Archiv: Änderungen der Corona-Regeln in Mecklenburg-Vorpommern

In dieser Liste finden Sie eine archivierte Übersicht der Änderungen an den Corona-Verordnungen in Mecklenburg-Vorpommern seit dem 29. April 2020.

Aktuelle Details und Informationen finden Sie in unserem Artikel "Hinweise zu Beschränkungen in der Corona-Pandemie” sowie unter “Weitere Informationen

Corona-Arbeitsschutzverordnung nicht verlängert

Mit Ablauf des 25. Mai tritt die Corona-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft.
Die Verordnung hatte zum Ziel, Infektionsrisiken mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten zu schützen. Hierzu zählten insbesondere Maßnahmen zur Umsetzung der AHA+L-Regeln am Arbeitsplatz, zur Verminderung oder Vermeidung betriebsbedingter Personenkontakte, regelmäßige Testangebote und betriebliche Beiträge zur Erhöhung der Impfquote. Ab dem 26. Mai 2022 sind Arbeitgeber nun dazu nicht mehr verpflichtet.
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) fordert deshalb Arbeitgeber auf, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf das vorhandene betriebliche Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in der Meldung des BMAS.
Unabhängig hiervon gilt die Corona-Landesverordnung MV und deren Basis-Schutzmaßnahmen (s. unten) weiterhin.

Änderungen seit dem 6. Mai 2022

Die Corona-Hotspot-Regelungen sind vom Landtag MV nicht verlängert worden. Damit entfallen nun die allermeisten Masken- und Testpflichten, u.a. die Testpflicht für Ungeimpfte bei der Anreise in Hotels, die 2G-Plus-Regelung in Diskotheken und Clubs sowie die Maskenpflicht in Kinos, Theatern und Museen.
Fortan gelten nur noch folgende Basis-Schutzmaßnahmen in MV:
  • Die Isolation endet frühestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test, sofern die betroffene Person zuvor 48 Stunden ohne Symptome war.
  • Für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sowie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist zur Wiederaufnahme der Tätigkeit ein Testnachweis eines Schnelltests oder Nukleinsäure-Nachweises erforderlich und dem Arbeitgeber vorzulegen.
  • Kontaktpersonen wird dringend empfohlen, bis zum fünften Tag nach dem Kontakt selbständig Kontakte zu reduzieren und sich täglich zu testen. Für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sowie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, besteht darüber hinaus vor Dienstantritt die Pflicht, bis zum fünften Tag nach dem Kontakt täglich einen Test durchzuführen.

Änderungen seit dem 28. April 2022

Die Corona-Hotspot-Regelungen sind vom Landtag MV nicht verlängert worden. Damit entfallen nun die allermeisten Masken- und Testpflichten, u.a. die Testpflicht für Ungeimpfte bei der Anreise in Hotels, die 2G-Plus-Regelung in Diskotheken und Clubs sowie die Maskenpflicht in Kinos, Theatern und Museen.
Fortan gelten nur noch folgende Basis-Schutzmaßnahmen in MV:
  • die Maskenpflicht im ÖPNV
  • die Maskenpflicht für Besucher/innen in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen (sofern vulnerable Gruppen gefährdet sind)
  • 3G-Testverpflichtungen u.a. für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern und voll- bzw. teilstationären Pflegeeinrichtungen
Die aktuelle Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern kann auf der Internetseite der Landesregierung abgerufen werden.
Sollten Sie Fragen zu den aktuellen Änderungen haben, sprechen Sie uns gerne an!

Was bedeuten die G-Regelungen?

3G: Geimpft, Genesen oder Getestet
2G: Geimpft, Genesen
2G+: Geimpft, Genesen + zusätzlicher zertifizierter Test mit Ausnahmen

Betrieblicher Infektionsschutz

Die 3G-Regel am Arbeitsplatz ist seit dem 20. März 2022 entfallen, sodass es für Beschäftigte keine Nachweispflicht mittels Impf-, Genesenen- oder Testzertifikat mehr gibt.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde jedoch verlängert und angepasst.
Der betriebliche Infektionsschutz soll vollständig durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf Grundlage einer vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung stattfinden. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen und tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen.
Die daraufhin für erforderlich gehaltenen Basisschutzmaßnahmen sind im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen.
Mögliche Maßnahmen sind:
  • ein wöchentliches Testangebot für in Präsenz Beschäftigte
  • Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte (Homeoffice-Möglichkeit)
  • infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen, die von mehreren Personen genutzt werden, um dort die Viruslast zu senken
  • Mindestabstand von 1,50 m
  • Maskenpflicht, wenn bei den ausgeführten Tätigkeiten beziehungsweise bei Aufenthalt in den betroffenen Bereichen technische und organisatorische Maßnahmen allein nicht ausreichen bzw. nicht möglich sind
  • Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken
Zudem sollen Beschäftigte weiterhin zur Gesundheitsgefährdung einer Corona-Infektion unterwiesen und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informiert werden.
Die Schutzimpfungen sind weiterhin während der Arbeitszeit zu ermöglichen.
Die Änderungen gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.

Änderungen seit dem 22. April 2022

Abstandsgebot und Maskenpflicht vorläufig außer Vollzug

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 22. April 2022 teilweise die sogenannten Hotspot-Regelungen und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen mit Blick auf die epidemische Gefahrenlage, insbesondere das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Damit entfallen vorerst u.a. folgende Regelungen gemäß der aktuellen Corona-Landesverordnung MV:
  • die Maskenpflicht in den Bereichen Einzelhandel, Wochenmärkte und Großhandel, Dienstleistungen, körpernahe Dienstleistungen, medizinische, therapeutische und pflegerische Angebote, Freizeitangebote und Gastronomie (allerdings kann die Maskenpflicht  durch Betriebe, Behörden u.a. im Rahmen des betrieblichen Infektionsschutzes aufgrund eigener Risikobeurteilung weiter umgesetzt werden, näheres hierzu finden Sie unter dem Punkt “Betrieblicher Infektionsschutz”)
  • das Abstandsgebot im öffentlichen Raum, auch in öffentlich zugänglichen Innenbereichen (auch der Mindestabstand von 1,50 m  kann im im Rahmen des betrieblichen Infektionsschutzes weiterhin geregelt werden)
  • die Möglichkeit der Anwendung des 2G-Optionsmodells sowie des 2G-Plus-Optionsmodells

Änderungen seit dem 14. April 2022

Weitgehender Wegfall der 3G-Regel

  • Mit Ausnahme des Anreisetests in der Beherbergungsbranche entfallen sämtliche 3G-Erfordernisse.
  • Weiterhin bleibt jedoch die Anwendung des sogenannten möglich, bei dem dann entweder die Masken- oder die Abstandspflicht entfallen.
  • Für Diskotheken und Clubs gilt weiterhin die verpflichtende 2G-Plus-Regel. Hier entfallen dann Abstand- und Maskenpflicht. Für andere Tanzveranstaltungen kann als Option das gewählt werden, wenn auf Maskenpflicht und Abstandsregelungen verzichtet werden soll.
  • Zudem gilt bis zum 27. April 2022 weiterhin die Maskenpflicht, etwa beim Einkaufen

Neue Corona-Landesverordnung seit dem 01. April 2022

Seit dem 01.04.2022 ist eine neue Corona-Landesverordnung in Kraft. Grundsätzlich gilt weiter das Prinzip der Eigenverantwortung, jede/r habe das persönliche Risiko einer Infektion und das von Kontaktpersonen selbst abzuschätzen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Eigenverantwortung regelt die sog. Hotspot-Regelung: Für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt finden dann verbindliche Schutzmaßnahmen Anwendung, wenn eine epidemiologische Gefahrenlage festgestellt wurde. Eine solche Gefahrenlage liegt vor, wenn die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage gem. § 28a Abs. 8 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht. Trifft der Landtag diese Feststellung, finden die Schutzmaßnahme nach § 8 Abs. 3, §§ 9-19 der Corona-LVO Anwendung.
Achtung: Der Landtag hat bereits am 24.03.2022 diese Feststellung für alle Landkreise und kreisfreien Städte in M-V getroffen. Somit gelten aktuell die Schutzmaßnahmen nach § 8 Abs. 3, §§ 9-19.

Die Schutzmaßnahmen nach § 8 Abs. 3, §§ 9 – 19 Corona-LVO im Überblick

  • Maskenpflicht und 3G in Krankenhäusern, Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken (§ 8 Abs. 3)
  • Abstandsgebot von 1,5 Metern im öffentlichen Raum (§ 9)
  • Maskenpflicht ab dem sechsten Lebensjahr in öffentlich zugänglichen Innenbereichen, bei der Inanspruchnahme eines Angebots nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 oder der Teilnahme an Ereignissen im Innenbereich
  • Pflicht der verantwortlichen Person (bspw. Händler oder Dienstleister):
    • Erstellung eines Hygienekonzepts
    • Sicherstellung der Einhaltung der Schutzmaßnahmen (§ 12)
    • im Eingangsbereich muss in deutlich sichtbarer Form auf die Maßgaben der Corona-LVO sowie den Ausschluss von Personen mit typischen Corona-Symptomen hingewiesen werden
    • es ist eine Empfehlung auszusprechen, die Teilnahme an einem Angebot oder Ereignis kontaktlos wahrzunehmen
    • Mitarbeiter sind in die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen einzuweisen
  • für Clubs und Diskotheken gilt die 2G-Plus-Regelung
  • für die an Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes teilnehmenden Personen besteht im Innenbereich die Pflicht zum Tragen einer Maske.
Ausnahmen von den Schutzmaßnahmen:
  • Beisetzungen, Trauungen u. a.: Die Maskenpflicht entfällt für das Brautpaar und die Standesbeamten während der Amtshandlung (§ 17)
  • Kommunale Gremien und gesetzlich oder satzungsgemäß vorgesehene Veranstaltungen von Verbänden, Vereinen und Parteien (§ 18): Die Maskenpflicht entfällt für Redner mit festem Platz, wenn besondere Vorsichtsmaßnahmen bestehen (festgelegt im Hygienekonzept). Ferner entfällt die Maskenpflicht bei Podiumsdiskussionen auf gesetzlich oder satzungsgemäß vorgesehenen Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien, wenn besondere Vorsichtsmaßnahmen bestehen (festgelegt im Hygienekonzept)
  • Redner einer Versammlung nach Artikel 8 Grundgesetz können auf das Tragen einer Maske verzichten, wenn für sie ein fester Platz besteht und besondere Vorsichtsmaßnahmen vorgenommen werden (festgelegt im Hygienekonzept)
Weitere Regelungen der Corona-LVO (unabhängig von der Feststellung der epedimiologischen Lage):
  • § 2 empfiehlt die Vornahme geeigneter Schutzmaßnahmen:
    • Einhaltung der sog. “AHAL-Regeln”:
      • Abstand halten
      • Hygiene
      • Atemschutz
      • Lüftung
    • Tragen einer Atemschutzmaske
    • regelmäßige Nutzung von Schnell- und Selbsttests vor und nach risikobehafteten Kontakten
    • Nutzung der Corona-Warn-App
    • Nutzung einer QR-Code-Registrierung für die Corona-Warn-App im Rahmen von Angeboten und Ereignissen
Hierbei handelt es sich lediglich um unverbindliche Empfehlungen, solange nicht die Schutzmaßnahmen der §§ 8 Abs. 3, 9-19 greifen (im Fall der Feststellung der epidemiologischen Gefahrenlage). Bürger und Unternehmen stehen in der Eigenverantwortung, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
  • Testerfordernis und -verfahren (§ 4):
    • Testnachweise dürfen für ihre Wirksamkeit nicht älter als 24 Stunden sein (bei Nukleinsäurenachweisen 48 Stunden)
    • Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr und Schüler außerhalb der Ferien (wenn sie einer Teststrategie der Schule unterliegen) sind von Testerfordernissen der Corona-LVO MV ausgenommen
    • Selbsttests sind nach wie vor unter Aufsicht einer verantwortlichen Person zulässig
  • Pflicht zur Isolation (§ 5):
    • bei einem positiven Testergebnis muss eine zehntägige Isolation erfolgen
    • handelt es sich beim positiven Testergebnis um keinen Nukleinsäurenachweis (PCR), ist ein solcher zu veranlassen (die Isolation wird für die Dauer des Nukleinsäurenachweis-Tests ausgesetzt)
    • die Isolation endet vorzeitig, wenn der Nukleinsäurenachweis-Test negativ ist
    • die Isolation kann nach sieben Tagen beendet werden, wenn nach Ablauf dieses Zeitraumes ein negativer Schnelltest / Nukleinsäurenachweis gemacht wurde und zuvor 48 Stunden lang keine typischen Symptome mehr auftraten
    • der Testnachweis ist der zuständigen Gesundheitsbehörde auf Verlangen vorzulegen
  • Öffentlicher Personennahverkehr (§ 7) und Krankenhäuser, Arztpraxen u. a. (§ 8):
    • es gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske (unabhängig von der Feststellung einer epidemiologischen Gefährdungslage)

seit 18./20. März 2022

Die Landesregierung MV hat einzelne Corona-Regeln bis zum 2. April verlängert.
Hintergrund ist der Entwurf des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes, welcher den Ländern Übergangsregelungen bis zum 2. April ermöglicht.
Das Corona-Warnampel-System wird lediglich zur Wiedergabe des aktuellen Infektionsgeschehens dienen und nicht mehr für den Eintritt oder Wegfall von Schutzmaßnahmen gelten.
Bis zum 2. April gelten nun folgende Corona-Regeln in ganz M-V:
  • im Bereich der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen wird nicht von strengen Maßnahmen, wie z.B. der Testverpflichtung und der Maskenpflicht abgewichen
  • auch gelten weiterhin Maskenpflichten (ausreichend: medizinische Maske wie OP-Maske, empfohlen: Atemschutzmaske wie FFP2-Maske)  in den Innenbereichen, z.B. im Einzelhandel (auch in Supermärkten), im ÖPNV, im Dienstleistungsgewerbe, bei körpernahen Dienstleistungen (Frisör, Kosmetik), bei der Nutzung medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Angebote, in Musikschulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen, bei Freizeitangeboten (Zoos, Zirkusse, Indoorspielplätze, Hallen- und Spaßbäder), bei der Nutzung kultureller Angebote (Kino, Theater, Museen, Bibliotheken, Chöre, soziokult. Zentren), bei Veranstaltungen, beim Besuch von Messen, Spezial- und Jahrmärkten, in der Gastronomie auf dem Weg zum Platz, im Bereich der touristischen Beherbergung, Trauungen und Beisetzungen, Versammlungen, religiöse Zusammenkünfte, Sitzungen kommunaler Gremien
  • Abstands- und Hygieneregeln werden ebenfalls beibehalten
  • auch Testpflichten auf Basis der 3G-Regel gelten weiterhin, u. a. beim Besuch der Gastronomie, im Tourismus (bei der Anreise), bei Veranstaltungen in Innen- und Außenbereich, bei der Nutzung kultureller Angebote, bei der Sportausübung (auch in Fitnessstudios und Tanzschulen), im Freizeitbereich, beim Besuch von Messen, Jahr- und Spezialmärkten, beim Frisör oder anderen körpernaher Dienstleistungen sowie in Musikschulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen
  • einzig in Clubs und Diskotheken gilt ein 2G-Plus-Erfordernis
  • seit dem 18. März gibt es aber keine Schließungsmöglichkeiten und auch keine weiteren 2G oder 2G-Plus-Regeln mehr
  • auch Kontaktbeschränkungen sind entfallen
Ab dem 3. April 2022 wird die Landesregierung dann voraussichtlich eine Hotspot-Regelung treffen.

seit 4. März 2022

Mit dem 04. März 2022 treten weitere Lockerungen der Corona-Landesverordnung M-V in Kraft.
So gilt in der Gastronomie sowie im Beherbergungsgewerbe in allen Warnstufen die 3G-Regel, sodass auch nicht geimpfte bzw. nicht genesene Personen wieder Zutritt zu entsprechenden Einrichtungen haben.
In der Gastronomie entfällt zudem die Auflage, dass an einem Tisch nicht mehr als zehn Gäste bewirtet werden dürfen, während  geschlossene Gesellschaften auf max. zehn Personen in Warnstufe 3 “Orange” begrenzt und in Warnstufe 4 “Rot” gänzlich untersagt bleiben.
Für Veranstaltungen lockern sich die Regeln ebenfalls:
  • Zuschauende bei Sportveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen im Innenbereich
    • ab Warnstufe 2 “Gelb” max. Kapazitätsauslastung von 60 Prozent, höchstens 6.000 Personen möglich
    • aber: bereits ab Warnstufe 2 “Gelb” gilt 2G-Plus-Regel und warnstufenunabhängig die FFP2-Maskenpflicht
  • Zuschauende bei Sportveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen im Außenbereich
    • ab Warnstufe 2 “Gelb” max. Kapazitätsauslastung von 75 Prozent, höchstens 25.000 Personen möglich
    • aber: bereits ab Warnstufe 2 “Gelb” gilt 2G-Plus-Regel und warnstufenunabhängig die FFP2-Maskenpflicht
Im Vereinssport gilt:
  • unabhängig von der Altersgruppe keine festen Gruppengrößen und auch keine Grenzen für die Personenanzahl bei Wettkämpfen mehr
  • Zuschauer sind unter den gleichen Bedingungen wie für Sportveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen zugelassen
  • bis einschließlich Warnstufe 3 “Orange” gilt die 3G-Regel, ab Warnstufe 4 “Rot” die 2G-Plus-Regel (innen) bzw. die 2G-Regel (außen)
Für Fitnessstudios und ähnliche Angebote (nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten) gilt warnstufenunabhängig die 3G-Regel.
Schwimm- und Spaßbäder können auch in Warnstufe 4 “Rot” unter Anwendung der 2G-Plus-Regel für Besucher/innen öffnen.
Gelockert wird auch im Bereich Kultur:
  • in Innenbereichen von Kinos, Theatern, Konzerthäusern, Opern, kulturellen Ausstellungen, Museen, sozikulturellen Zentren und Bibliotheken gilt die 3-G-Regel in den Warnstufen 2 “Gelb” bis 4 “Rot” und eine max. Kapazitätsauslastung von 60 Prozent
  • in Außenbereichen kultureller Ausstellungen und Museen entfällt die 2G-Regel in Warnstufe 4 "Rot"
  • für Chöre und Musikensembles gilt nur noch für Publikum stufenunabhängig die 3G-Regel sowie eine FFP2-Maskenpflicht
  • Diskotheken und Clubs können unter Anwendung  der 3G-Regel (Warnstufe 1 “Grün”) bzw. der 2G-Plus-Regel (Warnstufe 2 “Gelb” bis 4 “Rot”) wieder öffnen, allerdings mit einer max. Kapazitätsauslastung von 50 Prozent
  • in Musik- und Jugendkunstschulen entfallen die festen Gruppengrößen, zudem gilt stufenunabhängig nur noch für Publikum die 3G-Regel

seit 24. Februar 2022

Die Corona-LVO wurde zum 24. Februar 2022 erneut geändert. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
  • Erweiterung der Ausnahme von der Testpflicht im Rahmen von 2G-Plus (Änderung § 1f Abs. 7). Die Testnachweispflicht entfällt nun auch in folgenden Fällen:
    • bei Vorliegen einer Boosterimpfung, auch wenn diese in Kombination mit Johnson & Johnson erfolgte
    • bei Personen, die einfach geimpft sind und im Anschluss an Corona erkrankt sind
    • Personen, die von einer Corona-Erkrankung genesen sind und eine Impfung im Anschluss erhalten haben
    • Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung
    • Genesene, ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests
  • Private Zusammenkünfte von ausschließlich genesenen und geimpften Personen sind nun ohne Obergrenze unabhängig der Risikostufe zulässig (§ 1g Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 7). Ab Stufe 2 (gelb) gilt für private Zusammenkünfte, an der mindestens eine Person teilnimmt, die nicht geimpft oder genesen ist, dass maximal 10 Personen teilnehmen dürfen (§ 1g Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 7)
  • Es müssen keine Anwesenheitslisten mehr geführt werden, diese Pflicht aus den Anlagen der Corona-LVO ist entfallen.Stattdessen wird empfohlen, den anwesenden Personen eine QR-Code-Registrierung für die Corona-Warn-App des RKI anzubieten.

