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Beschäftigung von ukrainischen Arbeitnehmern

Die EU-Innenminister erleichtern die Anstellung von ukrainischen Ankommenden durch Anwendung der Massenzustrom-Richtlinie erheblich. Erfahren Sie mehr zu den besonderen Regelungen.

Rechtslage bei der Anstellung von ausländischen Arbeitnehmern

Für die Aufnahme einer Beschäftigung durch Ausländer sind die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus relevant.
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten genießen innerhalb der Europäischen Union die Arbeitnehmerfreizügigkeit und können eine Erwerbstätigkeit frei aufnehmen. Es werden weder ein Aufenthaltstitel noch eine spezielle ausländerrechtliche Arbeitserlaubnis benötigt, es besteht lediglich die allgemeine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt. Diese Personengruppen können also nach den gleichen Regeln beschäftigt werden wie deutsche Arbeitnehmer.
Sogenannte Drittstaatsangehörige (Personen aus Drittstaaten außerhalb der EU) benötigen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland eine gültige Aufenthaltserlaubnis, welche die Erwerbstätigkeit gestattet. Diese muss im Vorfeld beantragt werden. Ausnahmen hiervon gelten für die Staatsangehörige bestimmter Länder (vgl. § 26 Beschäftigungsverordnung). Die Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne die entsprechende Arbeitserlaubnis stellt eine illegale Beschäftigung dar, welche mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet wird.
Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob beziehungsweise inwieweit die Beschäftigung im Bundesgebiet erlaubt ist. Die zuständige Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung kann die Aufenthaltserlaubnis auf eine bestimmte Beschäftigung und/oder eine Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränken.
Wer als Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer beschäftigen möchte, muss vorab prüfen, ob ein Aufenthaltstitel vorliegt, welcher die Erwerbstätigkeit in Deutschland gestattet.
Des Weiteren muss der Arbeitgeber für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers in elektronischer oder Papierform aufbewahren.
Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntniserlangung mitgeteilt werden, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde.

Besondere Regelung für ukrainische Flüchtlinge (Massenzustromrichtlinie)

Bisher waren die obigen Ausführungen unter Punkt 1. zu berücksichtigen, wobei Ukrainer mit biometrischem Reisepass sich ohne Visum 90 Tage lang frei in der EU bewegen durften. Mit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine, werden sich diese Regelungen nun ändern.
Die EU-Innenminister haben am 3. März 2022 beschlossen, dass ukrainischen Flüchtlingen ein einheitlicher Schutzstatus zukommen soll, um eine humanitäre Krise abzuwenden. Die EU hat sich in diesem Zusammenhang dazu entschieden, die sog. Massenzustromrichtlinie umzusetzen.
Die Massenzustromrichtlinie entstand aus den Erfahrungen mit der großen Anzahl von Geflüchteten aus dem ehemaligen Jugoslawien. Europäische Staaten mussten damals unbürokratisch Flüchtlinge aufnehmen. Die Massenzustrom-Richtlinie legt dabei Mindestnormen für die „Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen“ fest.
Die Massenzustromrichtlinie bietet einen Mechanismus für die zügige, EU-weit koordinierte Aufnahme einer großen Anzahl von Flüchtlingen. Das Verfahren ist unkompliziert und schnell, da die Aufnahme ohne individuelles Asylverfahren und Befolgung des Dublin-Systems vollzogen wird.
Der Schutz endet nach einem Jahr, kann aber mit erneutem qualifizierten Mehrheitsbeschluss des europäischen Rates auf maximal drei Jahre verlängert werden. Die Massenzustromrichtlinie bietet also keine langfristige Bleibeperspektive aber eine kurzfristige gesicherte Aufnahme in einen EU-Staat mit Sonderrechten. Den Geflüchteten ist es nicht verwehrt, nebenher einen Antrag auf Asyl zu stellen.

Schutzregelungen und Maßnahmen nach der Massenzustromrichtlinie

Nach der Massenzustromrichtlinie gelten besondere Schutzregelungen und Maßnahmen, u. a.:
  • Die Richtlinie ermöglicht es Flüchtlingen, unbürokratisch einen Aufenthaltstitel zu erhalten
  • Personen mit vorübergehendem Schutz haben Zugang zum Arbeitsmarkt, sie dürfen selbstständig tätig sein, können aber auch Erlaubnis für ein Beschäftigungsverhältnis beantragen (Arbeitserlaubnis)
  • Ukrainische Schutzsuchende müssen nicht in Flüchtlingsunterkünften wohnen
  • Es wird eine soziale Absicherung in Gestalt einer Krankenversicherung gewährt, die zumindest akute Gesundheitsrisiken abdeckt
  • Es wird der Zugang zu Bildungseinrichtungen gewährt

Von der Massenzustromrichtlinie erfasster Personenkreis

Vom vorübergehenden Schutzstatus sind folgende Personen erfasst:
  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
  • Familienangehörige (u. a. Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder) der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischen Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren

Arbeitserlaubnis und Aufenthaltstitel

Die Aufenthaltserlaubnis nach der Massenzustromrichtlinie gilt nicht automatisch als Arbeitserlaubnis. Die Arbeitserlaubnis muss separat bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis bedarf es gemäß § 31 Beschäftigungsverordnung (BeschV) keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, sodass der Erteilung keine Gründe für eine Versagung entgegenstehen dürften.
Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums soll die Arbeitserlaubnis unbürokratisch durch die Ausländerbehörden zusammen mit dem Aufenthaltstitel ausgestellt werden.
Für eine selbständige Tätigkeit bedarf es keiner Erlaubnis.

Weitere Informationen

Weitere Informationen können auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge abgerufen werden.