Geldwäschegesetz: Handlungspflichten für Unternehmen

Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen des organisierten Verbrechens. Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten Geldwäschegesetz (GwG) sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden.
Um diese Ziele zu erreichen, nimmt das Gesetz bestimmte Unternehmen und Personen besonders in die Pflicht.
In § 2 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt. Durch aktuelle Änderungen des GwG wurde dieser Kreis noch erweitert, etwa um Finanz- und Honoraranlagenvermittler, Mietmakler, Anbieter von elektronischen Geldbörsen und Kryptowährungen sowie Kunstvermittler und -lagerhalter, wobei auch Kunstgalerien und Auktionshäuser umfasst sind.

Pflichten im Rahmen des Geldwäschegesetzes

Betroffene Unternehmer sind gut beraten, sich mit den geldwäscherechtlichen Regelungen auseinanderzusetzen und zu prüfen, inwiefern sie von den Vorschriften erfasst werden, welche Pflichten sie im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden zu beachten haben und welche Strafen bei Nichtbeachtung drohen. Hierzu stellt das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern ausführliches Informations- und Arbeitsmaterial zur Verfügung (Kontakt am Ende dieses Artikels), insbesondere sei hier auf das Merkblatt „Basisinformationen Geldwäschegesetz“ hingewiesen. Wir stellen Ihnen das Informationsmaterial des Ministeriums selbstverständlich auch unter „Weitere Informationen“ zur Verfügung.

Transparenzregister

Einer der wesentlichen Bestandteile des GwG ist das eigenständige elektronische Transparenzregister. Dieses sieht die zwingende Veröffentlichung aller wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen sowie entsprechende Mitteilungspflichten der Betroffenen vor.
  • ausführlicher Artikel zum Transparenzregister

Financial Intelligence Unit (FIU): Meldung von Verdachtsfällen und anonyme Hinweise

Bei Vorliegen von Tatsachen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, ist umgehend eine Verdachtsmeldung bei der beim Zoll angesiedelte FIU (Financial Intelligence Unit) zu erstatten. Die Meldung hat über das elektronische Portal unter folgendem Link zu erfolgen → Meldeportal der FIU
Vor Abgabe einer erstmaligen Verdachtsmeldung muss eine Registrierung auf dem Portal erfolgen. Es empfiehlt sich, die einmalige Registrierung bereits vorsorglich durchzuführen.
Achtung: Ab 2024 gilt eine Registrierpflicht: Bis zum Jahreswechsel müssen sich alle nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten auf dem Meldeportal der FIU registriert haben!
Ferner besteht die Möglichkeit, das oben genannte Ministerium über potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz, auf Wunsch auch anonym, zu informieren. Die Mitteilung kann per Briefpost, kurzfristig eingerichteter E-Mail-Adresse mit sofortiger Löschung oder durch einen Anwalt übersendet werden.

Nationale Risikoanalyse

Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung". An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.
Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.
Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.

Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.

Zuständige Aufsichtsbehörde in Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 Nr. 9 GwG für die Durchführung der Geldwäscheprävention im sogenannten Nichtfinanzsektor. Hierzu gehören
  • gewerbliche Güterhandler,
  • Immobilienmakler,
  • bestimmte Dienstleister und
  • Finanzunternehmen sowie Versicherungsvermittler.
Das Ministerium hat im Rahmen dieser Aufsichtszuständigkeit dafür Sorge zu tragen, dass die Vorgaben des Geldwäschegesetzes eingehalten und umgesetzt werden.

Das Ministerium kann wie folgt kontaktiert werden:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Geldwäscheprävention
Johannes-Stelling-Straße 14
19053 Schwerin
E-Mail: geldwaeschepraevention@wm.mv-regierung.de
Unter “Weitere Informationen” stellen wir Ihnen diverse Merkblätter kostenfrei als PDF-Datei zur Verfügung.