seit 11. Februar 2022

Zudem wurde die Corona-Landesverordnung MV erneut angepasst. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
  • Einzelhandel – ab 12.02.2022:
    • ersatzlose Aufhebung der 2G-Regel, sodass Zugangskontrollen bzgl. Impf-/Genesenen-/Testnachweise entfallen, es bleibt jedoch bei den Auflagen wie etwa den Personengrenzen (Anlage 1 der Corona-Landesverordnung MV)
    • hinzu kommt: FFP2-Maskenpflicht für Kunden ab Warnstufe 3 “Orange”
  • Kinos, Theater, Konzerthäuser, Opern
    • Kapazitätsauslastung max. 50 % in den Warstufen Gelb und Orange, max. 30 % in Warnstufe Rot
  • Zuschauende bei Sportveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen im Innenbereich
    • Ab Warnstufe Gelb max. 1.500 Personen bei 50% (Warnstufe Gelb) bzw. bei 30 % (Warnstufe Orange + Rot) Auslastung
  • Zuschauende bei Sportveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen im Außenbereich
    • Ab Warnstufe Gelb max. 10.000 Personen bei 50% Auslastung
Außerdem wurden die Ausnahmen von der Maskenpflicht aktualisiert:
  • Kinder und Jugendliche im Alter von 7 bis 18 Jahren können in den Bereichen mit vorgeschriebener FFP2-Maskenpflicht statt einer FFP2-Maske auch eine medizinische Maske (OP-Maske) tragen
  • Kinder im Alter von unter 7 Jahren können überall auf das Tragen einer Maske verzichten
  • Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sind unter Vorlage eines ärztlichen Attests von der Maskenpflicht befreit

seit 05. Februar 2022

Folgende Neuerungen treten durch die jüngste Änderung der Corona-Landesverordnung M-V in Kraft:
Anpassung bzgl. 2G-Plus-Regel in Gastronomie:
  • auch private Zusammenkünfte als geschlossene Gesellschaft dürfen bereits in Warnstufe 2 (Gelb) nur mit 2G-Plus-Regel und maximal 10 geimpften oder genesenen Personen stattfinden
Lockerungen:
  • sowohl der vereinsbasierte Sport als auch der Betrieb und Besuch von Schwimm- und Spaßbädern ist in Warnstufe 4 (Rot) nun auch für den Spiel- und Wettkampfbetrieb mit nicht mehr als 100 Personen im Innenbereich und nicht mehr als 200 Personen im Außenbereich nicht mehr untersagt (Personenzahl einschließlich aller für die Wettkampfdurchführung tätigen Personen (Schieds- und Wettkampfgericht, medizinisches Personal, Betreuung)), jeweils allerdings unter Anwendung der 2G-Plus-Regel
  • in Warnstufe 4 (Rot) keine Untersagung des Besuchs von Innenbereichen von Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten, sondern 2G-Plus-Regel und FFP2-Maskenpflicht
  • Fahr-, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen sind für Berufskraftfahrer nicht mehr eingeschränkt
  • in Musik- und Jugendkunstschulen sind alle Angebote auch in Warnstufe 4 (Rot) mit geschlossenen Gruppen von bis zu 15 Personen im Innenbereich und 25 Personen im Außenbereich möglich
  • der Gemeindegesang von Glaubensgemeinschaften in Innenbereichen kann, auch wenn Land/Landkreis/kreisfreie Stadt an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen der Warnstufe 4 (Rot) zugeordnet wird und eine weitergehende Überlastung des Gesundheitssystems droht, nicht mehr durch das Gesundheitsministerium untersagt werden
Sonstiges:
  • in den Auflagen für nahezu alle Angebote/Veranstaltungen/Einrichtungen wurde der Hinweis aufgenommen, dass die Kontaktnachverfolgung nun mittels Bereitstellung der QR-Code-Registrierung für die Corona-Warn-App des RKI vorgenommen werden kann (außer in Freizeitparks und Jagdschulen sowie bei Trauungen und Beisetzungen)

seit 27. Januar 2022

Mit der neuesten Änderung der Corona-Landesverordnung M-V treten in mehrerer Bereichen Verschärfungen, in anderen wiederum Lockerungen in Kraft.
Verschärfungen:
  • Kontaktbeschränkungen/private Zusammenkünfte nun bereits ab Warnstufe Gelb mit maximal 10 Personen (wenn ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilhaben), 10 Personen aus max. zwei Haushalten (wenn ungeimpfte Personen teilhaben)
  • ebenfalls bereits ab Warnstufe Gelb gilt nunmehr in der Innengastronomie (einschließlich öffentlich zugänglicher Kantinen und gastronomischer Angebote in anderen Einrichtungen) für Gäste die 2G-Plus-Regel
  • außerdem ist bereits ab Warnstufe Gelb der Betrieb von Clubs und Diskotheken sowie die Durchführung von Tanzveranstaltungen jeglicher Art untersagt (Tanzschulen sind nicht betroffen - s. unten)
Lockerungen:
  • Kinos, Theater, Konzerthäuser, Opern, Kulturelle Ausstellungen im Innenbereich, Chöre und Musikensembles, Soziokulturelle Zentren und nichtvereinsbasierte Sportaktivitäten (wie Fitnesstudios und ähnliche Angebote) dürfen auch in den Warnstufen Rot und Rot+ unter Anwendung der 2G-Plus-Regel und FFP2-Maskenpflicht für Publikumsverkehr öffnen/stattfinden, die Maskenpflicht entfällt bei den nichtvereinsbasierten Sportaktivitäten
  • auch Tanzschulen dürfen in den Warnstufen Rot und Rot+ geschlossene Gruppen von max. 15 Personen im Innen-, sowie 25
    Personen im Außenbereich unter Anwendung der 2G-Plus-Regel öffnen
  • von den Innenbereichen tourismusaffiner Dienstleistungen ist nun auch die Fahrgastschifffahrt erfasst, diese ist wie der Reisebustourismus auch in Warnstufe Rot unter Anwendung der 2G-Plus-Regel erlaubt
  • der Besuch von Fahr-, Flug-, und Jagdschulen ist auch in den Warnstufen Orange und Rot bei Erwerb und Erhalt beruflicher Qualifikationen unter Anwendung der 3G-Regel erlaubt, anderenfalls nur mit 2G- (Orange) bzw. 2G-Plus-Regel
Änderungen bei den Ausnahmen zur 2G-Plus-Regel
Von der Testpflicht bei entsprechendem Impf-/Genesenen-Nachweis sind nunmehr ausgenommen:
  • Personen mit einer Auffrisch-/ Boosterimpfung (insgesamt 3 Impfungen notwendig, auch bei Impfung mit Johnson & Johnson),
  • Geimpfte Genesene Personen (Personen, die eine Infektion durchlebt haben und entweder davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben),
  • Personen mit einer zweifachen Impfung (ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung, gilt auch für Johnson & Johnson),
  • Sogenannte frisch genesene Personen ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum des positiven Tests, die dies mit Vorlage eines Genesenennachweises glaubhaft machen können.

seit 15. Januar 2022: Genesenen-Status verkürzt und neue Vorgaben für Johnson&Johnson-Impfung

Aufgrund einer Änderung der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung wurde der Genesenen-Status verkürzt. Demnach müssen Genesenennachweise Kriterien entsprechen, die das RKI auf einer Webseite bekannt macht.
Genesenen-Status
  • Fortan gelten Personen nur dann als Genesene, wenn das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
  • Die Testung zum Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein.
  • Nach Ablauf der 90 Tage gilt die Person nicht mehr als „genesen“. Um als genesene Person vollständig geimpft zu sein und Anspruch auf ein Genesenen-Impfzertifikat zu haben – auch wenn die Erkrankung länger als 90 Tage her ist –, reicht eine Impfung aus,
Außerdem: Neue Regeln für mit “Johnson & Johnson” geimpfte Personen
  • Auch bei “Johnson & Johnson” ist mittlerweile eine zweite Impfdosis nötig, um als vollständig geimpft zu gelten.
  • Umals Geboostert zu gelten, müssen auch mit “Johnson & Johnson” geimpfte Personen mindestens drei Impfdosen vorweisen.

seit 15. Januar 2022: Warnstufe "Orange" in Schwerin, Nordwestmecklenburg und Ludwigslust-Parchim

In der Warnstufe “Orange” bleiben Zusammenkünfte (innen und außen) für Geimpfte und Genesene nur mit maximal zehn Personen erlaubt. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Auch die Beschränkung für Zusammenkünfte, an denen Ungeimpfte beteiligt sind, bleibt bestehen. Es dürfen sich nur ein Haushalt und zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen (maximal jedoch 10 Personen).
Ab dem 15. Januar können in Mecklenburg-Vorpommern unter 2G-Plus-Regeln, Einhaltung der Schutz- und Hygienekonzepte und ggf. Kontaktbeschränkungen u.a. folgende Angebote wieder stattfinden:
  • Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser
  • Chöre und Musikensembles
  • Freizeitparks, Indoor-Spielplätze
  • Zirkusse
  • Innenbereiche von Zoos, Tierparks, botanischen Gärten,
  • Innenbereiche von Museen und Ausstellungen
  • Volksfeste, Spezialmärkte
  • Schwimm- u. Spaßbäder
  • Musik- und Jugendkunstschulen
  • Tanzschulen
  • (Sport-)Veranstaltungen mit Zuschauenden bzw. mit Publikumsverkehr (max. 50% Kapazitätsauslastung und max. 200 Personen innen bzw. 1.000 Personen außen)
  • tourismusaffine Dienstleistungen
  • Vereinssport (Aufhebung der Regelung für geschlossene Gruppen von 15 Personen innen und 25 Personen außen)
  • soziokulturelle Zentren (auch für Publikumsverkehr)

seit 12. Januar 2022

  • Anpassung des Corona-Ampel-Systems:
    • es wird für die Einstufung des Merkmals ITS-Auslastung wieder auf die insgesamt verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten abgestellt
    • bislang wurde die ITS-Auslastung anhand der für COVID-19-Patienten “reservierten” Behandlungskapazitäten berechnet
  • Anpassung der Absonderungsdauer im Infektionsfall:
    • es gilt grundsätzlich eine Isolationspflicht nur noch für 10 Tage statt bislang für 14 Tage ab dem Zeitpunkt eines positven Testergebnisses
    • diese Absonderungsdauer kann von der zuständigen Gesundheitsbehörde verkürzt werden, wenn die/der Betroffene nach 7 Tagen einen negativen Testnachweis vorlegen kann (professionell durchgeführter Schnelltest oder PCR-Test)
    • Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimer und Einrichtungen der Eingliederungshilfe kann die zuständige Gesundheitsbehörde die Absonderungsdauer ebenfalls auf 7 Tage verkürzen, wenn sie einen negativen PCR-Testnachweis erbringen und zuvor 48 Stunden keine typischen Symptome auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufweisen
  • Personen, die die Auffrischungsimpfung (“Boosterung”) erhalten haben, sind fortan unmittelbar ab dem Zeitpunkt dieser Impfung von der Testpflicht der 2G-Plus-Regel befreit, bislang galt die Befreiung erst nach 14 Tagen
  • Personen, die ein Angebot des Einzelhandels besuchen oder den Öffentlichen Personennah- und -fernverkehr nutzen, wird beim Zusammentreffen mit anderen Personen dringend empfohlen, eine Atemschutzmaske gemäß Anlage der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (zum Beispiel FFP2-Masken) zu tragen

seit 12. Januar 2022

  • Anpassung des Corona-Ampel-Systems:
    • es wird für die Einstufung des Merkmals ITS-Auslastung wieder auf die insgesamt verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten abgestellt
    • bislang wurde die ITS-Auslastung anhand der für COVID-19-Patienten “reservierten” Behandlungskapazitäten berechnet
  • Anpassung der Absonderungsdauer im Infektionsfall:
    • es gilt grundsätzlich eine Isolationspflicht nur noch für 10 Tage statt bislang für 14 Tage ab dem Zeitpunkt eines positven Testergebnisses
    • diese Absonderungsdauer kann von der zuständigen Gesundheitsbehörde verkürzt werden, wenn die/der Betroffene nach 7 Tagen einen negativen Testnachweis vorlegen kann (professionell durchgeführter Schnelltest oder PCR-Test)
    • Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimer und Einrichtungen der Eingliederungshilfe kann die zuständige Gesundheitsbehörde die Absonderungsdauer ebenfalls auf 7 Tage verkürzen, wenn sie einen negativen PCR-Testnachweis erbringen und zuvor 48 Stunden keine typischen Symptome auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufweisen
  • Personen, die die Auffrischungsimpfung (“Boosterung”) erhalten haben, sind fortan unmittelbar ab dem Zeitpunkt dieser Impfung von der Testpflicht der 2G-Plus-Regel befreit, bislang galt die Befreiung erst nach 14 Tagen
  • Personen, die ein Angebot des Einzelhandels besuchen oder den Öffentlichen Personennah- und -fernverkehr nutzen, wird beim Zusammentreffen mit anderen Personen dringend empfohlen, eine Atemschutzmaske gemäß Anlage der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (zum Beispiel FFP2-Masken) zu tragen

seit 30. Dezember 2021

Fortan sind tourismusaffine Dienstleistungen nur noch im Innenbereich, einschließlich Reisebusveranstaltungen, untersagt.
Im Außenbereich dürfen diese Leistungen nun auch in Stufe Rot+ angeboten werden, es dürfen allerdings unter der verpflichtenden Anwendung der 2G-Plus-Regel maximal 10 Personen teilnehmen.

seit 28. Dezember 2021

In einer Bekanntmachung vom 27.12.2021 verkündete das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport seine Feststellung, dass die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten landesweit den Schwellenwert von 9 an sieben aufeinanderfolgenden Tagen überschritten hat und dass eine weitergehende Überlastung des Gesundheitssystems drohe.
Hierdurch gelten seit dem 28.12.2021 folgende Verbote. Der Betrieb, Publikumsverkehr bzw. Zuschauende in:
  • Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser
  • Chöre und Musikensembles
  • Freizeitparks, Indoor-Spielplätze
  • Zirkusse
  • Innenbereiche von Zoos, Tierparks, botanischen Gärten,
  • Innenbereiche von Museen und Ausstellungen
  • Volksfeste, Spezialmärkte
  • Schwimm- u. Spaßbäder (Dies gilt nicht für die Nutzung durch Beherbergungsgäste in ihren jeweiligen Beherbergungsbetrieben, für den außerschulischen Schwimmunterricht, für den vereinsbasierten Kinder- und Jugendsport sowie für den vereinsbasierten Sport in geschlossenen Übungsgruppen jeweils mit nicht mehr als 15 Personen im Innenbereich und nicht mehr als 25 Personen im Außenbereich sowie für den schulischen Schwimmunterricht., hier gilt dann 2G-Plus)
  • Vereinssport (Dies gilt nicht für Kinder- und Jugendsport oder Sport in geschlossenen Übungsgruppen jeweils mit nicht mehr als 15 Personen im Innenbereich und nicht mehr als 25 Personen im Außenbereich, hier gilt dann 2G-Pus)
  • Tanzschulen
  • (Sport-)Veranstaltungen mit Zuschauenden bzw. mit Publikumsverkehr innen und außen
  • geschlossene Gesellschaften in Gaststätten
  • tourismusaffine Dienstleistungen (auch Reisebusveranstaltungen)
  • soziokulturelle Zentren
  • Spielhallen und -banken
  • sexuelle Dienstleistungen

seit 24. Dezember

  • Verschärfungen der Kontaktbeschränkungen ab Stufe 3 der risikogewichteten Einstufung:
    • Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an der mindestens eine ungeimpfte oder ungenesene Person teilnimmt, dürfen neben den Angehörigen des eigenen Haushalts maximal zwei Personen aus einem weiteren Haushalt teilnehmen. Insgesamt dürfen nicht mehr als zehn Person teilnehmen. Diese Personenobergrenze gilt auch bei Treffen von ausschließlich geimpften oder genesenen Personen, allerdings gibt es keine Beschränkung der Haushaltsanzahl.
    • Private Zusammenkünfte als geschlossene Gesellschaft in Gaststätten, an der ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, dürfen mit bis zu zehn Personen in abgrenzbaren Bereichen der Gaststätte durchgeführt werden.
    • Gewerblich organisierte private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, dürfen mit bis zu zehn Personen durchgeführt werden.
  • Schließung folgender Einrichtungen und Angebote ab Stufe 4 der risikogewichteten Einstufung bzw. Schwellenwert von über 9 der HI-Inzidenz (ab 27.12.2021):
    • Kinos
    • Theater, Konzertäuser, Opern
    • Kulturelle Ausstellungen und Museen im Innenbereich. Im Außenbereich gilt 2G.
    • Chöre und Musikensembles (für den Publikumsverkehr)
    • Freizeitparks
    • Zirkusse
    • Zoos, Tier- und Vogelparks, botanische Gärten im Innenbereich (im Außenbereich gilt 2G)
    • Volksfeste, Weihnachtsmärkte
    • Tourismusaffine Dienstleistungen im Innenbereich (im Außenbereich gilt 2G-Plus mit maximal 10 Personen)
    • Indoorspielplätze
    • Schwimm- und Spaßbäder (dies gilt nicht für die Nutzung durch Beherbergungsgäste in ihren jeweiligen Beherbergungsbetrieben und des außerschulischen Schwimmunterrichts, des vereinsbasierten Sports in geschlossenen Übungsgruppen jeweils mit nicht mehr als 15 Personen im Innenbereich und nicht mehr als 25 Personen im Außenbereich sowie des schulischen Schwimmunterrichts)
    • Vereinssport ab 18 Jahren (für Vereinssport unter 18 Jahren gilt die 2G-Plus-Regel)
    • Zuschauende bei Sportveranstaltungen
    • Tanzschulen
    • Spielhallen (ab Stufe Rot an 7 aufeinanderfolgenden Tagen + drohender weitergehender Überlastung des Gesundheitssystems)
    • Soziokulturelle Zentren für den Publikumsverkehr
    • sonstige Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich

seit 16. Dezember

  • Maßnahmen, die bislang bis zum 15. Dezember 2021 galten, wurden bis zum 19. März 2022 verlängert
  • auch für den schriftlichen Nachweis über den beaufsichtigten Selbsttest, etwa beim Arbeitgeber oder im Restaurant, kann nun eine IT-gestützte Anwendung, die die entsprechenden Angaben enthält, verwendet werden, dies gilt auch für die Dokumentationspflicht des Ausstellenden
  • 2G-Erfordernis ab Stufe 2 der risikogewichteten Einstufung gilt nun auch wieder für die Freizeitparks im Außenbereich, ab Stufe 3 dann gar 2G-Plus
  • Ab Stufe 3 der risikogewichteten Einstufung gilt nunmehr
    • auch für tourismusaffine Dienstleistungen im Innen- und im Außenbereich 2-G-Plus 
    • es dürfen an einer privaten Zusammenkunft im öffentlichen oder privaten Raum, bei der ausschließlich geimpfte oder genesene Personen anwesend sind, im Innenbereich bis zu 30 Personen und im Außenbereich bis zu 100 Personen teilnehmen
    • Personenobergrenze von 30 Personen im Innenbereich und 100 Personen im Außenbereich bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten und (gewerblich organisierten) privaten Zusammenkünften
  • für Trauungen und Beisetzungen gilt nunmehr, dass auch geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenzahl berücksichtigt werden, im Innenbereich dürfen maximal 50 und im Außenbereich maximal 100 Personen teilnehmen
Dabei gelten grundsätzlich jeweils die 2G-Plus-Regeln mit den bekannten Ausnahmen und Testerfordernisse für Kinder, Jugendliche, Schwangere und Personen, die sich nicht impfen lassen können. Das Erfordernis der Vorlage eines negativen Testnachweises in 2G-Plus Einrichtungen/Angeboten entfällt jedoch, wenn der Nachweis über eine Boosterimpfung vorgelegt werden kann.
Neu ist außerdem, dass Kinder, die das 7. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 12 Jahre und 3 Monate sind, den Geimpften und Genesenen gleichzusetzen sind.
Der Bußgeldkatalog wurde ebenfalls angepasst.

