23.10.2023
Corona-Soforthilfen: Fristablauf beachten!
Aufgrund der Corona-Pandemie hatten der Bund und die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern zur Unterstützung der Unternehmen zahlreiche Förderprogramme aufgelegt. In den Jahren 2020 und 2021 konnten Unternehmen auf schnelle Finanzhilfen, wie zum Beispiel die Überbrückungshilfen oder Soforthilfen, zugreifen.
„Diese Programme waren gerade in der damaligen Lockdown-Phase gut und wichtig. Keiner konnte damals einschätzen, welche Auswirkungen die notwendigen Schließungen, insbesondere im Hotel- und Gaststättenbereich, aber auch in allen Kultur- und Freizeitbereichen sowie des Einzelhandels hatten“, so Siegbert Eisenach, Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin.
Drei Monate ohne Einnahmen sollten durch schnelle Zuschüsse finanziell abgefedert werden und so eine existenzgefährdende Wirtschaftslage der Unternehmen verhindern.
Nun erfolgt eine Schlussabrechnung unter Beachtung der tatsächlichen Einnahmen und Fixkosten. Es können sich Rückforderungen und ggf. auch Nachzahlungen ergeben. Darauf hatte das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) in seinem Schreiben an alle Zuschlagsempfänger ohne Rückmeldung zur Schlussabrechnung hingewiesen.
„Die Gewährung der Soforthilfe erfolgte damals unter der Bedingung einer späteren Schlussabrechnung. Diese Frist lief bereits am 30. Oktober 2022 ab“, so der Hinweis der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin. „Der Bund und alle Bundesländer hatten sich verständigt, die Frist großzügig zu verlängern. Sie läuft nach Vorgabe des LFI am 2. November dieses Jahres ab“, so der deutliche Hinweis Eisenachs. „Alle rund 37.000 Unternehmen aus dem Land, die damals die Soforthilfen in Anspruch genommen hatten sind verpflichtet, die notwendigen Erklärungen zur Schlussabrechnung abzugeben“, so die IHK zu Schwerin und weiter:
Fristablauf beachten! Strafverfolgung droht bei Unterlassung der Schlussabrechnung
„Wer es unterlässt, die notwendigen Angaben zur Schlussrechnung abzugeben, läuft Gefahr einer kompletten Rückzahlung der Soforthilfe und einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetruges nach § 264 Strafgesetzbuch! Der Aufwand zur Vermeidung dessen ist gering!“.
Ferner weisen wir darauf hin, dass nach Auskunft des Bundeswirtschaftsministeriums auch die anderen Corona-Hilfspakete zur Abrechnung anstehen. Diese Abrechnung erfolgt in der Regel über die Steuerberater.
„Auch hier sind die Unternehmen aufgefordert, unverzüglich mit ihrem Steuerberater Kontakt aufzunehmen. Im Bedarfsfall kann eine Verlängerung der Abrechnungsfrist auf Antrag ergehen. Auch hier laufen die Unternehmen, die sich nicht zurückmelden Gefahr, den vollen Förderbeitrag ggf. mit Zinsen ab Auszahlung zurückzuzahlen“, so Eisenach abschließend.
Auf der Internet-Seite des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern kann die erforderliche Excel-Tabelle runtergeladen werden unter www.lfi-mv.de/foerderfinder/corona-soforthilfe.