12. Januar 2023

Gutscheine: Damit die Freude am Weihnachtgeschenk nicht getrübt wird

Egal ob für den Besuch im edlen Restaurant, den lang ersehnten Yoga-Kurs oder das Shoppen im Lieblings-Laden: Gutscheine sind beliebte Geschenke – gerade zu Weihnachten. „Sie sind praktisch, aber nicht ohne Tücken“, sagt Eva Schönmetzler, Fachberaterin im Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben. Sie erläutert im „Rechtstipp des Monats“ die größten Fallstricke bei Gutscheinen. 

Befristung: Nicht jedes Ablaufdatum ist zulässig

Grundsätzlich kann der Händler Gutscheine mit einer Befristung versehen. Ist die Frist ver-strichen, kann der Händler die Einlösung des Gutscheins verweigern. Der Beschenkte kann dann verlangen, dass ihm der Geldwert erstattet wird. Der Händler darf allerdings einen Teilbetrag in Höhe des entgangenen Gewinns zurückbehalten. „Ob die Befristung zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab“, sagt die IHK-Expertin Eva Schönmetzler. „Eine Befristung un-ter drei Jahren wird jedoch nur in Ausnahmefällen möglich sein.“

Nach drei Jahren ist Schluss – wann Gutscheine verfallen

Wann verfallen Gutscheine, die mit keiner Frist versehen sind? „Ein Gutschein muss inner-halb von drei Jahren eingelöst werden“, betont Schönmetzler. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Ausnahmen gelten, wenn der Gutscheinen z. B. für eine termingebundene Veranstaltung wie ein Konzert oder Musical ausgestellt wurde. Ist der Termin verstrichen, kann der Gutschein nicht mehr eingelöst wer-den. Der Händler muss auch keinen Ersatz zahlen.

Was der Name des Beschenkten auf Gutscheinen bedeutet

Ist der Name des Beschenkten auf dem Gutschein vermerkt, dann unterstreicht das die persönliche Note des Geschenks. Mehr allerdings nicht. „Rechtliche Auswirkungen hat die Namensnennung nicht“, sagt Schönmetzler. „Der Gutschein kann von jedem eingelöst wer-den.“

Nicht alles auf einmal: Teileinlösung eines Gutscheins

Grundsätzlich ist eine Teileinlösung eines Gutscheins möglich, sagt Schönmetzler. „Ge-wöhnlich wird die Restsumme auf dem Gutschein vermerkt, wenn nicht der komplette Be-trag aufgebraucht ist.“ Einen Anspruch auf die Auszahlung des Restbetrages gibt es aller-dings nicht.

Lieber nicht zu lange zögern

Der Tipp der IHK-Fachberaterin an alle, die zu Weihnachten Gutscheine bekommen haben: „Diese Gutscheine sollten zeitnah eingelöst werden.“ Denn gibt es ein Geschäft nicht mehr, ist der Gutschein meist wertlos.
Weitere Informationen zu diesem Thema sowie zu vielen weiteren rechtliche Fragestellungen erläutern unsere Experten in kurzen Videos, die unter ihk.de/schwaben/rechtstipp zu finden sind.