9. Dezember 2021

  • die 2G-Regel im Einzelhandel gilt bereits ab Corona-Warnstufe 3 (Orange)
    • ausgenommen sind der Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen, Weihnachtsbäume, Blumenläden, Bau- oder Gartenbaumärkte, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- oder Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte sowie der Großhandel
  • auch in weiteren Bereichen gilt die 2G-Regel:
    • Innenbereiche von Fahrschulen, Flugschulen, technische Prüfstellen, Jagdschulen, Angelschulen, Reitschulen und ähnlichen Einrichtungen
    • Innenbereiche von Musik- und Jugendkunstschulen für Personen unter 18 Jahren (für Personen über 18 Jahren gilt 2G+)
    • vereinsbasierter Sport für Personen unter 18 Jahren (für Personen über 18 Jahren gilt 2G+)
  • Bei Sportveranstaltungen im Außenbereich und anderen Außen­veranstaltungen gilt weiterhin die 2G-Plus-Regel. Bei diesen Veranstaltungen dürfen in der Stufe "Orange" maximal 50 Prozent der vorhandenen Plätze bis zu einer Obergrenze von 1.000 Personen belegt werden. Auf Weihnachtsmärkten gilt bei Stufe "orange” die 2G-Regel.
  • Wird ein Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt an mindestens 7 aufeinanderfolgenden Tagen der Warnstufe 4 (Rot) zugeordnet oder überschreitet die landesweite Hospitalisierungsinzidenz an mindestens 7 aufeinanderfolgenden Tagen einen Wert von 9 und droht zudem jeweils eine weitergehende Überlastung des Gesundheitssystems, so sind folgende Veranstaltungen und Angebote bzw. ist der Besuch folgender Einrichtungen komplett zu untersagen:
    • Kinos, Theater, Konzerthäuser, Opern und ähnliche Einrichtungen, Proben und Auftritte von Chören und Musikensembles, Freizeitparks (Schausteller), Zirkusse, Volksfeste oder Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Einrichtungen, tourismusaffinen Dienstleistungen im Freien und von Outdoor-Freizeitangeboten und ähnlichen Einrichtungen, für die Verleihstellen von Wasserfahrzeugen und die Betriebe der Fahrgastschifffahrt oder Reisebusse, für Besucherzentren in den Nationalen Naturlandschaften, Stadtführungen sowie geführte Radtouren, Indoor-Spielplätzen sowie Einrichtungen, in denen Indoor-Freizeit- und nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten, Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen, soziokulturellen Zentren und ähnlichen Einrichtungen, sexuelle Dienstleistungen
    • Durchführung von (Profi-)Sportveranstaltungen im Innenbereich mit Zuschauenden
    • private Zusammenkünfte als geschlossene Gesellschaft in Gaststätten
    • Veranstaltungen nach § 6 Absätze 7a, 9 - 9b der Corona-LVO MV
    • der Betrieb und der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern mit Ausnahme des außerschulischen Schwimmunterrichts, des vereinsbasierten Kinder- und Jugendsports und des vereinsbasierten Sports in geschlossenen Übungsgruppen jeweils mit nicht mehr als 15 Personen im Innenbereich und nicht mehr als 25 Personen im Außenbereich sowie des schulischen Schwimmunterrichts
    • der vereinsbasierte Sport, soweit es sich nicht um Kinder- und Jugendsport oder um Sport in geschlossenen Übungsgruppen jeweils mit nicht mehr als 15 Personen im Innenbereich und nicht mehr als 25 Personen im Außenbereich handelt
    • Fitnessstudios können künftig auch in diesem Fall unter Beachtung der 2G-Plus-Regel geöffnet bleiben
  • Ab Warnstufe 3 (Orange) sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken, allerdings werden dabei Geimpfte, Genesene und Kinder bis 14 Jahre weiterhin nicht mitgerechnet. Sie können also noch hinzukommen.
  • außerdem gibt es weitere Änderungen:
    • zum Jahreswechsel öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie die Verwendung von Pyrotechnik auf von den zuständigen Behörden zu bestimmenden öffentlichen Plätzen, Flächen und Straßen untersagt, ausgenommen sind Feuerwerke der Kategorie F1 (bspw. Feuerwerkscherzartikel und Tischfeuerwerk, Wunderkerzen, Brummkreisel oder kleine Vulkane)
    • bzgl. des Verbots des Verkaufs von pyrotechnischen Gegenständen wird auf die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz verwiesen

1. Dezember 2021

  • Die zeitliche Befristung der Einschränkung von privaten Zusammenkünften auf Warnstufe 4 (Rot) bis zum 15.12.2021 wurde aufgehoben. Ferner erfolgte eine Klarstellung, dass auch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben, als ein Hausstand gelten.
  • Wird ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen der Warnstufe 4 (Rot) zugeordnet und droht in diesem oder dieser eine weitergehende Überlastung des Gesundheitssystems, so ist bis zum 15. Dezember 2021 der Zutritt für Publikumsverkehr zu folgenden Einrichtungen und Angeboten untersagt:
    • Kinos
    • Theater, Konzerthäuser, Opern und ähnlichen Einrichtungen
    • Für Proben und Auftritte von Chören und Musikensembles
    • Zirkusse
    • Volksfeste gemäß § 60b Gewerbeordnung oder Spezialmärkte, Jahrmärkte gemäß § 68 Gewerbeordnung und ähnliche Einrichtungen, auch Weihnachtsmärkte
    • tourismusaffine Dienstleistungen im Freien und Outdoor-Freizeitangebote und ähnliche Einrichtungen, Verleihstellen von Wasserfahrzeugen und die Betriebe der Fahrgastschifffahrt oder Reisebusse, für Besucherzentren in den Nationalen Naturlandschaften, Stadtführungen sowie geführte Radtouren
    • Indoor-Spielplätze sowie Einrichtungen, in denen Indoor-Freizeit- und nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten stattfinden
    • Schwimm- und Spaßbäder, auch in Beherbergungsbetrieben
    • Vereinssport
    • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
    • Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen
    • Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen
    • soziokulturelle Zentren und ähnlichen Einrichtungen
    • sexuelle Dienstleistungen
    • dagegen soll der Betrieb und Besuch von Gaststätten nicht mehr untersagt werden
    • kulturelle Ausstellungen, Museen, Gedenkstätte, Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks werden nur noch im Innenbereich untersagt. Für den Außenbereich ist die Anwesenheit für geimpfte oder genesene Personen zulässig.
  • Die Genehmigung von Veranstaltungen mit bis zu 1.250 Personen im Innenbereich bzw. 2.500 Personen im Außenbereich ist nur noch bis einschließlich Stufe 3 möglich.
  • In besonders begründeten Einzelfällen kann bis einschließlich Stufe 3 (vorher: auch Stufe 4) eine Veranstaltung nur noch mit maximal 2.500 Personen genehmigt werden. Für Stufe 4 gilt nun eine Personenobergrenze von 1.000 Personen (vorher: 7.250 Personen).

27. November 2021

  • für die Beherbergung aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingend sozial ethischen Gründen gilt fortan für nicht geimpfte oder genesene Personen eine tägliche Testpflicht, wenn der Landkreis/die kreisfreie Stadt Stufe 3 oder höher der risikogewichteten Einstufung zugeordnet wird
Es gibt nunmehr zwei Ebenen, die auf den Eintritt von Schutzmaßnahmen Einfluss haben:
  • Der Landkreisschalter bestimmt anhand der Faktoren Hospitalisierung, Intensivstationen-Auslastung (ITS) und Neuinfektionen den Eintritt der einzelnen Warnstufen und damit der jeweiligen Schutzmaßnahmen (sog. Corona-Ampel MV).
  • Der neue Landesschalter hat ebenfalls vier Stufen, berücksichtigt jedoch ausschließlich die Hospitalisierungsinzidenz (HI); sofern hier ein bestimmter Wert überschritten wird, gelten die Maßnahmen der Stufe des Landesschalters, unabhängig vom Landkreisschalter

Weitere Erläuterungen

Jeweils ab Stufe 4 (Rot) gelten:

2G-Plus für
  • für den Publikumsverkehr geöffnete Einrichtungen und Angebote wie Volksfeste und Spezialmärkte, Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen, Jagdschulen sowie Musik- und Jugendkunstschulen
  • Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 bis 2f (sofern diese nicht zum Erwerb einer formalen Qualifikation führen), Abs. 5 der Corona-LVO MV
  • vereinbasierter Sport für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach § 2 Abs. 21 der Corona-LVO MV
  • den Außenbereich beim Betrieb / Durchführung  bzw. Besuch von für den Publikumsverkehr geöffnete Einrichtungen nach § 2 Abs. 14 der Corona-LVO MV
Untersagung von:
  • privaten Zusammenkünften im Innenbereich mit mehr als 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten und im Außenbereich mit mehr als 10 Personen (unabhängig von der Haushaltsanzahl)
  • hierbei werden dazugehörige Kinder bis 14 Jahre und dazugehörige notwendige Begleitpersonen eines Menschen mit Behinderung nicht mitgerechnet
  • Geimpfte und Genesene werden ebenfalls nicht mitgerechnet
Zutrittsbeschränkungen:
  • der Zutritt zu sämtlichen Verkaufsstellen des Einzelhandels ist ausschließlich geimpften und genesenen Personen gestattet
  • Ausnahmen: Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen, Weihnachtsbäume, Blumenläden, Bau- oder Gartenbaumärkte, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- oder Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgerätakustiker, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Großhandel.

 25. November 2021

  • die Corona-Ampel MV wurde angepasst, mehr Bedeutung hat die Hospitalisierungsrate, die einzelnen Warnstufen werden deutlich zeitiger erreicht
  • seit 25.11.2021 gilt - unabhängig hiervon - landesweit 2G-Plus in diversen Bereichen (u.a. dem Innenbereich der Gastronomie, Veranstaltungen und Feiern (auch bei privaten Feiern außerhalb des eigenen Haushaltes – an diesen dürfen maximal 100 Personen teilnehmen) und Messen, im Erwachsenensport für Zuschauende, SportlerInnen im Amateurbereich und für ZuschauerInnen im Profisport, Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos, bei Konzerten, in kulturelle Ausstellungen und Museen, bei Treffen von Chören und Musikensembles, in den Innenbereichen von Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten, auf Innenspielplätzen und bei anderen Indoor-Freizeitaktivitäten, in Schwimm- und Spaßbädern, in Fitnessstudios, in Spielbanken und Spielhallen, bei körpernahen Dienstleistungen – davon sind Friseure und medizinisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen ausgenommen - und in soziokulturellen Zentren)
  • gilt auch für den Bereich Beherbergung also in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und anderen touristischen Betrieben; Ausnahmen gibt es für berufliche bedingte, medizinisch oder zwingend sozialethisch erforderliche Aufenthalte
  • und auch für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleitungen (z.B. Kosmetik- oder Tattoostudio), ausgenommen sind hier der Friseurbesuch und medizinisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen
  • Ausnahmen gelten für Volksfeste, Märkte, auch Weihnachtsmärkte: hier gilt 2G, wenn nicht der entsprechende Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt bereits der Stufe 4 (Rot) zugeordnet ist, dann gilt auch hier 2G-Plus
  • ab Warnstufe 4 (Rot) gelten zudem:
    • Kontaktbeschränkungen
    • Für Veranstaltungen im Innenbereich gilt weiterhin die 2Gplus-Regel. Allerdings dürfen bei Stufe „rot“ nur noch 30 Prozent der Sitzplätze vergeben werden.
    • Auch bei Sportveranstaltungen und anderen Außenveranstaltungen gilt die 2G-plus-Regel. Auch dort dürfen maximal 30 Prozent der Plätze vergeben werden – wenn die Kapazität ausreicht bis zu einer Obergrenze von 7.250 Zuschauerinnen und Zuschauern
    • Einschränkungen im Kinder- und Jugendsport, in Jugendkunst- und Jugendmusikschulen, dort gilt dann die 2G-Regel.

18. November 2021

Der Bundesrat hat der am 18. November 2021 vom Bundestag beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes einstimmig zugestimmt.
Mit dieser Änderung ist die "Epidemische Lage von nationaler Tragweite" am 25. November ausgelaufen, es wurde aber ein Katalog von Schutzmaßnahmen beschlossen, die Bund und Länder zur weiteren Bekämpfung der Corona-Pandemie ergreifen können. Der Katalog soll zunächst bis zum 19. März 2022 gelten. Das Gesetz tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft; dies wird voraussichtlich noch nächste Woche geschehen.
Seit dem 24. November 2021 gilt die 3G-Regel für Arbeitgeber und Beschäftigte am Arbeitsplatz und damit in sämtlichen Betrieben, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.

