Aktuelle Corona-Arbeitsschutzverordnung

Aktueller Stand: Nachdem das Bundeskabinett zum 2. Februar 2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen hatte, ist nun zum 7. April der rechtliche Rahmen für die verbliebenen bundesweiten Corona-Schutzmaßnahmen ausgelaufen. Arbeitgeber und Beschäftigte haben in eigener Verantwortung festzulegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz einzuhalten sind.

Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 02.02.2023

Aufgrund einer zunehmenden Immunität in der Bevölkerung und einem relativ geringen Infektionsgeschehen seien bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr notwendig. Arbeitgeber könnten künftig jedoch eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.
Allerdings sind in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums.

Bis dahin galt :

Zum 1. Oktober 2022 ist eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung mit dem Ziel in Kraft getreten, das Risiko einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Die neue Verordnung enthält die bereits bekannten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes.
  1. Festlegung und Umsetzung von Infektionsschutzmaßnahmen in einem betrieblichen Hygienekonzept, wobei insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen sind:
    • Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
    • Sicherstellung der Handhygiene,
    • Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
    • Lüften von Innenräumen,
    • Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
    • Angebot von Homeoffice,
    • Corona-Test-Angebote für Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten,
    • Pflicht zum Tragen von medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz nicht ausreichen.
  2. Unterstützung der Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten.
Weitere Informationen sind auf den Internetseiten vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales abrufbar.