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Sanktionsdurchsetzungsgesetz in Kraft

Am 28. Mai 2022 ist das erste Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SGD I) in Kraft getreten. Es beinhaltet u. a. Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG).
Das SGD I soll einen wirkungsstarken Vollzug der EU-Sanktionen gewährleisten. Da für die jeweiligen Sanktionsbereiche die Expertise verschiedener Behörden von Bundes- und Länderebene und deren Zusammenarbeit nötig sind, wurden gleich mehrere relevante Gesetze geändert:
  • Außenwirtschaftsgesetz
  • Geldwäschegesetz
  • Kreditwesengesetz
  • Wertpapierhandelsgesetz
  • Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz.
Im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) wurden z. a. §9, §23 und §24 angepasst bzw. erweitert. Diese Änderungen enthalten die Erweiterung der Befugnisse zuständiger Behörden,
  • Zeugen vorzuladen und zu vernehmen,
  • Beweismittel sicherzustellen,
  • Wohnungen und Geschäftsräume zu durchsuchen,
  • in Grundbücher und andere öffentliche Register Einsicht zu nehemen.
Erweitert werden die Möglichkeiten, Konten zu ermitteln und abzufragen und Schließfächer sowie Wertpapierdepots von sanktionierten Personen zu ermitteln. Es wird klargestellt, dass auch die Länder für die Anwendung und Durchsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen zuständig sind (§ 9a - 9d).
Als eine weitere Maßnahme zur Aufklärung von Eigentumsverhältnissen wird in § 23a eine strafbewehrte Anzeigepflicht über Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen eingeführt. Die sanktionierten Personen werden dazu verpflichtet, ihr Eigentum der Deutschen Bundesbank bzw. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Logistikdienstleister, die z. B. Beförderungsdienstleistungen für sanktionierte Personen (§ 23a Abs. 2) übernehmen, allerdings in abgeschwächter Weie.

Lobbyerfolg

Ursprünglich sah der Gesetzentwurf bei der Anzeigepflicht in Bezug auf die Strafbarkeit keine Differenzierung zwischen den eigentliche sanktionierten Personen, z. B. Oligarchen, und einem für diese Personen tätig werdenden Logistikdienstleister vor. Auch für den Logistikdienstleister war zunächt eine strafbewehrte Anzeigepflicht (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) bei Kenntnis von Vermögen sanktionierter Personen angedacht.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (IHK-Organisation) hat hierzu interveniert und auf die Unverhältnismäßigkeit einer solchen Gleichsetzung hingewiesen. In der jetzt beschlossenen Gesetzesänderung des AWG wird die Verletzung der Anzeigepflicht durch einen Logistikdienstleister nicht mehr als Straftat, sondern als bußgeltbewehrte Ordnungswidrigkeit geahndet (vgl. § 19 (3) 2a. AWG).
Eine weitere Änderung im AWG betrifft die Erweiterung der Möglichkeit, sanktionsrelevante Informationen zwischen Behörden auszutauschen. Das betrifft auch personenbezogene Daten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Zweckbestimmungen. Behörden erhalten zusätzliche Möglichkeiten, Daten aus dem Transparenzregister abzurufen, in dem die wirtschaftlich Berechtigten erfasst sind. Diese Informationen sollen die Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereichen verwenden und dadurch zu einer effektiveren Umsetzung der Finanzsanktionen beitragen (§ 24).
Zu diesen, bei der Sanktionsdurchsetzung kooperierenden Behörden, gehören die Deutsche Bundesbank, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), das Zollkriminalamt (ZKA) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
AWG = Außenwirtschaftsgesetz