13. November 2021 (Corona Landesverordnung MV)

  • Generell besteht fortan ab Stufe 3 (orange) der Corona-Ampel MV eine 2G-Pflicht in den Bereichen Innengastronomie, Veranstaltungen und Feierlichkeiten, diverse Kultur- und Freizeiteinrichtungen (u.a. Theater, Kino, Museen, kulturelle Ausstellungen, Konzerthäuser, Bibliotheken), Sportstudios, Schwimmbäder, Diskotheken, Clubs und Bars
  • auch im Amateurbereich des Erwachsenensports gilt für Zuschauer und Sportler diese 2G-Regel, im Profibereich gilt diese nur für Zuschauer
  • ausgenommen von der 2G-Pflicht sind Kinder unter 7 Jahren
  • Kinder von 7 bis 11 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sind von der 2G-Regel ebenfalls ausgenommen, sofern sie einen Nachweis über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a  Corona-LVO MV durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen und sofern bei ihnen aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wie zum Beispiel Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust vorliegt
  • dies gilt gleichsam für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2021 auch noch für Jugendliche im Alter von 12 bis 18 Jahren sowie für Schwangere
  • für Beschäftigte in 2G-Bereichen gilt, dass sie bei Arbeitsbeginn einen am selben Tag vorgenommenen Nachweis über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a Corona-LVO MV durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen müssen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind, darüber hinaus bei ihnen aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wie zum Beispiel Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust vorliegt und sie während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots eine medizinische Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske tragen
  • den Änderungen entsprechend wurde auch das Formular zur Anzeige eines Zwei-G-Optionsmodells angepasst.
  • Für Veranstaltungen im Innenbereich gilt – ebenfalls ab Stufe 3 (Orange) - eine Höchstgrenze von maximal 1.250 Teilnehmenden.
  • Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die Stufe 4 (Rot) der Corona-Ampel MV, kommen weitere Bereiche hinzu, in denen dann eine 2G-Pflicht besteht: im Kinder- und Jugendsport, in Musik- und Jugendkunstschulen, in Fahr-, Flug- und Jagdschulen, bei körpernahen Dienstleistungen (Ausnahmen: Friseure und Heilmittelbetriebe), in außerschulischen Bildungseinrichtungen mit Ausnahme von Veranstaltungen, die etwa zu einem Berufsabschluss führen (bspw. Abendschulen).
  • 5. November 2021 (Corona-Landesverordnung MV)
    • Pflicht zur Terminsvereinbarung bei Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen ist entfallen (vgl. § 2 Abs. 24 Corona-LVO MV)
    • Neufassung § 2 Abs. 14 Corona-LVO MV und Anlage 14 (Volksfeste / Spezialmärkte / Jahrmärkte), u. a.:
      • Genehmigungspflicht durch zuständige Gesundheitsbehörde nur noch, wenn in der "Gesamtheit ein marktähnlicher Charakter" besteht
      • Besuch des Innenbereiches nur mit negativen Test zulässig (vorher galt dies für den gesamten Markt). Außenbereich kann aber von einer Testpflicht erfasst sein, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde eine dahingehende Allgemeinverfügung für erforderlich hält.
      • Bisher waren Volksfeste und Jahrmärkte nur im Freien zulässig, Spezialmärkte sollten nach Möglichkeit im Freien stattfinden. Diese Vorgaben sind entfallen, die Nutzung des Innenbereichs ist nun unter Einhaltung weiterer Auflagen zulässig (vgl. Anlage 14 II.).
      • In Einzelfällen können Märkte mit hohen Besucherzahlen (Innenbereich: ab 1.251 Personen; Außenbereich: ab 2.501 Personen) auch in Risikostufe 4 auf Antrag genehmigt werden. Im Genehmigungsverfahren ist von der Genehmigungsbehörde eine Personenobergrenze zu bestimmen und anzuordnen, dass die Teilnahme und der Besuch nur mit negativen Test zulässig ist. Bei mehr als 2.500 Personen im Innenbereich bzw. mehr als 5.000 Personen im Außenbereich, darf der Markt nur genehmigt werden, wenn ausschließlich vollständig geimpften oder genesenen Personen der Zutritt gewährt werden soll (vgl. Anlage 14 III.).
  • 8. Oktober 2021(Corona-Landesverordnung MV)
    • Einführung eines 2-G-Optionsmodells
    • Entfall zahlreicher Reservierungspflichten / Terminvereinbarungspflichten (Tourismusaffine Dienstleistungen, Fitnessstudios, Gaststätten, Clubs, Diskotheken, Friseure, Reisebusveranstalter, Tanzschulen, Messen, Ausstellungen, Prostitution)
    • Anwesenheitslisten müssen nur noch für den Innenbereich geführt werden
  • 15. September 2021 (Corona-Landesverordnung MV)
    • die Corona-LVO MV wurde um eine Anlage I ergänzt, die die risikogewichtete Einstufung des LAGuS M-V erläutert
    • Die Kundenkorbpflicht im Bereich des Einzelhandels entfällt (vgl. Anlage 1 der Corona-LVO MV)
    • Es besteht keine Reservierungspflicht mehr im Innenbereich bei Gaststätten und Geimpfte und Genesene zählen nicht mehr zu den maximal 10 Personen am Tisch (vgl. Anlage 30 der Corona-LVO MV)
    • Es gilt nun für den gesamten Verkaufsbereich: Begrenzung der Besucherzahl auf nicht mehr als einen Kunden pro zehn Quadratmeter. Die Vorgabe, dass ab 800 Quadratmetern sich nur noch ein Kunde pro 20 Quadratmeter auf der Verkaufsfläche aufhalten darf, ist entfallen (vgl. Anlage 1 der Corona-LVO MV)
    • in Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen besteht nicht mehr die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung beim Tanz mit haushaltsfremden Personen (vgl. Anlage 24 der Corona-LVO MV)
    • Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind von den in der Corona-LVO MV geregelten Testerfordernissen befreit (vorher: 6. Lebenjahr), vgl. § 1a Abs. 7 Corona-LVO MV
  • 25. August 2021 (Corona-Landesverordnung MV)
    • Ab Stufe 3 der Corona-Ampel MV wird empfohlen, auch im Freien eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (vgl. § 1b Abs. 1 Corona-LVO MV). Ab Stufe 4 wird dies zur Pflicht (vgl. § 1b Abs. 4 Corona-LVO MV).
    • Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen dürfen ab Stufe 4 nur noch von Gästen besucht werden, die über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a Absatz 2a durchgeführten Testung (Nukleinsäurenachweis) verfügen (vgl. § 3 Abs. 1a Corona-LVO MV)
    • Veranstaltungen mit mehr als 2.500 Personen im Innenbereich und mehr als 5.000 Personen im Außenbereich dürfen nur noch dann genehmigt werden, wenn seitens des Veranstalters ausschließlich vollständig geimpfte und genesenen Personen der Zutritt gewährt werden soll (vgl. § 8 Abs. 9b Corona-LVO MV).
  • 17. August 2021 (Corona-Landesverordnung MV)
    • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Freien entfällt nun auf den Stufen 0 bis 2 (vgl. § 1b Abs. 4 Corona-LVO MV)
    • Bei Sportveranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern darf die Auslastung 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität nicht übersteigen (§ 2 Abs. 22 Corona-LVO MV)
    • Beherbergungsgäste müssen während eines Aufenthaltes mindestens alle drei Tage (jedoch nicht häufiger als zweimal in der Woche) über ein negatives Testergebnis verfügen (vgl. § 4 S. 2 Corona-LVO MV)
    • die Teilnehmerbegrenzung bei Veranstaltungen nach § 8 Abs. 3 Corona-LVO MV (“Demos”) ist weggefallen
    • Veranstaltungen nach § 8 Abs. 9a Corona-LVO MV können nun von der zuständigen Gesundheitsbehörde auch noch bis einschließlich Stufe 2 genehmigt werden (in Einzelfällen bis Stufe 3, vgl. § 8 Abs. 9b Corona-LVO MV)
  • 11. August 2021 (Corona-Landesverordnung MV)
    • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Freien entfällt nun grundsätzlich auch auf Stufe 1 (vgl. § 1b Abs. 4 S. 1 Corona-LVO MV)
    • Ist Stufe 2 oder höher im Ampelsystem erreicht, gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung erst ab dem übernächsten Tag, frühestens ab dem 23.08.2021 (vgl. § 1b Abs. 4 S. 3 Corona-LVO MV)
    • Ist Stufe 2 oder höher im Ampelsystem erreicht, gelten die Testerfordernisse erst ab dem übernächsten Tag, frühestens ab dem 23.08.2021 (vgl. § 1a Abs. 1 S. 4 Corona-LVO MV)
  • 1. August 2021 (Corona-Einreiseverodnung)
    • der Bundesgesetzgeber regelt in der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021 bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten
  • 14. Juli 2021 (Corona-Landesverordnung MV)
    • das Tanzen beim Besuch von Gaststätten ist nicht mehr verboten (§ 3 Abs. 1 Corona-LVO MV)
    • Versammlungen nach § 8 Abs. 3 Corona-LVO MV sind jetzt bis zu 600 Personen (vorher 400) zulässig
    • § 12 Corona-LVO MV wurde in seiner Struktur vereinfacht und verweist jetzt nur noch darauf, dass die zuständigen Behörden berechtigt sind, in Abhängigkeit vom jeweiligen Infektionsgeschehen weitergehende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen; dabei ist die MV-Corona-Ampel zu berücksichtigen
    • die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes gilt bei Einkaufscentern, Verkaufsstellen des Einzelhandels, Wochenmärkten, Großhandel, Gartenbaucenter u.a. nur noch im Innenbereich (vgl. Anlage 1 Nr. 5 und 6)
    • die Anwesenheitsliste im Kino muss nicht mehr die Sitzplatznummer umfassen (vgl. Anlage 5 Nr. 4)
    • beim Betrieb von Fahrgastschiffen wird beim Verzehr von Speisen nunmehr auf § 3 der Corona-LVO MV und Anlage 30 verwiesen. Anlage 15 II. Nr. 7 wurde gestrichen.
    • gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehene Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden und Parteien sind im Innenbereich erst ab 50 Personen und im Außenbereich erst ab 100 Personen der zuständigen Gesundheitsbehörde anzuzeigen (vgl. Anlage 40 I. Nr. 1 und II. Nr. 1) – bisher galt eine generelle Anzeigepflicht
    • Lerngruppen im Rahmen von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, beruflichen Qualifizierungen und Aus-, Fort- und Weiterbildungen bei Bildungsträgern und Sprachkursen können auf den Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sitzplätzen verzichten, wenn eine Rückverfolgbarkeit der TeilnehmerInnen sichergestellt ist (vgl. Anlage 37a II. Nr. 2)
  • 25. Juni 2021
    • Die Bewertung des Infektionsgeschehens in den Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgt nun auf Grundlage einer risikogewichteten Einstufung (Ampelsystem), die die Regionen je nach Infektionsgeschehen von Stufe 0 (grün) bis 5 (violett) einteilt. Hauptfaktor ist weiterhin die 7-Tage-Inzidenz, neu gewichtet werden als Nebenkriterien die 7-Tage Inzidenz der Hospitalisierten und die ITS-Auslastung. Die Einstufung wird täglich durch das LAGuS in einer risikogewichteten Stufenkarte veröffentlicht. Landkreise und kreisfreien Städte müssen die Geltung oder den Wegfall von Maßnahmen aufgrund einer neuen Gewichtung bekannt geben
    • Die Testerfordernisse entfallen grundsätzlich in den Landkreisen und kreisfreien Städten, die an fünf aufeinanderfolgenden Tagen durch das LAGuS der Stufe 0 (grün) oder 1 (gelb) zugeordnet werden. Diese Ausnahme gilt nicht für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, Volksfeste, Jahrmärkte und Spezialmärkte, Messen und Ausstellungen, Beherbergungsbetriebe sowie Großveranstaltungen. Die Testerfordernisse treten (wieder) in Kraft, wenn im Landkreis/der kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Stufe 2 (orange) oder höher erreicht wird
    • Die Maskenpflicht im Freien entfällt grundsätzlich in den Landkreisen und kreisfreien Städten, die an fünf aufeinanderfolgenden Tagen durch das LAGuS der Stufe 0 (grün) zugeordnet werden. Dies gilt nicht für besonders geregelte Bereichen wie z.B. Schulen, Kitas oder Pflegeeinrichtungen. Die Maskenpflicht im Freien tritt wieder in Kraft, wenn im Landkreis/in der kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Stufe 1 (gelb) oder höher erreicht wird
    • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen: Die Terminreservierungspflicht entfällt. Im Ein- und Ausgangsbereich besteht nun eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske
    • Gaststätten: Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske gilt für Beschäftigte nun auch außerhalb der gemeinsam genutzten Innenbereiche. Die Testpflicht bei privaten Zusammenkünften in separaten Räumlichkeiten in Gaststätten entfällt
    • Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen können unter Auflagen öffnen - mit Testpflicht, auch in Landkreisen und kreisfreien Städten mit Stufe 0 (grün) oder 1 (gelb)
    • Bei tourismusaffinen Dienstleistungen im Freien, Betrieben der Fahrgastschifffahrt, Reisebusveranstaltungen, Besucherzentren, Outdoor-Freizeitangeboten, Stadtführungen, geführte Radtouren und vergleichbaren Einrichtungen ist zu anderen Personen ein Abstand von 1,5 Meter einzuhalten. Um ein Unterschreiten des Mindestabstands zu vermeiden, sind die Besucherzahlen zu begrenzen und zu steuern, Ansammlungen auf den Verkehrsflächen sind zu vermeiden
    • Volksfeste können mit Genehmigung unter Auflagen veranstaltet werden - mit Testpflicht, auch in Landkreisen mit Stufe 0 (grün) oder 1 (gelb)
    • Großveranstaltungen mit mehr als 1.250 Personen im Innenbereich und mehr als 2.500 Personen im Außenbereich können für bis zu maximal 15.000 Personen auf Antrag oder von Amts wegen genehmigt werden
    • Für Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt ab sofort grundsätzlich eine Testpflicht
  • 17. Juni 2021
    • Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (z.B. FFP2) bei körpernahen Dienstleistungen wie Friseuren wird aufgehoben. Stattdessen reicht auch eine medizinische Gesichtsmaske (z.B. OP-Maske nach DIN 14683) aus
    • In Autokinos können sich im selben Fahrzeug Personen aus beliebig vielen Haushalten aufhalten
    • In Kinos dürfen Speisen und Getränke auch an anderen Orten als am Sitzplatz verzehrt werden
    • In Theatern, Konzerthäusern und Opern entfällt die Maskenpflicht im Außenbereich, sobald der Sitz- oder Stehplatz eingenommen wurde
    • Abschaffung der Maskenpflicht auf Parkplätzen im Freien – die Maskenpflicht innen (z.B. in Parkhäusern und Tiefgaragen) gilt weiter
    • Kindern bis 14 Jahre werden bei privaten Zusammenkünften als geschlossene Gesellschaft in Gaststätten nicht mehr mitgerechnet
    • Beherbergungsstätten: Abschaffung der Testpflicht mindestens alle drei Tage nach der Anreise (“Nachtestung”). Die Testpflicht am Tag der Anreise bleibt bestehen. Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Wellnessangeboten, insb. körpernahen Dienstleistungen und gastronomischen Angeboten benötigen Beherbergungsgäste nur noch das Negativergebnis bei der Anreise Dies gilt nicht für externe Gäste. Der Sportbetrieb in Beherbergungsstätten ist nicht mehr untersagt
    • Bei Gruppenangeboten von Weiterbildungseinrichtungen in privater Trägerschaft gilt in geschlossenen Räumen nun eine Begrenzung von 1 Person pro 10 qm
    • Bei Veranstaltungen mit bis zu 2500 Personen im Außenbereich entfällt die Sitzplatzpflicht. Auf den eingenommenen Stehplätzen darf die Maske abgenommen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten wird
    • Die Ausnahme von der Maskenpflicht gilt für Kinder nun bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres – unabhängig vom Schuleintritt
  • 11. Juni 2021
    • Alle Einreisen nach Mecklenburg-Vorpommern werden wieder gestattet – inklusive Tagestourismus und privaten Besuchen bei Freunden und Bekannten
    • Im Einzelhandel ist das Angebot von zubereiteten, nicht abgepackten Waren im Rahmen der Selbstbedienung für den direkten Verzehr ("Salatbars") wieder unter Auflagen erlaubt
    • Öffnung von Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen, Indoor-Freizeitangeboten und Zirkussen – mit Testpflicht
    • Öffnung von Schwimm-, und Spaßbädern sowie hoteleigenen Schwimmbäder und Saunas – mit Testpflicht
    • Kinos dürfen unter Auflagen mit Testpflicht und Abstand wieder öffnen
    • Der Sportbetrieb mit Zuschauenden im Profi-, Freizeit-, Breiten- und Leistungssport wird unter Auflagen, mit Personenbeschränkungen und mit Testpflicht erlaubt
    • Bei bei nicht vereinsbasierten Sportausübung im Freien gelten anstelle einer festen Personengrenze nun die allgemeinen Kontaktbeschränkungen zwischen Haushalten
    • Öffnung von Spezialmärkten und Jahrmärkten ohne Volksfest­charakter (z.B. Flohmärkte, Handwerkermärkte) unter Auflagen – mit Ausnahmegenehmigung und Testpflicht in Innenräumen
    • Zulassung von Auftritten von Chören und Musikensembles unter Auflagen – mit Testpflicht in Innenräumen
    • Messen können unter Auflagen wieder veranstaltet werden – mit Testpflicht in Innenräumen
    • Trauungen und Beisetzungen sind mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 100 Personen im Freien unter Auflagen möglich
    • Versammlungen (“Demos”) können mit bis zu 200 Personen in geschlossenen Räumen bzw. mit bis zu 400 Personen im Freien unter Auflagen stattfinden – mehr Personen im Freien mit Ausnahmegenehmigung
    • Gruppenangebote (z.B. in Musikschulen, in der Jugendarbeit, beim Sport, bei Chören) können mit bis zu 30 Personen im Innenbereich und 50 Personen im Außenbereich unter Auflagen stattfinden – mit Testpflicht
    • Erhöhung der Teilnehmerzahlen von Veranstaltungen auf 600 (außen) und 200 (innen), mit Testpflicht, Sitzplatzpflicht und Anzeigepflicht; keine Tanzveranstaltungen; kleinere Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen können im Außenbereich auch ohne Sitzplatzpflicht, aber mit Maskenpflicht stattfinden, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird; größere Veranstaltungen können im Innenbereich (mit Sitzplätzen) bis max. 1.250 Personen und im Außenbereich bis 2.500 Personen mit Ausnahmegenehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt stattfinden
    • Prostitution und das Prostitutionsgewerbe werden unter Auflagen wieder erlaubt
    • Private Zusammenkünfte in der eigenen Häuslichkeit oder angemieteten Räumen können mit bis zu maximal 30 Personen stattfinden. Gewerblich organisierte private Zusammenkünfte und private Zusammenkünfte als geschlossene Gesellschaften in Gaststätten können mit bis zu 100 Personen stattfinden – mit Testpflicht. Tanzen, Darbietungen und ähnliche Aktivitäten sind erlaubt, wenn die Teilnehmenden über ein negatives Testergebnis verfügen
    • Wegfall der Maskenpflicht in der Schule (im Unterricht) und im Hort, in Außenbereichen von Museen, bei Veranstaltungen im Freien am Sitzplatz mit Abstand sowie in privaten Fahrzeugen bei Mitfahrern
    • Wegfall der Testpflichten bei Veranstaltungen im Freien sowie in den Außenbereichen von Theatern, Museen, Chören und Musikensembles, Zirkussen, Jagdschulen, beim Vereinssport, in Tanzschulen, Fahrschulen, soziokulturellen Zentren, Musik- und Jugendkunstschulen und Messen – die Testpflicht in den Innenbereichen der genannten Einrichtungen gilt weiter. Die Testpflichten entfallen außerdem außerhalb der Ferien bei Schülerinnen und Schülern, die der Teststrategie an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen unterfallen
  • 7. Juni 2021
    • Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen dürfen unter Auflagen und mit Testpflicht öffnen
    • Laienmusikensembles und -chöre können unter Auflagen im Freien proben mit max. 25 Personen, Abstandspflicht (Sonderregeln für Gesang und Bläser)
  • 4. Juni 2021
    • Öffnung von Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätzen und vergleichbaren Angebote der Beherbergung für Gäste von außerhalb M-V – mit Vorlage eines negativen Tests bei Anreise und mindestens alle drei Tage während des Aufenthalts
    • Die Einreise im Rahmen von tagestouristischen Busreisen wird erlaubt – mit Testpflicht. Für alle anderen tagestouristischen Reisen ist die Einreise erst ab dem 11. Juni 2021 erlaubt
    • Zusammenkünfte aus familiären Anlässen in Gaststätten werden als geschlossene Gesellschaft mit bis zu 30 Personen in separaten Räumlichkeiten unter Auflagen erlaubt – mit Testpflicht. Tanzen, Darbietungen und ähnliche Aktivitäten sind untersagt
  • 3. Juni 2021
    • Öffnung von Theatern, Konzerthäusern, Opern und ähnlichen Einrichtungen unter Auflagen und mit Personenbeschränkungen
    • Das Testerfordernis entfällt bei Beherbergungen in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen, wenn die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ausgeschlossen ist
    • Die Personenbeschränkung bei Besuchen in Krankenhäusern und anderen stationären Einrichtungen nach SGB V (eine feste Kontaktperson oder die Kernfamilie (eine Person pro Tag)) entfällt für geimpfte und genesene Besucher:innen
    • In Fitnessstudios und bei Berufsorientierungsmessen sind Schüler:innen, die der Teststrategie an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen unterfallen, von der Testpflicht ausgenommen
  • 1. Juni 2021
    • Kulturelle Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten sowie ähnliche Einrichtungen dürfen unter Auflagen öffnen – mit Testpflicht
    • Bibliotheken/Archive mit Testpflicht bei Nutzung der Lesesäle
    • Theater, Konzerthäuser, Opern und ähnliche Einrichtungen können mit Einzelfallgenehmigung und Testpflicht öffnen
    • Musik- und Jugendkunstschulen sowie soziokulturelle Zentren und Jugendclubs dürfen mit maximal 15 Personen innen, 25 Personen außen öffnen – mit Testpflicht
    • Individualsport ist mit bis zu 10 Personen aus fünf Hausständen in und auf allen öffentlichen oder privaten Sportanlagen erlaubt
    • Sport im Freien und auf öffentlichen oder privaten Sportaußenanlagen: vereinsbasierter Trainingsbetrieb, alle Sportarten, alle Altersgruppen, Gruppen bis 25 Personen
    • Sport im Innenbereich in öffentlichen oder privaten Sportanlagen: Vereinsbasierter Trainingsbetrieb, alle Sportarten, alle Altersgruppen, Gruppen bis 15 Personen –  mit Testpflicht
    • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen (z.B. Yoga-Studios) dürfen mit Testpflicht, vorheriger Terminbuchung, Beschränkung von einem Kunden pro 10 Quadratmeter, Abstand von 2 Meter beim Training öffnen
    • Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen mit Begrenzung auf ein Tanzpaar pro 10 Quadratmeter und Abstand von 2 Meter zwischen den Paaren öffnen – mit Testpflicht
    • Öffnung der Freibäder und weiterer Schwimmstätten im Freien
    • In Schwimm- und Spaßbädern sind Schulsport, Schwimmkurse, und Vereinssport wieder gestattet (mit Test)
    • Veranstaltungen können mit maximal 50 Personen innen, 100 Personen außen stattfinden, unter anderem mit Sitzplatzpflicht, Testpflicht und Anzeigepflicht; mit Einzelfallgenehmigung sind Veranstaltungen außen mit bis zu 250 und innen mit bis zu 100 Personen möglich; Tanzveranstaltungen sind verboten; Zeugnisübergabe- und Schulabschlussveranstaltungen können mit 250 Personen außen/100 Personen innen unter Auflagen stattfinden
    • Außerschulische Bildungsangebote werden unter Auflagen wieder erlaubt. Weiterbildungseinrichtungen in privater Trägerschaft können öffnen für Gruppenangebote aller Altersgruppen mit bis zu 15 Personen innen und 25 Personen außen – mit Testpflicht
    • Versammlungen (“Demos”) können außen mit bis zu 250 Personen, innen mit bis zu 100 Personen stattfinden – mit Maske und Abstand
    • Die “Sperrstunde” in der Gastronomie um 0 Uhr entfällt
    • Ausweitung der zulässigen privaten Zusammenkünfte auf fünf Haushalte mit maximal zehn Personen. Die bekannten Ausnahmen zu Lebensgefährten, notwendige Begleitpersonen Behinderter und Kindern unter 14 gelten weiter. Genesene Personen und vollständig geimpfte Personen (15 Tagen nach der letzten notwendigen Impfung) werden ebenfalls nicht mitgezählt, wenn sie asymptomatisch sind
    • Landkreise/Kreisfreie Städte mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 an mindestens 14 aufeinanderfolgenden Tagen können weitergehende Öffnungsschritte für den Sportbetrieb ab dem 1. Juni bestimmen
  • 29. Mai 2021
  • 28. Mai 2021
    • Öffnung von Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätzen und vergleichbaren Angeboten der Beherbergung für Gäste aus Mecklenburg-Vorpommern – mit Vorlage eines negativen Tests bei Anreise und mindestens alle drei Tage während des Aufenthalts. Die Nutzung hoteleigener Wellnessangebote ist unter Beachtung der Anlage 3 zulässig, wobei für beherbergte Gäste die Pflicht entfällt, ein negatives Testergebnis vorzulegen. Für die beherbergten Gäste gilt die Testpflicht bei Anreise und mindestens alle 3 Tage. Die Nutzung von Saunen und Hallenbädern ist untersagt. Geimpfte und Genesene können sich von im selben Haushalt lebenden Minderjährigen begleiten lassen – mit Testpflicht bei Anreise für Minderjährige von 6-18 Jahren
