Gewerbetreibender oder Freiberufler

Sie möchten sich selbstständig machen und wissen nicht, ob Sie mit Ihrem Vorhaben einen Gewerbebetrieb gründen oder als Freiberufler tätig werden? Je nachdem ob Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind, resultieren daraus jeweils sehr unterschiedliche Rechtsfolgen, die wir Ihnen erläutern.

Rechtsfolgen

  • Im Gegensatz zum Freiberufler unterliegt der Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer.
  • Der Freiberufler erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), der Gewerbetreibende erzielt hingegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG).
  • Gewerbetreibende müssen ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden, Freiberufler hingegen müssen beim zuständigen Finanzamt ihre Selbstständigkeit anzeigen und eine Steuer-Nummer beantragen.
  • Für einzelne freie Berufe besteht ein detailliertes Berufsrecht (beispielsweise betreffend Werbebeschränkungen, Pflichtmitgliedschaften), zum Beispiel bei Rechtsanwälten und Steuerberatern.
Zu den "Dienstleistungen höherer Art" wie man die Freien Berufe bezeichnet und die meist ein Studium voraussetzen, zählen neben den so genannten Katalogberufen (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Journalisten etc.) auch sonstige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten. Die Zugehörigkeit zu den Freien Berufen ist in § 18 EStG geregelt, eine feste Definition fehlt hier jedoch.
Die über eine Million in Deutschland selbstständigen Freiberufler lassen sich in vier Berufsgruppen einteilen:
  • Heilkundler (wie zum Beispiel Ärzte),
  • rechts-, wirtschafts- und steuerberatende Freiberufler,
  • Techniker (wie z. B. Architekten und Ingenieure) und schließlich
  • die Angehörigen der freien Kulturberufe.
Bei Zweifeln, wie Ihre zukünftige Selbstständigkeit einzuordnen ist, entscheiden die Finanzämter. Vor einer vorschnellen Gewerbeanmeldung sollten Sie diese daher kontaktieren.
Der Beginn einer freiberuflichen Selbstständigkeit ist dem Finanzamt durch ein formloses Schreiben mitzuteilen.
Wenn für Ihre freiberufliche Tätigkeit zusätzlich eine Zulassung erforderlich ist, geht eine Mitteilung von dort aus an die zuständige Berufskammer, zu der eine Pflichtmitgliedschaft besteht.
Nicht kammerzugehörige Berufe haben sich auf freiwilliger Basis zu Interessengruppen und -verbänden zusammengeschlossen, um ebenfalls Maßstäbe für die Qualität der Berufsausübung zu definieren und zu überwachen. Wer wo welchen Nachweis erbringen muss, ist beim Bundesverband für Freie Berufe zu erfahren

Kontaktadressen

BFB - Bundesverband der Freien Berufe

Reinhardstraße 34
10117 Berlin
Postfach 040320
10062 Berlin
E-Mail: info-bfb@freie-berufe.de

Künstlersozialkasse

bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung
Langeoogstraße12
26384 Wilhelmshaven
E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de

Weitere Infos

Unter “Weitere Informationen” stellen wir Ihnen Details und Verlinkungen zur Verfügung.