Preisbremsen und Härtefallhilfen
Energiepreisbremsen und weitere Wirtschaftshilfen
Mit den Preisbremsen und Härtefallhilfen werden Unternehmen und Verbraucher für das Jahr 2023 entlastet. Förderdarlehen der KfW und des Landes MV unterstützen die Liquidität von Unternehmen. Abrufbar sind FAQs, Grafiken und hilfreiche Verlinkungen.
Der Bundestag hat am 16. Dezember 2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas und Wärmepreisbremsen verabschiedet. Ebenfalls wurde für weitere Heizmittel ein Beschluss und somit ein weiterer Härtefallfonds geschaffen. Mit den Preisbremsen und den Härtefallhilfen werden Unternehmen und Verbraucher für das Jahr 2023 entlastet und vor den krisenbedingten hohen Energiepreisen geschützt.
Wir informieren Sie zu wichtigen Details.
Die folgende Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.
Allgemeines
Die Entlastungen gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Für industrielle Gasverbraucher beginnt die Auszahlung bereits im Januar.
Die
Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist angelegt, muss aber gesondert entschieden werden. Die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen werden mit einem Volumen von 200 Milliarden Euro durch den wirtschaftlichen Abwehrschirm des Bundes finanziert. Durch eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen sollen Stromerzeugungsunternehmen an der Finanzierung beteiligt werden.
- Gesetzentwürfe, wichtige Ausführungen und FAQ
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Entlastungen nach Verbrauchsgruppe und Energieart
Folgende Preisentlastungen sind je nach Verbrauchsgruppe und Energieart ab 01.01.2023 im laufenden Jahr zu erwarten:
© DIHK
Ausgestaltung Strom- und Gaspreisbremsen (DIHK-Webinar)
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat am 20. und 21.12.2022 über die
Ausgestaltung der Strom- und Gaspreisbremsen informiert. Die
Webinar-Aufzeichnung stellen wir Ihnen gern zur Verfügung:
Gas- und Wärmepreisbremse
Die Regelungen zu den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sind in zwei Gesetzen gebündelt.
Das
Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse setzt die Empfehlungen der Unabhängigen ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme um. Es sieht vor, dass für
private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh im Jahr sowie für Pflegeeinrichtungen der Gaspreis auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde und für Wärme auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird. Die Deckelung des Preises gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs.
Für die
Verbrauchsgruppe Industrie mit einem Gas- und Wärmeverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh wird der Preis pro Kilowattstunde für Gas auf 7 Cent netto gedeckelt. Bei Wärme liegt dieser Preis bei 7,5 Cent netto. Diese gesetzlich festgelegten Preisobergrenzen gelten für 70 Prozent des Jahresverbrauchs im Jahr 2021.
Strompreisbremse
Das Gesetz zur Strompreisbremse wurde eng an die Regelungen der Gaspreisbremse angelehnt. Es wird ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März 2023 werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.
Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen (mit einem bisherigen Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt.
Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des vom Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs. Für mittlere und große Unternehmen (mit einem bisherigen Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh pro Jahr) liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs. Auch hier werden analog zur Gaspreisbremse über diese Regelungen klare Einsparanreize gesetzt.
Härtefallfonds der Länder
Weitere Entlastungen sind im Rahmen von Härtefall-Regelungen durch einen zusätzlichen Härtefall-Fonds vorgesehen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern kündigte die
Grundzüge zusätzlicher Hilfen an, die insgesamt ein Budget von 40 Mio. EUR umfassen und beim Landesförderinstitut demnächst beantragt werden können.
KfW-Sonderprogramm UBR
Das
KfW-Sonderprogramm UBR (Ukraine, Belarus, Russland) richtet sich an Unternehmen, die vom Angriff Russlands auf die Ukraine oder den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus betroffen sind. Mit dem KfW-Sonderprogramm UBR fördert die KfW Unternehmen und freiberuflich Tätige, die unter folgenden Auswirkungen des Ukraine-Krieges leiden:
- Umsatzrückgang, wenn sie in den letzten 3 Jahren mindestens 10 Prozent Ihres Umsatzes in den Märkten Ukraine, Russland und Belarus gemacht haben oder
- Produktionsausfall in der Ukraine, in Russland und Belarus oder durch fehlende Rohstoffe und Vorprodukte aus diesen Ländern oder
- geschlossene Produktionsstätten in der Ukraine, in Russland und Belarus oder
- gestiegene Energiekosten (bei mindestens 3 Prozent Energiekostenanteil am Umsatz 2021)
Kreditkonditionen:
- Darlehen bis 100 Mio. EUR
- max. 6 Jahre Laufzeit, bis zu 2 tilgungsfreie Anlaufjahre
- bis zu 90 Prozent Haftungsfreistellung für die Hausbank
- Tagesaktueller Zinssatz
Härtefalldarlehen Mecklenburg-Vorpommern
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen in Form von Darlehen zur Abmilderung besonderer Belastungen in Unternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern wegen zum Teil drastisch gestiegener Preise für
Materialien und Rohstoffe (ohne Energie und Brennstoffe). Zuwendungsempfänger sind Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) – einschließlich Freiberuflern – mit Sitz und Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern. Weitere Details beinhaltet das Merkblatt des
Landesförderinstituts MV.
Kreditkonditionen:
- Darlehen zwischen 10.000 und 100.000 EUR
- max. 5 Jahre Laufzeit
- Zinssatz 5 Prozent
- keine Sicherheiten erforderlich
Aktuelle DIHK-News zu Preisbremsen
FAQs Gas, Strom und Fernwärme mit Grafiken und kompetenten Erläuterungen
- FAQs, Grafiken, hilfreiche Verlinkungen
(Deutsche Industrie- und Handelskammer)