    • Die Einreise wird erlaubt für Personen mit Nebenwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern sowie Personen, die mit Betreibern von Campingplätzen, Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern oder Hausbooten oder vergleichbaren Anbietern bis einschließlich 20. Mai 2021 einen Vertrag über mindestens sechs Monate für das Jahr 2021 abgeschlossen haben (“Dauercamper”) sowie für Personen, die Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Pächter eines auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg- Vorpommern liegenden Grundstücks, Kleingartens oder Bootseigner mit Liegeplatz in Mecklenburg-Vorpommern sind
    • Tourismusaffine Dienstleistungen im Freien und Outdoor-Freizeiteinrichtungen wie Kletterparks, Strandkorbvermietung, Bootsvermietung, Freizeitparks (Schausteller), Fahrgastschifffahrt und Busreisen innerhalb MVs werden unter Auflagen gestattet – mit Testpflicht in Innenbereichen
    • Zoos, Tier- und Vogelparks können ihre Innenbereiche öffnen – mit Testpflicht für Erwachsene
    • Öffnung von Jagdschulen sowie ähnliche Einrichtungen (zum Beispiel Angelschulen, Wassersportschulen, Reitschulen) für Personen mit Hauptwohnsitz in MV (ab dem 4. Juni 2021 auch für Personen mit Wohnsitz außerhalb MV)
    • Messen zur Berufsorientierung können auf Antrag unter Auflagen genehmigt werden
    • Bildungsangebote von Weiterbildungseinrichtungen in privater Trägerschaft können mit 15 Personen innen, 25 Personen außen unter Auflagen veranstaltet werden – mit Testpflicht
    • Trauungen und Beisetzungen sind mit bis zu 30 Personen unter Auflagen möglich
    • Landkreise/Kreisfreie Städte mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 bzw. unter 10 an mindestens 14 aufeinanderfolgenden Tagen können weitergehende Öffnungsschritte für Kultureinrichtungen bestimmen und Öffnungsschritte vorziehen
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln und auf Bahnhöfen können neben Atemschutzmasken (z.B. FFP2) auch medizinische Schutzmasken (z.B. OP-Masken) getragen werden
    • Neben Schnell- und Selbsttests (maximal 24 Stunden alt) können in Gewerben und bei Veranstaltungen nun auch PCR-Tests, deren Abstrichabnahme maximal 48 Stunden zurückliegt, anerkannt werden
  • 25. Mai 2021
    • Öffnung des gesamten Einzelhandels ohne Termin- und Testpflichten unter Auflagen
    • Öffnung aller körpernahen Dienstleistungen mit Testpflicht. Beschäftigte können neben Atemschutzmasken (z.B. FFP2) nun auch medizinische Gesichtsmasken (z.B. OP-Maske) tragen. Das gilt nicht für Kund:innen. Letztere können die Schutzmaske bei Behandlungen, für die das zwingend erforderlich ist, abnehmen
    • Öffnung von Fahrschulen, Flugschulen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Technischen Prüfstelle für Fahrzeugprüfungen unter Auflagen mit Testpflicht für Erwachsene
  • 23. Mai 2021 (Pfingstsonntag)
    • Öffnung der Gaststätten (innen und außen) mit Testpflicht und Terminbuchung für den Innenbereich. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind verboten
  • 22. Mai 2021
    • Bei körpernahen Dienstleistungen und im öffentlichen Personenverkehr können Personen vom Schuleintritt bis 16 Jahren neben der Atemschutzmaske (z.B. FFP2) nun auch eine einfache Mund-Nase-Bedeckung tragen
    • Angebote der beruflichen Qualifizierung oder beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung können nun auch in Präsenz stattfinden, wenn sie nicht zur beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich sind. Die feste Personenbeschränkung wurde aufgehoben. Die bekannten Testpflichten gelten weiter
    • Aufhebung des Veranstaltungsverbots in LKs/SKs mit Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 für sonstige Angebote der beruflichen Ausbildung, Umschulung, für Aufstiegsfortbildungen in den öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, die zum Erwerb einer formalen Qualifikation führen, sowie für sonstige Angebote der Volkshochschulen, die zum Erwerb einer formalen Qualifikation führen. Die Regelung gilt für LKs/SKs mit einer Inzidenz < 50 am 20. Mai bereits am 25. Mai, für LKs/SKs mit einer Inzidenz < 50 am 26. Mai ab dem 27. Mai. Die bekannten Testpflichten gelten weiter
    • Lockerung der Auflagen für die Durchführung von Fort- und Weiterbildungen in den Gesundheitsberufen
    • Neue Ausnahme vom Veranstaltungsverbot für bestimmte Lern- und Förderangebote nach dem Lern- und Förderprogramm Schuljahr 2020/2021
    • Klarstellung, dass für gastronomische Leistungen von Beherbergungsgästen im Innenbereich die Testpflichten für die Beherbergung ausreichen. Für sonstige Gäste ist im Innenbereich weiterhin eine Reservierung und ein tagesaktuelles negatives Testergebnis erforderlich
  • 20. Mai 2021
    •  Öffnung von Autokinos unter Auflagen
    • Öffnung aller Personalrestaurants, Kantinen u.Ä. unter Auflagen
    • Neue Testpflichten für alle Beherbergungen: Erforderlich ist nun ein tagesaktuelles negatives Schnell- oder Selbsttestergebnis bei der Anreise, dann mindestens alle drei Tage während des Aufenthaltes
    • Aufhebung des Einreiseverbots für Personen mit Nebenwohnsitz, Dauercamper, Grundstückseigentümer, Bootseigner u.Ä.
    • Die Beherbergung von Dauercampern und die Vermietung von Liegeplätzen an Dauernutzer von Booten mit Dauerverträgen wird unter Auflagen erlaubt. Dies gilt zunächst nur für Personen mit Hauptwohnsitz in MV
    • Der kontaktlose Individualsport allein, zu zweit oder mit dem Haushalt kann unter Auflagen wieder innen ausgeübt werden
    • Ausweitung der zulässigen privaten Zusammenkünfte von "Haushalt + 1" auf "Haushalt + Haushalt". Die bekannten Ausnahmen zu Lebensgefährten, notwendige Begleitpersonen Behinderter und Kindern unter 14 gelten weiter. Genesene Personen und vollständig geimpfte Personen (15 Tagen nach der letzten notwendigen Impfung) werden ebenfalls nicht mitgezählt, wenn sie asymptomatisch sind
    • Die Quarantänepflicht nach einem Aufenthalt in deutschen Hochrisikogebieten außerhalb M-V entfällt
    • Die Quarantänepflicht bei positiven Testungen (PCR-Test, oder Folge-PCR-Test nach positivem Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis) wird von 10 auf 14 Tage verlängert
  • 19. Mai 2021
    • Im Landkreis Nordwestmecklenburg darf der gesamte Einzelhandel unter Auflagen und ohne Testpflicht öffnen. Bis zum 25. Mai müssen in Betrieben, die bisher nicht auf der Positivliste standen, Kontaktdaten erfasst werden
  • 17. Mai 2021
    • Öffnung von Schulen – täglicher Präsenzunterricht in den Klassen 1-6 sowie Vor-Abschluss- und Abschlussjahrgängen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Wechselunterricht in allen anderen Jahrgängen
    • Schulsport im Freien ist wieder unter Auflagen möglich
    • Öffnung von Kitas für alle Kinder unter Pandemiebedingungen
    • In Landkreisen/kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 und unter 165 wird Wechselunterricht in den Schulen und eingeschränkter Betrieb in den Kitas durchgeführt
  • 13. Mai 2021
    • Die Ausnahme vom Einreiseverbot nach MV gilt nun auch für Genesene. Geimpfte und Genesene können bei der Einreise von im selben Haushalt lebenden Kindern bis 18 Jahren begleitet werden. Kinder von 6 bis 18 Jahren benötigen bei der Einreise ein negatives Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis
    • Die Befreiungen von der Testpflicht gelten auch bei Einreisen aus internationalen Risikogebieten. Anstelle des Testnachweises kann auch ein Impf- oder Genesenennachweis mitgeführt und der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Die Befreiung gilt nicht, wenn sich die Person die letzten zehn Tage in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten hat.
    • Wenn Landkreise/kreisfreie Städte den Einzelhandel aufgrund einer regionalen Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 öffnen, ist für den Einzelhandel kein negatives Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis mehr erforderlich
    • In Gewerben ausgestellte Testnachweise gelten nun auch in anderen Gewerben/Veranstaltungen für bis zu 24 Stunden
    • Umfangreiche Änderungen bei den Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflichten für internationale Risikogebieten
  • 9. Mai 2021
    • Umfangreiche Erleichterungen für vollständig geimpfte und genesene Personen bei Kontaktbeschränkungen, Testpflichten, Quarantäne und Sport
  • 5. Mai 2021
    • Die Einreisebeschränkungen nach Mecklenburg-Vorpommern werden für Personen mit vollständigen Impfschutz aufgehoben, wenn sie frei von typischen Symptomen wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust sind. Die Befreiung gilt nicht für Test- und Quarantänepflichten bei der Ein- oder Rückreise aus internationalen Risikogebieten oder deutschen Hochrisikogebieten. Betreibern von Beherbergungsstätten ist es weiterhin untersagt, Personen zu touristischen Zwecken oder zum Zwecke des Besuchs der Kernfamilie zu beherbergen
  • 1. Mai 2021
    •  Testbefreiung von Geimpften: Personen mit vollständigem Impfschutz sind von den Testerfordernissen befreit, wenn sie frei von typischen Symptomen wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust sind. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn nach der letzten notwendigen Impfdosis mehr als 14 Tage vergangen sind. Die Personen müssen den Impfschutz mit Impfpass/Impfbescheinigung und einem amtlichen Ausweisdokument im Original nachweisen
    • Die Testpflicht gilt wieder für Betriebe des Heilmittelbereichs. Ausgenommen sind medizinisch notwendige Behandlungen
    • Die Aufstiegsqualifizierung gemäß der allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO M-V) wurde vom Veranstaltungsverbot ausgenommen
  • 24. April 2021
    • Baumärkte dürfen in Landkreisen/kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 an drei Tagen ab dem übernächsten Tag nur per Terminshopping (“Click & Meet”) und negativem Testergebnis öffnen. Bei einer regionalen Inzidenz über 150 an drei Tagen sind ab dem übernächsten Tag für Baumärkte nur Abhol- und Lieferdienste gestattet
    • In Landkreisen/kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 an drei Tagen gelten ab dem übernächsten Tag verschärfte Zugangsbeschränkungen von 1 Kundin/Kunde pro 20 qm (bis 800 qm) bzw. pro 40 qm (über 800 qm).
    • Für den Besuch der Außenbereiche von Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten ist in Landkreisen/kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 ein negatives Testergebnis erforderlich
    • Bei Friseuren, bei der Fußpflege, in Betrieben des Heilmittelbereichs und im Öffentlichen Personenverkehr müssen FFP2-Masken oder vergleichbar getragen werden. Medizinische Gesichtsmasken wie OP-Masken sind nicht mehr zugelassen
    • Die Testpflicht für Betriebe des Heilmittelbereichs entfällt
    • Tourist- und Einwohner-Informationen können unter Auflagen öffnen
    • Sportbetrieb: Die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes ist nur noch im Freien erlaubt. Zusätzlich ist die Ausübung von kontaktlosem Sport im Freien von Kindern unter 14 Jahren in Gruppen von höchsten fünf Kindern mit Anleitungsperson erlaubt. Die Anleitungsperson benötigt ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Testergebnis
    • Gaststätten: Bei der Belieferung, der Mitnahme und dem Außer-Haus-Verkauf müssen Kundinnen und Kunden und Beschäftigte mit Kundenkontakt nun auch im Freien eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung oder Atemschutzmaske tragen
    • Pflicht zum Home-Office in allen geeigneten Tätigkeiten. Für Beschäftigte in Präsenz müssen zwei Tests pro Kalenderwoche angeboten werden
    • Die Kinderkrankentage werden je gesetzlich krankenversichertem Kind auf 30 statt 20 erhöht. Alleinerziehende erhalten 20 zusätzliche Tage und haben damit 60 statt 40 Kinderkrankentage
    • Beisetzungen können mit einem Personenkreis von 30 (bisher 20) unter Auflagen stattfinden
    • In Landkreisen/kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 über drei Tage treten ab dem übernächsten Tag automatisch Ausgangsbeschränkungen von 22:00 – 05:00 Uhr (bisher 21:00 – 06:00 Uhr) in Kraft. Personen dürfen alleine bis Mitternacht spazieren gehen oder Sport treiben.
    • Die sonstigen Regelungen der Bundesnotbremse werden in Mecklenburg-Vorpommern nicht umgesetzt. Es bleibt bei den weitergehenden, strengeren Regelungen.
  • 3. April 2021:
    • Baumärkte können unter Auflagen öffnen. In Landkreisen/kreisfreien Städten mit erhöhtem Infektionsaufkommen können andere Regeln gelten
    • Die Testpflichten, die für Kunden und Gäste bei verschiedenen Betrieben und Veranstaltungen gelten, sind nun im Detail geregelt. Arbeitgeber, Anbieter von außerschulischen Veranstaltungen und Schnelltesteinrichtungen haben das Testergebnis auf Wunsch mit einem standardisierten Formular (Anlage T) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 300 KB) nachzuweisen
    • Wenn eine Person vor Inanspruchnahme einer Leistung oder bei einer Veranstaltung mit Testerfordernis keinen Nachweis einer Schnelltesteinrichtung oder eines Arbeitgebers dabei hat, kann unter Aufsicht und nach Erfassung der Kontaktdaten in einem gesonderten Bereich ein selbst mitgebrachter oder zur Verfügung gestellter Selbsttest ("Laientest") gemacht und dokumentiert werden. Das Testergebnis eines solchen Selbsttests ist nur gültig für die jeweilige Leistung/Veranstaltung und kann nicht an anderen Orten verwendet werden
    • Bei privaten Kontakten zählen nun auch Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, zum Hausstand
  • 29. März 2021:
    • Die landesweite "Notbremse", die bei einer landesweiten Inzidenz von sieben Tagen je 100.000 Einwohner über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen die bisherigen Öffnungsschritte rückgängig gemacht hätte, wurde aufgehoben
    • In folgenden Betrieben und Veranstaltungen gilt nun die Pflicht zu einem negativen Schnell- oder Selbsttest: Ab 31.03.21 in bei allen körpernahen Dienstleistungen (auch mit Mund-Nase-Bedeckung) und bei Betrieben des Heilmittelbereichs. Ab 06.04.2021 bei Einkauf per Terminvereinbarung (Click&Meet); beim Besuch von kulturellen Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten sowie ähnlichen Einrichtungen; bei Fahrschulen, Flugschulen sowie der Technischen Prüfstelle für Fahrzeugprüfungen; beim Besuch von Messen zur Berufsorientierung; bei zulässigen Beherbergungen in Beherbergungsbetrieben; beim vereinsbasierten Betrieb im Kinder- und Jugendsport; bei unaufschiebbare gesetzlich oder satzungsmäßig erforderliche Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien sowie der Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, unaufschiebbaren Betriebsversammlungen sowie Tarifverhandlungen. In der Hansestadt Rostock gelten diese Pflichten erst ab dem 10.04.2021
    • Die Pflicht zur Terminvereinbarung in Bibliotheken und Archiven entfällt
    • Bei der Beförderung in einem privaten Fahrzeug muss ab sofort eine medizinische Maske (z.B. OP-Maske, FFP2) getragen werden, wenn die Personen nicht dem Hausstand des Fahrzeugführers angehören
    • Dringender Appell, zum Osterfest vom 1. bis 6. April 2021 auf nicht zwingend erforderliche berufliche und private Reisen sowie Besuche, von Verwandten, Freunden und Bekannten zu verzichten
    • Wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Inzidenz von sieben Tagen je 100.000 Einwohner den Wert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen übersteigt und dies auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Geschehen zurückzuführen ist, gelten in dieser Region Ausgangsbeschränkungen. Das Verlassen der Unterkunft ist von 21 Uhr Abends bis 6 Uhr morgens nur aus triftigem Grund erlaubt, z.B. Ausübung beruflicher Tätigkeiten, notwendige Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs oder Arztbesuch. Darüber hinaus können die Landkreise/kreisfreien Städte weitere Kontaktbeschränkungen sowie Masken- und Testpflichten erlassen
    • Wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Inzidenz von sieben Tagen je 100.000 Einwohner den Wert von 150 an drei aufeinanderfolgenden Tagen übersteigt und dies auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Geschehen zurückzuführen ist, können weitere Beschränkungen wie z.B. Einschränkung des Bewegungsradius, Beschränkung der Einreise in den Landkreis oder Ausreisebeschränkungen zur Verhinderung von "Einkaufstourismus" erlassen werden. Zusätzlich müssen einzelne Betriebe/Branchen für den Publikumsbetrieb geschlossen werden
    • Bereits bestehende Lockerungen in Landkreisen/kreisfreien Städten, die zeitweise eine Inzidenz von unter 50 erreicht hatten, müssen bis spätestens 5. April 2021 aufgehoben werden
  • 19./20. März 2021:
    • Pilotprojekte im Testlauf: In Landkreisen oder kreisfreien Städte mit einer Inzidenz unter 35 pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner je sieben Tagen an 14 aufeinanderfolgenden Tagen können im Einvernehmen mit dem MiWi MV zeitlich begrenzte weitere Lockerungen im Testlauf zugelassen werden
    • Im Berufs- und Leistungssport können Sportveranstaltungen mit Zuschauenden unter strengen Auflagen stattfinden (u.a. tagesaktueller Schnell- und Selbsttest, Kontaktverfolgung, Sitzplatzkonzepte)
    • Für Personen, bei denen ein PCR-Testergebnis eine Virus-Variante nachweist, verlängert sich die Absonderungsfrist von 10 auf 14 Tage
    • Für Pendler aus Hochinzidenzgebieten oder in Hochinzidenzgebiete verlieren die erforderlichen negativen Testergebnisse nicht mehr nach zwei Kalendertagen ihre Gültigkeit. Stattdessen müssen die Testungen höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar bei der Einreise vorgenommen werden
  • 15. März 2021:
    • Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen aufgrund der Art der Inanspruchnahme das Tragen einer Maske nicht möglich ist, wie zum Beispiel kosmetische Gesichtsbehandlungen oder Rasur, ist entsprechend der Corona-Landesverordnung ab dem 15.03.2021 ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung. Da die Tests noch nicht überall wohnortnah zu erhalten sind, wird in der Woche vom 15.-21.03.2021 das Fehlen eines solchen Schnell- oder Selbsttests nicht sanktioniert werden. Die Gesundheitsbehörden und die Ordnungsbehörden wurden entsprechend informiert
  • 10. März 2021:
    • Personen mit positivem Schnell- oder Selbsttest sind verpflichtet, sich abzusondern und einen PCR-Test zu veranlassen
    • Verlängerung der Absonderungspflicht von 10 auf 14 Tage für Personen, die sich die letzten 10 Tage vor der Einreise in einem Virus-Variantengebiet aufgehalten haben. Die Absonderungszeit für diese Personen ist nicht unter 14 Tage verkürzbar
    • Personen, die sich die letzten zehn Tag in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben und unter den Ausnahmekatalog in § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung MV fallen (z.B. Berufspendler, Transporteure, Schulgrenzgänger), sind von der Absonderungspflicht befreit, wenn sie alle zwei Tage über ein negatives Testergebnis verfügen. Der Test muss entweder höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder bei der Einreise nach Deutschland vorgenommen werden und ein anerkannter Test gemäß https://www.rki.de/covid-19-tests sein
    • Die zuständige Behörde kann bei einer besonderen Infektionslage den Besuch von Verwandten etc. durch Personen, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, einschränken
  • 8. März 2021:
    • Körpernahe Dienstleistungen dürfen landesweit unter Auflagen wieder öffnen, wobei bei Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann (z.B. Rasur oder Kosmetik), ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist. Die Testpflicht gilt erst ab dem 15. März 2021.  Bei lokalen, diffusen Geschehen über 150 in einzelnen Landkreisen/kreisfreien Städten müssen per Allgemeinverfügung Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoostudios und ähnliche Betriebe, wie zum Beispiel Barbiere (ausgenommen Friseure) wieder geschlossen werden
    • Einzelhandel: Die Buchhandlungen dürfen für den Publikumsverkehr unter Auflagen wieder öffnen. Geschlossene Verkaufsstellen dürfen den Einkauf nach Terminvereinbarung („Click and Meet“) unter Auflagen anbieten. Dies gilt nicht bei bei lokalen, diffusen Geschehen über 150 in einzelnen Landkreisen/kreisfreien Städten. In Landkreisen/kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von unter 50 kann per Allgemeinverfügung der gesamte Einzelhandel unter Auflagen geöffnet werden
    • Kulturelle Ausstellungen, Museen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen dürfen mit Terminvereinbarung unter Auflagen wieder öffnen. In Landkreisen/kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von unter 50 kann per Allgemeinverfügung der Besuch ohne Terminvereinbarung unter Auflagen erlaubt werden. Bei bei lokalen, diffusen Geschehen über 100 in einzelnen Landkreisen/kreisfreien Städten müssen diese Einrichtungen per Allgemeinverfügung geschlossen werden
    • Zoos, Tier- und Vogelparks und botanische Gärten dürfen ihre Außenbereiche unter Auflagen wieder öffnen. Bei bei lokalen, diffusen Geschehen über 150 in einzelnen Landkreisen/kreisfreien Städten müssen diese Einrichtungen per Allgemeinverfügung geschlossen werden
    • Bibliotheken und Archive dürfen mit Terminvereinbarung wieder unter Auflagen öffnen. In Landkreisen/kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von unter 50 kann per Allgemeinverfügung der Besuch ohne Terminvereinbarung unter Auflagen erlaubt werden. Bei bei lokalen, diffusen Geschehen über 100 in einzelnen Landkreisen/kreisfreien Städten müssen diese Einrichtungen per Allgemeinverfügung wieder auf den Besuch nur für Aus- und Rückgabe im Leihbetrieb einschließlich Fernleihe und Besuch für zwingende Prüfungsleistungen unter Auflagen beschränkt werden
    • Fahr- und Flugschulen dürfen landesweit unter Auflagen wieder öffnen, wobei bei Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist. Die Testpflicht gilt erst ab dem 15. März 2021. Bei lokalen, diffusen Geschehen über 150 in einzelnen Landkreisen/kreisfreien Städten müssen diese Betriebe per Allgemeinverfügung wieder geschlossen werden
    • Sportbetrieb: Der Individualsport ist mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen erlaubt, Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. In Landkreisen/kreisfreien Städten mit Schul-Präsenzbetrieb ist der vereinsbasierte Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres in Gruppen bis zu 20 Kindern bzw. Jugendlichen unter Auflagen erlaubt. In Landkreisen/kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von unter 50 kann per Allgemeinverfügung der kontaktfreie Sportbetrieb in kleinen Gruppen mit maximal 10 Personen im Freien auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen erlaubt werden. Bei bei lokalen, diffusen Geschehen über 100 in einzelnen Landkreisen/kreisfreien Städten muss per Allgemeinverfügung bestimmt werden, dass der Individualsport nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand stattfinden darf
    • Messen und Ausstellungen, die der beruflichen Orientierung dienen, dürfen mit Terminbuchung unter Auflagen stattfinden. Bei bei lokalen, diffusen Geschehen über 100 in einzelnen Landkreisen/kreisfreien Städten müssen diese Veranstaltungen per Allgemeinverfügung untersagt werden
    • Private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts sind mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben, gelten als ein Hausstand. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Ein Schnell- oder Selbsttest wird dringend empfohlen. Bei lokalen, diffusen Geschehen über 150 in einzelnen Landkreisen/kreisfreien Städten gilt wieder die Regel "Eigener Hausstand plus eine weitere Person"
    • Elektronische Kontaktverfolgung/LUCA-App: In Betrieben und Veranstaltungen, bei denen eine Anwesenheitsliste geführt werden muss, kann diese Verpflichtung ab sofort auch mit einer datenschutzkonformen elektronischen Lösung erfüllt werden. Die Landesregierung wird allen Betrieben in Kürze eine Anbindung an die LUCA-App zum einfachen Check-In per App oder Schlüsselanhänger anbieten
