolle, die Aufgaben des Richters sowie den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens und die Bedeutung des Protokolls zu kennen.