27. Januar 2022
Wenn Arbeitnehmer Olympia schauen wollen
Von Live-Tickern bis Markenrecht: IHK-Rechtsexperten erläutern, was Unternehmen während der Spiele in Peking beachten müssen
Die Skirennen in den frühen Morgenstunden, das entscheidende Eishockey-Match noch vor der Mittagspause: Viele sportbegeisterte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen möchten die Olympischen Spiele in China gerne live verfolgen. Sie stehen ab dem 4. Februar, wenn die Wettbewerbe beginnen, vor der Frage: Arbeit oder Live-TV? Denn aufgrund der Zeitverschiebung finden die meisten Wettkämpfe zumindest unter der Woche während der Arbeitszeit statt. Die Expertin der IHK Schwaben, Hanna Schmid, erklärt, was arbeitsrechtlich möglich ist – und was nicht.
„Grundsätzlich gilt auch während sportlichen Großereignissen die Pflicht des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, der vertragsgemäßen Leistung nachzukommen“, sagt Hanna Schmid, Fachberaterin im Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben. Das heißt: Es ist nicht erlaubt, Wettkämpfe am Arbeitsplatz per Live-Stream im Internet oder TV zu verfolgen, da das von der eigentlichen Tätigkeit ablenken könnte. „Dieses Verbot umfasst auch Radioübertragungen“, betont Schmid. Und selbst ein kurzer Blick auf die Ergebnisliste ist nicht unproblematisch: „Wer Olympia-Live-Ticker im Internet abruft, sollte vorsichtig sein. Denn in vielen Unternehmen ist die Internetnutzung für private Zwecke nicht zugelassen.“
Tipps für Arbeitgeber: Rechtzeitig feste Regeln definieren
Die Arbeitsrechtsexpertin rät Arbeitgebern, vor Beginn der Olympischen Spiele die Regeln für die Verfolgung der Wettkämpfe im Betrieb festzulegen. „Insbesondere Unternehmen, die die Möglichkeit haben, den Betriebsablauf flexibel zu gestalten, können durch Gleitzeit- und Arbeitszeitkonten ihren Mitarbeitern einen guten Kompromiss anbieten“, sagt Schmid.
Werbung mit den fünf Ringen – Vorsicht, Markenrechte
Ein weiteres Thema, das für einige Unternehmen im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen von Belang ist: die Schutzrechte des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) oder des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB). Wer die mediale Aufmerksamkeit nutzen möchte und mit dem Emblem der Spiele, den fünf ineinander verschlungenen Ringen, für eigene Produkte oder Dienstleistungen wirbt, kommt schnell mit diesen Rechten in Konflikt. Denn die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems sind geschützt. Das Gleiche gilt für alle Bezeichnungen, in denen die Worte „Olympiade“, „olympisch“, „Olympia“ allein oder in Zusammensetzung sowie den entsprechenden Wörtern und Wortgruppen in einer anderen Sprache stehen. Dazu gibt es sogar ein eigenes Gesetz, das „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“. „Unternehmen dürfen die geschützten olympischen Ringe oder Bezeichnungen ohne Zustimmung nicht verwenden“, betont Eva Schönmetzler, Expertin für Vertragsrecht bei der IHK Schwaben. „Wer sie trotzdem verwenden möchte, muss sich die Zulässigkeit der Werbung ausdrücklich vom DOSB bestätigen und sich im Vorfeld beraten lassen. Sonst kann es richtig teuer werden.“
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