    • Landesweite "Notbremse": Sollte die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen landesweit 100 oder höher betragen, werden per Verordnung alle oben genannten Öffnungschritte (ausgenommen Buchhandlungen, körpernahe Dienstleistungen sowie Fahr- und Flugschulen) zurückgenommen
  • 1. März 2021
    • Friseure dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Der Zutritt ist über Reservierungen zu steuern
    • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von unter 35 an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen können per Allgemeinverfügung Kosmetiker, Fußpflege und Nagelstudios unter Auflagen geöffnet werden
    • Gartenbaucenter dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Gartenbaucenter von Baumärkten müssen über separate Zugänge und Kassenbereiche verfügen
  • 26. Februar 2021
    • Betriebe des Heilmittelbereichs dürfen auch für medizinisch nicht notwendige Behandlungen öffnen
    • Der öffentliche Alkoholkonsum ist nur noch an Örtlichkeiten verboten, die durch die zuständige Behörde festgelegt wurden
    • Die Einreiseerlaubnis für Personen, die mit Betreibern von Campingplätzen, Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern oder Hausbooten oder vergleichbaren Anbietern gilt nur noch, wenn sie bis einschließlich 31. August 2020 erstmals einen Vertrag über mindestens sechs Monate für das Jahr 2020 und 2021 abgeschlossen haben
    • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt im Freien im Eingangsbereich von Betrieben und auf Parkplätzen nur noch, soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann
  • 14. Februar 2021
    • Friseure dürfen ab dem 1. März 2021 unter Auflagen wieder öffnen. Der Zutritt ist zwingend über Reservierungen zu steuern
    • In folgenden Betrieben und Veranstaltungen gilt die ab sofort Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (zum Beispiel OP-Masken gemäß EN 14683) oder Atemschutzmaske (zum Beispiel FFP2-Maske): Einzelhandel, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, Friseure, Betriebe des Heilmittelbereichs, Arztpraxen, Psychotherapeutenpraxen und sonstige Praxen, Proben in Theatern und Orchestern, Bibliotheken und Archive, Individual- und Profisport (TrainerInnen o.Ä.), Fahrschulen, Flugschulen ö.Ä., nicht öffentlich zugängliche Personalrestaurants, Kantinen, Beherbergungsstätten, Sitzungen kommunaler Gremien, Kommunalwahlen, Veranstaltungen in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich, Versammlungen ("Demos"), gesetzlich oder satzungsmäßig erforderlichen Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden und Parteien, Trauungen und Beisetzungen. Sonstige Masken (z.B. Alltagsmaske, Schal, Tuch) sind in diesen Betrieben und Veranstaltungen nicht mehr ausreichend
    • Beschäftigte müssen nun auch beim Verräumen von Ware eine Mund-Nase-Bedeckung tragen
    • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, den Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz nach geltendem Arbeitsschutzrecht zu schützen, insbesondere durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und die konkretisierende SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel
    • WEG-Versammlungen und Veranstaltungen zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen in staatlich geregelten Weiterbildungen der Gesundheitsberufe sind unter Auflagen wieder erlaubt
    • Bürgerinnen und Bürger mit Meldeadresse in Landkreisen/kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von 150 oder höher auf 100.000 Einwohner in 7 Tagen werden aufgefordert, in anderen Landkreisen/kreisfreien Städten keine Betriebe und Einrichtungen aufzusuchen, die wegen des Infektionsgeschehens vor Ort geschlossen sind. Die betroffenen Landkreise und kreisfreie Städte sind verpflichtet, im Fall landesweiter Lockerungsschritte die von den Lockerungen umfassten Betriebe und Einrichtungen zu schließen und Ausreisebeschränkungen zum Aufsuchen entsprechender Einrichtungen in anderen (nicht betroffenen) Landkreisen/kreisfreien Städten zu untersagen. Die Anordnungen können auch räumlich begrenzt erfolgen
    • Fahr- und Flugschulen sowie ähnliche Einrichtungen dürfen wieder öffnen für Personen, die auf die Erteilung der Fahrerlaubnis zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung angewiesen sind. Die zwingende Notwendigkeit und die Unaufschiebbarkeit sind durch den Arbeitgeber oder die Ausbildungsstätte unter Angabe der konkreten Gründe zu bescheinigen
    • Musik- und Jugendkunstschulen dürfen für den Probebetrieb zu "Jugend musiziert" unter Auflagen öffnen
    • Personen, für die eine Quarantänepflicht besteht, sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständigen Behörden zu informieren. Dies gilt nicht, soweit eine Anmeldepflicht nach § 1 Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) besteht.
    • Bei einer besonderen Infektionslage kann die zuständige Behörde die Ausnahme von der Quarantänepflicht für den Besuch von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einschränken
  • 25. Januar 2021
    • Im Groß- und Einzelhandel, in Einkaufscentern, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, in öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Bahnhofsgebäuden u.Ä., in Sitzungen kommunaler Gremien und bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften gilt künftig die Pflicht zum Tragen medizinischer Gesichtsmasken (zum Beispiel OP-Masken gemäß EN 14683) oder Atemschutzmasken (gemäß Anlage der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV in der jeweils aktuellen Fassung, zum Beispiel FFP2-Masken)
    • Dringende Empfehlung, die "Haushalt + 1-Regel" bei Kontakten außerhalb des eigenen Haushaltes auf möglichst wenige weitere Haushalte zu beschränken, um Infektionsketten zu vermeiden („social bubble“)
    • Die Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten nicht mehr für internationale Hochinzidenz- und Virusvarianz-Gebiete
    • Zur Verkürzung der Quarantäne nach frühestens fünf Tagen ist es nicht mehr erforderlich, dass das erste Testergebnis bei der Einreise negativ ausgefallen ist
    • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verpflichtet, zunächst bis zum 15. März 2021 überall dort, wo es möglich ist, Home Office (mobiles Arbeiten) zu ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Wo das nicht der Fall ist (z.B. in Industrie- und Handwerksbetrieben), müssen die Kontakte durch Schichtarbeit, flexible Arbeitszeiten oder die Verwendung von medizinischen Masken reduziert werden. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen
    • Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im HomeOffice arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden
    • Die Überbrückungshilfe III des Bundes nochmals verlängert und verbessert, z.B. mit handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware, Anhebung der monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige, Erhöhung der Abschlagszahlungen und Beschleunigung der Auszahlungen. Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt.
    • Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Kapellen o.Ä. sind nur zulässig, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter gewahrt wird und eine medizinische Maske am Platz getragen wird. Der Gemeindegesang ist untersagt. Zusammenkünfte mit mehr als 10 Teilnehmenden sind beim zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vorher anzuzeigen, sofern, keine generellen Absprachen mit den zuständigen Behörden getroffen wurden
  • 22. Januar 2021
    • Beschränkung für Trauungen und Beisetzungen in Innenräumen auf höchstens 10 Personen
    • Anpassung der Auflagen für unverzichtbare schulische Veranstaltungen
    • Kleinere redaktionelle Änderungen
  • 14. Januar 2021
    • Neue Test- und Meldepflichten durch die Coronavirus-Einreiseverordnung:
    • Durch das RKI werden zukünftig Listen der Hochinzidenz- und Virusvariantengebiete veröffentlicht. Für diese internationalen Risikogebiete gelten wegen des höheren Risikos verschärfte Regeln.
    • Verpflichtung zur Einreiseanmeldung und Mitführen der Bestätigung, wenn man sich zum Zeitpunkt der Einreise die letzten zehn Tage in einem internationalen Risikogebiet aufgehalten hat
    • Verpflichtung zum Mitführen eines Testergebnisses bei der Einreise, wenn man sich zum Zeitpunkt der Einreise die letzten zehn Tage in einem internationalen Risikogebiet aufgehalten hat.
    • Pflicht von Beförderern, außerhalb des Schengenraums auch der Bundespolizei, die erfolgte Einreiseanmeldung zu überprüfen; bei technischen Problemen ist eine Ersatzanmeldung vorzunehmen
    • Pflicht von Beförderern, über Einreisebedingungen zu informieren; Mobilfunkbetreiber sind verpflichtet, bei der Einreise per Kurznachricht über die Einreisebedingungen zu informieren
  • 10. Januar 2021
    • Beschränkung von privaten Zusammenkünften auf Angehörige des eigenen Hausstandes mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person. Kinder bis 12 Jahre werden nicht mitgezählt, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Kindes erforderlich ist. Ebenso werden dazugehörige notwendige Begleitpersonen eines Menschen mit Behinderungen nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist
    • Der Weihnachtsbaumverkauf im Einzelhandel ist nicht mehr erlaubt
    • Klarstellung, dass das Verbot körpernaher Dienstleistungsbetriebe (z.B. Friseure) auch für die mobile Erbringung gilt
    • Betriebskantinen dürfen nur noch öffnen, wenn ihr Betrieb für die Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe zwingend erforderlich ist. Ist dies nicht der Fall, dürfen sie nur mitnahmefähige Speisen und Getränke anbieten. Die Auflagen für den Betrieb und für die Mitnahme wurden aktualisiert
    • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können. Auf die nicht notwendige Anwesenheit in den Büros vor Ort soll verzichtet werden
    • Neben dem Leihverkehr dürfen Bibliotheken an den Hochschulen nun auch begrenzt für Studierende zur Vorbereitung auf zwingend anstehende Prüfungstermine und zur Erstellung termingebundener Prüfungsleistungen öffnen
    • An Volkshochschulen dürfen nur noch Prüfungen und prüfungsvorbereitender Unterricht zum Erwerb eines Schulabschlusses durchgeführt werden. Sonstige Prüfungen außerhalb von anerkannten Ausbildungsberufen der Berufsausbildung und der Aufstiegsfortbildung sind nicht mehr gestattet.. Der Unterricht von Abschlussklassen der Gesundheitsfachberufe an Schulen der Erwachsenenbildung sowie der fachpraktischen Unterricht der Gesundheitsfachberufe, nur in Präsenzform stattfinden kann, sind nun gestattet
    • Die Überbrückungshilfe III wird bis Juni 2021 verlängert, Auszahlungen sollen beschleunigt werden
    • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 200 Infektionen in 7 Tagen pro 100.000 Einwohnern (Hochrisikogebieten) kann der Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort eingeschränkt werden, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar
    • Bei Einreisen aus internationalen Risikogebieten und aus deutschen Hochrisikogebieten wird eine Testpflicht 48 Stunden vor oder unmittelbar nach der Einreise eingeführt. Diese gilt zusätzlich zum Test zur Verkürzung der Quarantäne nach frühestens fünf Tagen (Zwei-Test-Strategie). Gegen Personen, die die erste Testung nicht vornehmen, kann ein Bußgeld verhängt werden
    • Die private Reise in deutsche Hochrisikogebiete außerhalb MVs ist nun auch für einem Aufenthalt in der Haupt- oder Nebenwohnung gestattet, ohne dass eine Quarantänepflicht ausgelöst wird
    • Die Testung von volljährigen Pendlern kann nun auch unmittelbar nach der Einreise stattfinden
    • Die Verkürzung der Quarantänepflicht auf höchstens fünf Tage ist nach der Einreise aus internationalen Risikogebieten nur noch möglich, wenn sowohl das erste Testergebnis bei der Einreise als auch das Ergebnis der nach mindestens fünf Tagen später durchgeführten zweiten Testung negativ ausfallen
  • 19. Dezember 2020
    • Es besteht Quarantänepflicht für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern, die zum Zeitpunkt der Einreise aus einem deutschen Hochrisikogebiet (Landkreis oder kreisfreie Stadt mit einer Inzidenz von 200 oder höher pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen) kommen und sich aus privatem Anlass dort aufgehalten haben. Dies gilt nicht, wenn der private Anlass der private Besuch der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern) oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts war. Für diese Personen gilt der Ausnahmekatalog in § 2 Abs. 2 nicht
    • Die Quarantäneausnahme für Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee bzw. den jeweiligen Veranstalter akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings-und Lehrgangsmaßnahmen einreisen, wird aufgehoben
    • Die verpflichtende Testung für volljährige Personen, die regelmäßig aufgrund einer Ausnahme im Ausnahmekatalog nach § 2 Abs. 2 einreisen, darf höchstens vier Tage vor der Einreise vorgenommen worden sein (bisher sieben Tage)
  • 16. Dezember 2020
    • Der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Kundenverkehr ist untersagt. Ausgenommen sind der Einzelhandel mit überwiegendem Sortiment für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden, Weihnachtsbaumverkauf und der Großhandel. Alle Betriebe (auch geschlossene) können Abhol- und Lieferdienste anbieten. Das Warensortiment darf bei erlaubten Betrieben nicht über das bestehende Angebotssortiment hinausgehen
    • Der Verkauf von Pyrotechnik von Kategorie F2 oder höher an Verbraucher ist untersagt
    • Verbot von Friseurbetrieben; Einschränkung von Betrieben des Heilmittelbereichs auf medizinisch notwendige Behandlungen
    • Theater, Konzerthäuser und Opern dürfen nicht mehr für Schulklassen im Rahmen des Unterrichts öffnen
    • Kulturelle Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten sowie ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geschlossen
    • Bibliotheken und Archive dürfen nur noch für den Leihverkehr unter Auflagen öffnen
    • Zoos, Tier- und Vogelparks und botanische Gärten sind für den Publikumsverkehr geschlossen
    • Tourist- und Einwohnerinformationen sind für den Publikumsverkehr geschlossen
    • Einrichtungen, in denen Indoor-Freizeitaktivitäten stattfinden, sind für den Publikumsverkehr geschlossen
    • Schwimm- und Spaßbäder sind für den Publikumsverkehr geschlossen
    • Der Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) ist untersagt
    • Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geschlossen
    • Fahrschulen, Flugschulen sowie ähnliche Einrichtungen werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Davon ausgenommen ist die Technische Prüfstelle für den Straßenverkehr
    • Jugendclubs sind für den Publikumsverkehr geschlossen
    • Musik- und Jugendkunstschulen sind für den Publikumsverkehr geschlossen
    • Der Verzehr von Speisen und Getränken, die in Gaststätten zur Mitnahme oder Abholung abgeholt werden, ist vor den Abgabestellen verboten
    • Beherbergungsbetriebe dürfen auch im Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 keine Gäste zum Zweck des Besuchs der Kernfamilie aufnehmen
    • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office- Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können
    • Personen, die zum Zweck des Besuchs der Kernfamilie nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, dürfen sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen
    • Das Abbrennen von Pyrotechnik ist auf öffentlichen Plätzen und Straßen am 31.12.2020 und 01.01.2020 untersagt. Ausgenommen davon ist F1-Feuerwerk (z.B. Knallfrösche und Wunderkerzen). Der Verkauf von Pyrotechnik von Kategorie F2 oder höher an Verbraucher ist untersagt
    • Der außerschulische Unterrichts- und Prüfungsbetrieb in Präsenz wird eingeschränkt auf die Durchführung von Prüfungen an Volkshochschulen und bei privaten Bildungsträgern, soweit sie dem Erwerb einer formalen Qualifikation oder eines Schulabschlusses dienen sowie auf die Durchführung und Abnahme von Zwischen-, Abschluss-, Gesellen- und Umschulungsprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen außerhalb der schulischen Berufsbildung (überbetriebliche und außerbetriebliche Berufsbildung) und von Prüfungen der höherqualifizierten Berufsbildung (Aufstiegsfortbildungen) gemäß Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen
    • Hospize haben spezielle Hygiene-, Schutz- und Testkonzept zu erstellen; es gelten spezielle Pflichten zum Tragen medizinischer und partikelfiltrierender Schutzmasken in Hospizen
    • Religiöse Zusammenkünfte sind, wenn mit einer Auslastung der Kapazitäten zu rechnen ist, der zuständigen Behörde zu melden. Es besteht die Pflicht zum Tragen eine Mund-Nase-Bedeckung (auch am Platz). Der Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen den Plätzen darf nicht mehr unterschritten werden. Der Gemeindegesang ist untersagt
    • Versammlungen ("Demos") sind am 31.12.2020 und am 01.01.2021 untersagt. Im Übrigen ist bei über 100 Teilnehmenden eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Steigt die landesweite Inzidenz auf über 100 pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen, sind nur Versammlungen mit bis zu 50 Teilnehmenden möglich
    • Es besteht eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im gesamten öffentlichen Raum, wenn der Sicherheitsabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann
    • Reduzierung von privaten Zusammenkünften in der Öffentlichkeit und in (allen) geschlossenen Räumen ab einem landesweiten Inzidenzwert von 100 / 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person, Kinder bis 14 nicht mitgerechnet. Der Zeitpunkt wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit festgelegt.
    • Es gilt ein Verzehrverbot von Alkohol in der Öffentlichkeit
    • Appell zur Kontaktreduzierung, insbesondere zur freiwilligen "Selbstquarantäne" vor Weihnachten
    • Vom 24. bis zum 26. Dezember sind Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen (Kindern im Alter bis 14 Jahren nicht dazugezählt) aus der Kernfamilie (Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichteheliche Lebensgemeinschaft, verwandten in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) zulässig. Von der Ausnahme nicht umfasst sind der erweiterte Verwandtenkreis oder Freunde/Bekannte
  • 8. Dezember 2020
    • In allen Landkreisen und kreisfreien Städten gilt ab sofort die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf öffentlichen Plätzen, die vom Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt festgelegt werden. Die Regelungen der einzelnen Regionen finden Sie im Abschnitt “Verschärfte Regelungen durch Corona-Ampel”
    • Der Ausschank alkoholischer Getränke (auch zum Außerhausverkauf) wird verboten
    • In Pflegeheimen ist pro Bewohner und pro Tag nur ein Besucher gestattet
    • Hotspot-Strategie: Treten in lokal abgrenzbaren Bereichen wie z.B. Ämtern eine besonders hohe Infektionsrate auf, sollen dort strengere Regelungen erlassen werden
    • Dringender Appell der Landesregierung, alle nicht notwendigen Zusammenkünfte, auch privat, zu vermeiden
    • Ankündigung verschärfter Kontrollen durch die örtlichen Ordnungsämter und die Polizei in der Öffentlichkeit und in Gewerben
  • 1. Dezember 2020
    • Alle privaten Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in privaten Räumen sind verboten, ausgenommen solche von maximal fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Trauungen und Beisetzungen unter Auflagen. Vom 23. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 sind Zusammenkünfte drinnen und draußen im engsten Familien- und Freundeskreis bis maximal 10 Personen aus mehreren Haushalten zulässig. Kinder bis 14 Jahre werden jeweils nicht mitgerechnet
    • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung wird erweitert auf alle geschlossenen Räume, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind. Zusätzlich gilt die Tragepflicht im Freien vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. Das örtlich zuständige Ordnungsamt kann weitere öffentliche Plätze oder Straßen wie z.B. Fußgängerzonen, Marktplätze oder Einkaufsstraßen festlegen. Das Abnehmen der Mund- Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.
    • Aufforderung der Landesregierung, auf nicht zwingend erforderliche berufliche und private Reisen sowie Besuche von Verwandten, Freunden und Bekannten zu verzichten
    • Theater, Konzerthäuser, Opern und ähnliche Einrichtungen dürfen für Schulklassen für den außerschulischen Unterricht unter Auflagen öffnen
    • Tourist- und Einwohner-Informationen dürfen unter Auflagen öffnen
    • Die Beherbergung zu touristischen Zwecken und zum Zweck des Besuchs der Kernfamilie bleibt verboten. Die Beherbergung zum Zwecke des Besuchs der Kernfamilie ist ausnahmsweise im Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 für bis zu drei Übernachtungen gestattet
    • In Beherbergungsbetrieben wird das Anbieten von Veranstaltungsbuffets und der Sportbetrieb untersagt
    • Personen mit gemeldeter Haupt- oder Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern oder im Amt Neuhaus können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen
    • Die Einreise zur Ausübung wichtiger ehrenamtlicher Funktionen ist nicht mehr gestattet
    • Zum Jahreswechsel sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie die Verwendung von Pyrotechnik auf von der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde festgelegten Plätzen und Straßen untersagt
    • Unaufschiebbare gesetzlich oder satzungsmäßig erforderliche Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien sowie unaufschiebbare Betriebsversammlungen und Tarifverhandlungen dürfen unter Auflagen stattfinden
    • Die Auflagen zur Durchführung von schulischen Veranstaltungen wurden neu gefasst
    • Bei Versammlungen ("Demos") muss ein Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden. Ab sofort gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
  • 2. November 2020
    • In der Öffentlichkeit dürfen sich nur noch Angehörige zweier Haushalte treffen mit maximal zehn Personen
    • Feiern auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen sind verboten
    • Der Einzel- und Großhandel, Einkaufscenter sowie Dienst- und Handwerksleistungen bleiben gestattet - es gibt aber Vorschriften, z.B. wie viele Kunden gleichzeitig im Laden sein dürfen
    • Kosmetische Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseuren und Betrieben des Heilmittelbereichs sind untersagt. Gleiches gilt für Praxen wie z.B. Podologen oder Fußpfleger, mit der Ausnahme von medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen
    • Gaststätten inkl. Bars, Clubs und Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-Haus-Verkauf sowie nicht-öffentliche Kantinen bleiben zulässig
    • Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Dazu gehören Theater, Opern, Konzerthäuser, kulturelle Ausstellungen (in Innenbereichen), Kinos, Autokinos, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze, Zirkusse, Zoos (in Innenbereichen), Saunen, Spielhallen, Spielbanken, soziokulturelle Zentren Tanzschulen, Wettannahmestellen, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
    • Tourismusaffine Dienstleistungen wie z.B. touristische Fahrgast- und Reisebusfahrten oder der Verleih von touristisch genutzten Wasserfahrzeugen sind innen und außen untersagt
    • Fitnessstudios, Schwimm-, Spaß- und Freibäder werden geschlossen
    • Jagdschulen, Angelschulen, Flugschulen (mit Ausnahme zur Berufspilotenausbildung) und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen
    • Der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) ist untersagt, ausgenommen Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt
    • Der Kinder- und Jugendsport ist erlaubt, soweit der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ihn nicht aufgrund der Fallzahlen untersagt hat (siehe Abschnitt “Verschärfte Regeln durch Corona-Ampel”)
    • Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur ohne Zuschauende zugelassen.
    • Musik- und Jugendkunstschulen dürfen für Kinder und Jugendliche öffnen, soweit der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ihn nicht aufgrund der Fallzahlen untersagt hat (siehe Abschnitt “Verschärfte Regeln durch Corona-Ampel”)
