Merkblatt zur Abgrenzung Industrie oder Handwerk?

Eine wichtige Aufgabe der Industrie- und Handelskammern ist die umfassende Beratung der Unternehmen und Existenzgründer. Inhalte der Beratung sind u.a. die Möglichkeiten der öffentlichen Finanzierungshilfen, Fragen des Gewerberechts, allgemeine Rechtsfragen, Markt- und Wettbewerbschancen, Standortfragen.
Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin bietet daher angehenden und bestehenden Unternehmen vertiefende Beratungsgespräche an. Außerdem halten wir ein umfangreiches Informations- und Seminarangebot vor. Das Spektrum reicht dabei von Gründerseminaren bis hin zu fachspezifischen Veranstaltungen.
Das Vorliegen einer handwerksmäßigen oder nichthandwerksmäßigen Betriebsform kann nur nach dem Gesamtbild des jeweiligen Betriebes aufgrund des aktuellen Entwicklungsstandes und der jeweiligen Branchenüblichkeit beurteilt werden. Die Prüfung ist anhand der nachfolgenden, von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien vorzunehmen. Wichtig ist, dass meist keines der folgenden Merkmale allein ausreicht. Umgekehrt müssen nicht sämtliche Merkmale für das Abgrenzungsergebnis erfüllt sein. Dabei reicht es nicht aus, ausgeübte Tätigkeiten verbal als „nichthandwerklich“ oder „industrielle Fertigung“ zu bezeichnen, um die Handwerksrolleneintragungspflicht zu vermeiden, sondern es kommt darauf an, dass industrielle Fertigungsansätze auch tatsächlich gegeben sind. Mit Hilfe der nachfolgend näher erläuterten wichtigsten Abgrenzungskriterien lässt sich in der Regel die Frage im Einzelfall -eventuell verbunden mit einem Betriebsbesuch durch Vertreter beider Kammern- beantworten.

Betriebsgröße

Das Kriterium der Betriebsgröße lässt sich aufgliedern in die Zahl der Beschäftigten, die räumliche Ausdehnung der Betriebsstätten, Zahl und Entfernung von Filialen, Arbeits- und Baustellen, nach Jahresumsatz und investiertem Kapital. Für einen Handwerksbetrieb ist es erforderlich, dass dem Betriebsinhaber noch ausreichend Zeit und Möglichkeiten für Planung und Anweisung, Überwachung, Kontrolle und Einwirkung im handwerklich-fachlichen Bereich verbleibt. Die Betriebsgröße muss sich in einem Rahmen halten, der ein hinreichende Kenntnis der einzelnen Aufträge und Arbeitsvorgänge durch den Betriebsinhaber ermöglicht.

Anforderungen an den Betriebsinhaber/ Überschaubarkeit des Betriebes

Die persönliche Mitarbeit des Betriebsinhabers im handwerklich-fachlichen Bereich kann ein wichtiges Indiz für einen Handwerksbetrieb sein. Dem Inhaberbefähigungsprinzip wird aber auch dann noch in ausreichender Weise Rechnung getragen, wenn der Betriebsinhaber trotz fehlender Mitarbeit im gewerblich-technischen Bereich nach objektiver Ausgestaltung, Struktur und Organisation des Betriebes noch die faktische Überschaubarkeit und Einwirkungsmöglichkeit im technischen Betriebsablauf besitzt und er so in die Lage versetzt ist, die von ihm geforderte fachliche Befähigung auch zur Geltung bringen können.

Technische Betriebsausstattung

Ein umfangreicher Maschineneinsatz, der für handwerkliche Arbeiten kaum noch Raum lässt, spricht für eine industrielle Betriebsweise. In einem handwerksmäßig arbeitenden Betrieb bedient sich der Handwerker der Maschinen zur Erleichterung seiner Tätigkeit und zur Unterstützung seiner Handfertigkeit.

Arbeitsteilung/ Spezialisierung

In einem Handwerksbetrieb kann ein Mitarbeiter aufgrund seiner umfassenden handwerklichen Befähigung in allen Phasen mit der Herstellung Arbeiten fachgerecht ausführen. Für einen Industriebetrieb spricht eine weitgehende Arbeitsteilung und Spezialisierung der Mitarbeiter. Für den Handwerksbetrieb wurde lange das Überwiegen der Einzelfertigung und Arbeit auf Bestellung sowie das Fehlen einer Serienfertigung auf Vorrat als typisch erachtet, während für die industrielle Betriebsweise die Massenfertigung für einen anonymen Markt Als üblich angesehen wurde. Diese Unterscheidung trifft jedoch nur mit Einschränkungen zu und ist abhängig vom jeweiligen Gewerbezweig.

Fachliche Qualifikation der Mitarbeiter

Die Belegschaftsstruktur kann für die Abgrenzung eines Handwerksbetriebs gegenüber einem Industriebetrieb insoweit dienen, als in einem typischen Handwerksbetrieb zumindest die Schlüsselpositionen von handwerklichen Fachkräften besetzt werden. Erfordert die Betriebsweise hingegen grundsätzlich keine handwerklichen Kenntnisse des Arbeitnehmers, lässt dies eher auf einen nichthandwerklichen Betrieb schließen.
Wir danken dem AK Handwerksrecht des DIHK für die Hilfe bei der Erstellung dieses Merkblattes. Das Merkblatt wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch übernimmt die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin keine Haftung für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für eventuelle Druckfehler. Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es dient dem Überblick. Dieses Merkblatt ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin unzulässig und strafbar.