    • Messen und Ausstellungen sowie Jahr- und Spezialmärkte sind untersagt
    • Beherbergungsbetriebe dürfen keine Touristen mehr zur Übernachtung aufnehmen. Die Beherbergung zu erforderlichen Zwecken bleibt gestattet, soweit eine Einreise erlaubt ist. Auch der Tagestourismus aus Risikogebieten bleibt untersagt
    • Es besteht ein generelles Einreiseverbot nach Mecklenburg-Vorpommern, es sei denn, eine der Ausnahmen wie z.B. beruflich erforderliche Reisen oder der Besuch der Kernfamilie sind erfüllt
    • Alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen sind untersagt, mit wenigen Ausnahmen wie z.B. bestimmte Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich, kleinere Zusammenkünfte zu familären Anlässen oder Trauungen und Beisetzungen. Versammlungen (“Demos”) und Zusammenkünfte von Religionsgemeinschaften bleiben unter Auflagen, zum Teil mit Personenbeschränkungen erlaubt
    • Die Landkreise und kreisfreien Städte können weiterhin schärfere Regeln erlassen, wenn die “Corona-Ampel” auf gelb, orange oder rot springt (siehe Abschnitt “Verschärfte Regeln durch Corona-Ampel”)
  • 15. Oktober 2020
    • Das Einreiseverbot gilt nicht für Personen, die medizinisch veranlasst nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den veranlassenden Arzt zu bescheinigen
    • In Schwimm- und Spaßbädern und in Fitnessstudios können Sammelumkleiden wieder öffnen, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann. Der Mindestabstand ist auch in Dusch- in Sanitärbereichen einzuhalten.
    • Aktualisierung der Ausnahmen von der Quarantänepflicht, unter anderem für medizinische Besuche außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns; alle Ausnahmen gelten nun auch für Begleitpersonen pflegebedürftiger Personen und für Angehörige des Hausstandes
  • 10. Oktober 2020
    • Weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Personen aus innerdeutschen besonders betroffenen Gebieten, Klarstellung zu Nachweisen; keine Ausnahmen für Personen mit Symptomen
  • 9. Oktober 2020
    • Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Personen aus innerdeutschen besonders betroffenen Gebieten, z.B. Berufskraftfahrer
  • 8. Oktober 2020
    • In Galerien, kulturelle Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten sowie Bibliotheken und Archiven ist die Auslage von Ansichtsexemplaren wieder erlaubt.
    • In Freizeitparks, soziokulturellen Zentren, Musik- und Jugendkunstschulen sowie Messen und Ausstellungen können in Sanitärräumen zukünftig auch Stoffhandtuchspender verwendet werden. Der Bestand und die Funktionstätigkeit sind regelmäßig zu kontrollieren.
    • Bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften kann in Räumlichkeiten der Mindestabstand von 1,5 Meter  auf einen Sitzplatz reduziert werden, wenn die Besucher eine Mund-Nase-Bedeckung tragen und die Personen mit ihren Kontaktdaten platzgenau erfasst werden. Hierüber sind die Besucher im Vorfeld in geeigneter Weise zu informieren.
    • Klarstellung, dass die Sitzplatzpflicht bei Veranstaltungen nicht für Laternenumzüge gilt.
  • 23. September 2020
    • Verabschiedung des 10-Punkte-Plans für MV
    • Regeln für die Durchführung von schulischen Veranstaltungen
      (Versammlungen, Konferenzen oder Sitzungen) nach § 117 S. 2 SchulG in Anlage 37 eingefügt
  • 10. September 2020
    • Der Spiel- und Wettkampfbetrieb im Spitzen- und Berufssport kann mit mehr als 500 Personen im Outdoor-Bereich und mehr als 200 Personen im Indoor-Bereich durch die zuständige Gesundheitsbehörde genehmigt werden. Die Auflagen in Anlage 22 (u.a. Anwesenheitslistenpflicht, Ticketverkauf mit Nachverfolgbarkeit pro Sitzplatz, Verbot des Einlasses von Gäste-Fans) wurden entsprechend angepasst.
    • Im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport wurde die MNB-Pflicht für die aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal sowie das Schieds- und Kampfgericht zu einer Empfehlung geändert. Für alle Zuschauenden in Innenräumen bleibt die MNB-Pflicht bestehen.
  • 4. September 2020
    • Jahrmärkte wie z.B. Herbst- und Wintermärkte können unter Auflagen öffnen
    • Im Spitzensport kann der Spiel- und Wettkampfbetrieb unter Auflagen wieder stattfinden
    • Clubs und Diskotheken dürfen als Gaststätten öffnen. Das Tanzen bleibt untersagt
    • Die Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern ist wieder für Tagestouristen gestattet. Ausgenommen sind Personen, die sich die letzten 14 Tage in einem Risikogebieten (national oder international) aufgehalten haben.
    • Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. Dezember 2020 grundsätzlich untersagt
    • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt an Einrichtungen des ÖPV nun auch in Freibereichen von z.B. Bahnhöfen und Bushaltestellen, wenn der Abstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.
    • Das falsche Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, die nicht Mund und Nase ordnungsgemäß abdeckt, stellt zukünftig eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Nichttragen oder das falsche Tragen können künftig mit einem Bußgeld von 50-150 € geahndet werden (bisher 25-150 €).
    • In Kinos, Theatern, Konzerthäusern, soziokulturellen Zentren, Zirkussen und kommunalen Gremien und bei kleineren Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen künftig zwischen zwei Sitzmodellen gewählt werden: I) Abstand von 1,5 Meter zwischen Personen ohne Mund-Nase-Bedeckung, II) Abstand von einem leeren Sitz mit Mund-Nase-Bedeckung. Das Konzept muss vorher festgelegt und den Gästen mitgeteilt werden. Bei Variante I sind die Teilnehmer platzgenau zu erfassen. Das Essen und Trinken in Kinos und Theatersälen ist nur bei Variante I erlaubt.
    • Bei Podiumsdiskussionen während kleinerer Veranstaltungen können die Personen auf dem Podium auf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verzichten, soweit zwischen ihnen ein Mindestabstand von 2 Meter und zu Zuschauern/Besuchern ein Mindestabstand von 3 Meter eingehalten wird.
  • 13. August 2020
    • Die dringende Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der Öffentlichkeit gilt nun zeitlich unbegrenzt
    • Die Website, auf denen das Robert-Koch-Institut die Risikogebiete veröffentlicht, wurde in die Verordnung eingefügt
    • Klarstellung, dass die Erlaubnis zur Einreise eine Quarantänepflicht nicht außer Kraft setzt
    • Klarstellung, dass die direkte Durchreise durch Mecklenburg-Vorpommern gestattet bleibt
    • In öffentlich zugänglichen Bereichen von Bahnhofsgebäuden und von anderen Innenbereichen sonstiger Einrichtungen des Öffentlichen Personenverkehrs, in den dem Publikumsverkehr zugänglichen Innenbereichen von Häfen sowie in Abfertigungshallen an Flughäfen und für Schiffsreisen gelten zukünftig dieselben Regeln wie für den ÖPNV. Das umfasst insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Innenbereich
    • Die Geldbuße bei Verstößen gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung wurde auf bis zu 150 Euro erhöht
    • Zusätzlich zum Hygiene- und Sicherungskonzept ist in Betrieben und bei Veranstaltungen zukünftig ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung zu erstellen
    • In Betrieben sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Kundinnen und Kunden in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangstüren) darauf hinzuweisen, dass bei akuten Atemwegserkrankungen die Tätigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind
    • In den Anwesenheitslisten ist neben der Uhrzeit künftig auch das Datum zu erfassen
    • Mitarbeiter/innen in Dienstleistungsbetrieben der Körperpflege müssen keinen einfachen medizinischen Mundschutz mehr tragen; eine übliche Mund-Nase-Bedeckung reicht aus
    • In Arztpraxen, Psychotherapeutenpraxen und Praxen anderer Gesundheitsberufe gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung künftig in allen Situationen außerhalb der direkten medizinischen Behandlung
    • In Innenbereichen von Galerien, kulturelle Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten, Bibliotheken und Archiven müssen Besucherinnen und Besuchern sowie Beschäftigte eine Mund-Nase-Bedeckung tragen
    • Bei Buffets müssen Personen, die die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, am Tisch bedient werden
    • Bei Angeboten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich kann in Unterrichts- und Schulungsräumen auf den Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen verzichtet werden, wenn eine Rückverfolgbarkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb der Lerngruppe (Kurs, Seminar, Klasse oder ähnliches) sichergestellt ist und die Lerngruppen untereinander nicht durchmischt werden oder lerngruppenübergreifenden Aktivitäten stattfinden. Die Ausnahme gilt nicht für Prüfungen
    • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen besteht künftig die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Bei Veranstaltungen im Freien wird das Tragen dringend empfohlen
  • 10. Juli 2020
    • Die Kontaktbeschränkungen gelten nur noch als Empfehlung; im öffentlichen Raum gelten die Abstandsregeln außerhalb von Gruppen und des eigenen Hausstandes weiter
    • Pflegebedürftige dürfen sich in vielen Gewerben nun durch Begleitpersonen ohne Mindestabstand begleiten lassen
    • Die Maskenpflicht bleibt bestehen
    • Die Einkaufswagenpflicht im Einzelhandel wird aufgehoben
    • Die Regel, nach der sich in vielen Betrieben nur eine Person pro 10 qm aufhalten durfte, wurde aufgehoben. Die Grenze an Personen in Innenräumen richtet sich nun nur noch nach der Einhaltung des Mindestabstands
    • Die bisherigen Auflagen für Wettannahmestellen gelten nun für alle Wettvermittlungsstellen nach GlüStVAG M-V
    • In Gaststätten gilt für Gäste nun Maskenpflicht beim Ein- und Ausgang und bei jedem Aufstehen vom Tisch; die Bewirtung und der Verzehr von Speisen und Getränken ist in allen Gaststätten nur noch am Sitzplatz erlaubt; die Sperrzeit wird auf 2 Uhr verlängert; Clubs und Diskotheken und Tanzaktivitäten in Gaststätten bleiben grundsätzlich untersagt; bei Familienfeiern ist das Tanzen und Feiern in geschlossener Gesellschaft in Gaststätten, in öffentlichen Einrichtungen wie Vereinsheimen und Gemeindehäusern erlaubt
    • Beim Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken wird für den Verzehr die 50-Meter-Grenze und das Verzehrverbot in Einkaufscentern aufgehoben
    • Buffets bei Feiern, in Beherbergungsbetrieben und in der Gastronomie sind unter strengen Auflagen erlaubt (u.a. Maskenpflicht für Mitarbeiter und Gäste)
    • Indoor-Spielplätze und Indoor-Freizeitangebote dürfen unter Auflagen wieder öffnen
    • Spezial- Floh- und Trödelmärkte dürfen unter Auflagen wieder stattfinden
    • Die gesamte Prostitution in Mecklenburg-Vorpommern wurde verboten
    • In Freibädern und vergleichbaren Betrieben gilt ab sofort Anwesenheitslistenpflicht
    • Messen und Ausstellungen dürfen unter Auflagen und nach Genehmigung wieder stattfinden
    • Der Sportbetrieb mit Publikum wird unter Auflagen (u.a. Höchstgrenzen, Anwesenheitslisten) wieder erlaubt, Ausgenommen ist der Spiel- und Wettkampfbetrieb im Spitzensport; Kontaktsportarten können unter Auflagen wieder ausgeübt werden
    • Auf Fahrgastschiffen können wieder Veranstaltungen unter Auflagen stattfinden; die Anwesenheitslistenpflicht in der Fahrgastschifffahrt entfällt; die Maskenpflicht gilt nur noch für Reisende
    • Die Auflagen für Beherbergungsbetriebe wurden neu gefasst
    • Der Tagestourismus bleibt untersagt; der Reisebustourismus nach Mecklenburg-Vorpommern darf für Tagesreisen unter Auflagen wieder stattfinden; in Reisebussen entfällt das Abstandsgebot; die Maskenpflicht für Reisende in Bussen gilt weiter
    • Die Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern aus beruflichen Gründen darf auch erfolgen, wenn sie nicht zwingend notwendig ist
    • Die Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern zum Familienbesuch von Enkeln und Urgroßeltern ist ausdrücklich gestattet
    • Umzüge nach Mecklenburg-Vorpommern sind auch erlaubt, wenn sie nicht unaufschiebbar sind
    • Versammlungen wie z.B. Demonstrationen sind im Inneren mit bis zu 300 und unter freiem Himmel mit bis zu 500 Teilnehmenden erlaubt; Ausnahmegenehmigungen für mehr Teilnehmende unter freiem Himmel sind möglich
    • Religiöse Zusammenkünfte sind unter freiem Himmel ohne Höchstgrenze der Teilnehmenden und im Inneren je nach Größe des Raumes möglich; Anzeigepflicht bei Zusammenkünften im Freien über 500 Personen
    • Veranstaltungen sind im Inneren mit bis zu 200 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 500 Personen wieder erlaubt; Ausnahmegenehmigungen für größere Veranstaltungen bis zu 1.000 Personen sind möglich; Großveranstaltungen bleiben untersagt
  • 15. Juni 2020
    • Freizeitparks, Zirkusse und Schausteller dürfen unter Auflagen wieder öffnen
    • Schwimm- und Spaßbäder dürfen unter Auflagen wieder öffnen
    • Der Betrieb von Saunen, Duschen und Wellnessbereichen in Fitnessstudios, Schwimm- und Freibädern und ähnlichen Einrichtungen ist unter Auflagen wieder möglich. Gleiches gilt für Duschen in Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen
    • Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen dürfen unter Auflagen wieder öffnen
    • Schankwirtschaften wie z.B. Bars dürfen unter denselben Auflagen wie Speisewirtschaften wieder öffnen. Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen
    • Neue Auflagen für Gaststätten: Die Öffnungszeiten für Gaststätten werden auf 24 Uhr erweitert. Ein Hygiene- und Sicherheitskonzept muss erstellt werden. Mitarbeiter müssen immer eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, wenn der Abstand von 1,5 Metern unterschritten wird. Gäste müssen, wenn sie die Tische verlassen, eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen ist sicherzustellen. An Tischen dürfen sich ab sofort bis zu zehn Gäste aufhalten. Mitarbeiter mit akuten Atemwegserkrankungen sind von der Tätigkeit ausgeschlossen. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind in allen Gaststätten verboten
    • Für den Sportbetrieb im Freizeit- und Breitensport gilt für alle Trainingsteilnehmenden ab sofort eine Anwesenheitslistenpflicht
    • Die Begrenzung der Tagesauslastung in gewerblichen Beherbergungsbetrieben wird aufgehoben
    • Gäste außerhalb Deutschlands dürfen beherbergt werden, wenn mindestens eine verbindliche Buchung für eine Übernachtung vorliegt und sie sich nicht die letzten 14 Tage in einem Risikogebiet außerhalb Deutschlands aufgehalten haben
    • Kleinere Veranstaltungen sind in Innenräumen mit bis zu 100 Personen, unter freiem Himmel mit bis zu 300 Personen unter Auflagen und nach Anzeige beim zuständigen Gesundheitsamt erlaubt. Das Angebot von Speisen und Getränken ist unter den selben Auflagen wie für die Gastronomie erlaubt
    • Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz sind mit bis zu 300 Teilnehmenden unter Auflagen möglich. Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden
    • Wettkämpfe im Freizeit- und Breitensport ohne Körperkontakte dürfen unter Auflagen und ohne Publikum stattfinden
    • Chöre und Musikensembles im Profi- Amateur- und Laienbereich dürfen ihren Probebetrieb unter Auflagen wieder aufnehmen
    • Soziokulturelle Zentren dürfen für Kurse, Workshops, (Beratungs-)Angebote und Veranstaltungen unter Auflagen wieder öffnen
    • Die Kita-Betreuung soll für bestimmte Personengruppen auf Antrag und je nach Kapazität von 6 auf 10 Stunden erweitert werden können. Die Mehrkosten wird das Land übernehmen.
    • Zusammenkünfte aus familiären Anlässen sind in der privaten Häuslichkeit mit bis zu 50 Personen und als geschlossene Gesellschaft in Gaststätten mit bis zu 75 Personen unter Auflagen erlaubt. Zusammenkünfte in der privaten Häuslichkeit aus gewichtigen familiären Anlässen wie Hochzeiten, Trauungen und Beisetzungen können mit bis zu 75 Personen und Anwesenheitsliste unter Beachtung der hygienischen Anforderungen durchgeführt werden
  • 13. Juni 2020
    • Theater und Konzerthäuser dürfen unter Auflagen öffnen
  • 8. Juni 2020
    • Schwimm- und Spaßbäder dürfen für den Schul- und Vereinssport und für die Durchführung von Schwimmkursen unter Auflagen öffnen
  • 5. Juni 2020
    • Verlängerung der Kontaktbeschränkungen bis zum 29. Juni 2020
    • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten gestattet
    • Neben Fahr- Flug- und Jagdschulen dürfen auch ähnliche Einrichtungen wie z.B. Angelschulen unter Auflagen öffnen; die Auflagen werden gelockert, eine Zutrittskontrolle, eine Beschränkung von einer Person pro 10 Quadratmeter und Aushänge sind in solchen Einrichtungen nicht mehr erforderlich
    • Die Auflagen zum Betrieb von und Zutritt zu Sportboothäfen wurden gelockert; es gelten nur noch die allgemeinen Kontaktbeschränkungen
    • Freibäder sowie Schwimm- und Badeteiche müssen das an die epidemiologischen Verhältnisse angepasste Sicherheits- und Hygienekonzept nicht mehr zur Genehmigung einreichen; eine Vorlage des Konzepts auf Anforderung genügt
    • In Gaststätten gilt für Mitarbeiter die Maskenpflicht neben dem Gastraum künftig auch bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern unterschritten wird (auch im Freien)
    • Bei gastronomischen Angeboten auf Fahrgastschiffen gelten künftig alle Auflagen der Speisewirtschaft
    • Für Personen mit Haupt- oder Nebenwohnung im Amt Neuhaus gelten bei der Beherbergung die allgemeinen Regeln für Personen außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns gelten (z.B. Übernachtungsgebot)
    • In Härtefällen kann in stationären Hospizen die Besuchsregelung erweitert werden
    • Die Genehmigungspflicht für Zusammenkünfte in Glaubensgemeinschaften und für kleinere Veranstaltungen wird in eine Anzeigepflicht umgewandelt; es gelten dieselben Auflagen wie vorher
    • Im ÖPNV gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nur noch im Innenbereich
    • Bei Zusammenkünften in der privaten Häuslichkeit mit bis zu 30 Personen sind neben familiären Anlässen auch ausdrücklich Anlässe wie Trauungen und Beisetzungen erlaubt; Anwesenheitslisten sind in der privaten Häuslichkeit bei solchen Anlässen nicht mehr zu führen
  • 25. Mai 2020
    • Die Beherbergung von Übernachtungsgästen mit Erst- oder Zweitwohnsitz in Deutschland wird unter Auflagen erlaubt. Der Tagestourismus für Einwohner außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns bleibt untersagt. Einschränkungen gelten für Besucher aus Regionen mit erhöhter Rate von Neuinfektionen
    • Gaststätten (Speisewirtschaften) dürfen bis 23 Uhr öffnen
    • Öffnung von Fitness-, Tanz- und Yogastudios und vergleichbaren Einrichtungen unter Auflagen
    • Ausweitung des Freizeit- und Breitensports auf Indoor-Sportanlagen unter Auflagen und unter Beachtung der Rahmenempfehlungen der Spitzenverbände
    • Öffnung von Kinos unter Auflagen
    • Öffnung für Reisebustouristik unter Auflagen
    • Öffnung von Freibädern, Schwimm- und Badeteichen unter Auflagen und nach Genehmigung durch die Behörden
    • Sportboothäfen dürfen nun auch von Mietern von Wasserfahrzeugen betreten werden
    • Der Spiel- und Wettkampfbetrieb im Bereich des professionellen sowie des Spitzensports als sportlicher Vergleich kann ohne Publikum genehmigt werden
    • Öffnung aller Kitas im eingeschränkten Regelbetrieb mit mindestens sechs Stunden Betreuung pro Tag
    • Öffnung von Reha- und Mutter-Kind-Kliniken unter Auflagen, zu Beginn in reduzierter Auslastung
    • Lockerung der Quarantäneverordnung für Einreisen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, dem Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und den Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland
    • Zusammenkünfte aus familiären Anlässen bis zu 30 Personen werden ermöglicht. Die Feiern können unter Auflagen auch in Gaststätten in abgetrennten Räumen ausgerichtet werden. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen
    • Weitere Lockerungen für Angebote in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich, für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und für Musik- und Jugendkunstschulen
  • 20. Mai 2020
    • Bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften in Räumlichkeiten gilt nicht mehr die Beschränkung von einer Person pro 10 Quadratmeter Fläche
  • 18. Mai 2020
    • Beherbergungsbetriebe dürfen wieder touristische Gäste mit Haupt- oder Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern oder im Amt Neuhaus unter Auflagen annehmen. Einschränkungen gelten für Besucher aus Regionen mit erhöhter Rate von Neuinfektionen
    • Personen, die Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Pächter eines auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg- Vorpommern liegenden Grundstücks, Kleingartens oder Bootseigner mit Liegeplatz in Mecklenburg-Vorpommern sind, dürfen wieder einreisen
    • Öffnung des Wasserfahrzeugverleihs und der Fahrgastschifffahrt unter Auflagen (u.a. keine Veranstaltungen)
    • Versammlungen können unter freiem Himmel mit bis zu 150 Teilnehmenden unter Auflagen stattfinden. Versammlungen unter freiem Himmel mit mehr als 150 Teilnehmenden können vom zuständigen Gesundheitsamt genehmigt werden.
    • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen maximal 75 Personen teilnehmen sowie Veranstaltungen unter freiem Himmel, an denen maximal 150 Personen teilnehmen, können unter strengen Auflagen vom zuständigen Gesundheitsamt genehmigt werden. Ausnahmegenehmigungen für mehr Teilnehmende sind bei gesetzlich oder satzungsmäßig zwingend notwendigen Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien möglich. Das Angebot von Speisen und Getränken ist untersagt
    • Unaufschiebbare Zusammenkünfte wie Trauungen und Beisetzungen sind mit bis zu 25 Personen unter Auflagen erlaubt
  • 15. Mai 2020
    • Besuche in Pflegeeinrichtungen werden durch eine feste Kontaktperson möglich sein, soweit ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept vorliegt und die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards gewährleistet ist
  • 11. Mai 2020
    • Galerien, kulturelle Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten (inkl. Außenanlagen) dürfen wieder öffnen. (freier Eintritt für Bürgerinnen und Bürger aus Mecklenburg-Vorpommern, Staatliche Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen bis 24. Mai)
    • Öffnung von Fahrschulen (Straßenverkehr) und Prüfstellen generell sowie Flug- und Jagdschulen zur Berufsbildung unter Auflagen
    • Öffnung von tourismusaffinen Dienstleistungen (außer Bootsverleih und Fahrgastschifffahrt) unter Auflagen
    • Öffnung von Tourismusinformationen, Besucherzentren, Nationalparks unter Auflagen
    • Öffnung für Trainingsgruppen im Freizeit- und Breitensport unter Auflagen (u.a. Mindestabstand von 2 Metern)
    • Die Kindertagespflege wird in Stufen wieder geöffnet, beginnend mit den Tagesmüttern und -väter in Gruppengrößen von 10 bis max. 15 Kindern und einer Betreuungszeit von mindestens 3,5 Stunden pro Tag
    • Lockerung der Kontaktbeschränkungen: Treffen nur mit Haushalt und einer weiteren Person sowie deren Haushalt (maximal zwei Haushalte)
    • Besuche in Krankenhäusern sind durch eine feste Kontaktperson oder durch die Kernfamilie (eine Person pro Tag) möglich, soweit ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept vorliegt und die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards gewährleistet ist
  •  9. Mai 2020
    • Gaststätten (Speisewirtschaften) dürfen unter strengen Auflagen wieder öffnen dürfen. Diskotheken, Schankwirtschaften und Bars bleiben weiter geschlossen
    • Das Kontaktverbot im öffentlichen Raum wird gelockert. Personen dürfen sich allein, in Begleitung von im selben Haushalt und in einem weiteren Haushalt lebenden Personen aufhalten (maximal zwei Haushalte)
    • Die Maskenpflicht für Mitarbeiter in Verkaufsstellen wird beim Verräumen gelockert, wenn der Abstand zu anderen Personen ausreichend gewährleistet ist. Beschäftigte im öffentlichen Personenverkehr müssen grundsätzlich eine Maske tragen, wenn sie ständigen Kundenkontakt mit weniger als 1,50 Meter Abstand ohne andere Schutzmaßnahmen haben

  • 7. Mai 2020
    • Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios, Fußpflege, Physiotherapeuten und Logopäden und ähnliche Unternehmen können ihren Betrieb unter strengen Auflagen fortsetzen. Gleiches gilt für Betriebe des Heilmittelbereiches
    • Innenbereiche von Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten dürfen wieder geöffnet werden
  • 4. Mai 2020
    • Friseure können unter Auflagen wieder öffnen.
    • Der Schulunterricht für die 4. Klasse Grundschule und für qualifikationsrelevante Jahrgänge der allgemein bildenden Schulen, die im nächsten Schuljahr Prüfungen ablegen, wird wieder aufgenommen.
    • Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften sind unter strengen Auflagen wieder möglich.
  • 1. Mai 2020
    • Die Einreise für Dauercamper mit Erst- oder Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern ist unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich.
    • Jagdausübungsberechtigte mit Jagdausübungsrecht oder entgeltlicher Jahresjagderlaubnis für einen Bezirk in Mecklenburg-Vorpommern können wieder einreisen.
  • 30. April 2020
    • Die Beschränkung von Verkaufsstellen auf 800 m2 wird aufgehoben.
    • Öffentlich zugängliche Spielplätze im Freien können unter Auflagen der Landkreise und kreisfreien Städte zu Nutzung und Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet werden.
    • Der Schulbetrieb wird erweitert um Abschlussklassen an Volkshochschulen, soweit sie dem Erwerb eines schulischen Abschlusses dienen.
  • 29. April 2020
    • Die Ausnahme von der Maskenpflicht aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung erfordert zukünftig eine ärztliche Bescheinigung.
    • Die Maskenpflicht in Einzelhandels- Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben entfällt für Beschäftigte, soweit sie durch andere Schutzvorrichtungen (z.B. Plexiglasscheibe) geschützt werden können.
    • Autokinos dürfen unter bestimmten Auflagen betrieben werden
    • Die Maskenpflicht und Hygieneanforderungen in Arztpraxen, Psychotherapeutenpraxen und Praxen anderer Gesundheitsberufe werden genauer geregelt.
    • Der Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern zur Entgegennahme von unvermeidbaren und unaufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation wird gestattet.
    • Die ÖPNV-Maskenpflicht wird ausgeweitet auf Züge des Schienenpersonennahverkehrs und auf alle nur in Mecklenburg-Vorpommern verkehrenden Fähren und sonstige Verkehrsmittel.