Recht

FAQ zur Fußball-WM 2026 in den USA, Kanada und Mexiko

Mit der bevorstehenden FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2026 in den USA, Kanada und Mexiko bieten sich den Unternehmen zahlreiche Chancen, ihre Produkte und Dienstleistungen zu vermarkten. Die WM 2026 startet am 11. Juni 2026 und endet am 19. Juli 2026. Dabei ist es wichtig, Marken- und Urheberrechte zu respektieren und kreative Werbekampagnen zu entwickeln, die die Begeisterung der Fußballfans aufgreifen. Gleichzeitig sollten Unternehmen sicherstellen, dass ihre Marketingaktivitäten den geltenden rechtlichen Bestimmungen entsprechen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. Im Folgenden finden Sie die Antworten zu den meist gestellten Fragen rund um die Fußball-Weltmeisterschaft.
Zu beachten gilt, dass die WM 2026 eine Veranstaltung der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) ist und die FIFA auch Inhaberin etlicher Schutzrechte ist, die in Zusammenhang mit der WM verwendet werden. Das gilt auch für die Vermarktung der kommerziellen Rechte wie Medien-, Marketing-, Lizenzierungs- und Ticketing- Rechte.
Unternehmen, die ohne Erlaubnis werben oder geschützte Namen verwenden, können von der FIFA zur Rechenschaft gezogen werden. Dies umfasst die Aufforderung, solches Handeln einzustellen, betreffende Inhalte zu entfernen und unter Umständen Schadensersatz zu leisten. Zudem könnten sie mit kostspieligen Abmahnungen konfrontiert werden.

Welche Regeln gelten, wenn man „Public Screening“ beziehungsweise „Public Viewing“ veranstalten möchte?

Halten Sie beim Public Viewing das Reglement der FIFA genau ein, auch wenn weder Gebühren noch eine Lizenz erforderlich ist.
Veranstalter, die ein Public Viewing zur WM 2026 veranstalten möchten, müssen berücksichtigen, dass alle WM-Spiele außerhalb von privaten Räumen als ein Public Viewing eingestuft werden.
Hier wird unterschieden zwischen der:
  • sogenannten “kleine Veranstaltung“ - Hier ist keine Lizenz erforderlich
  • kommerziellen und nicht-kommerziellen öffentliche Übertragung: (kostenfreie beziehungsweise kostenpflichtige) – hier ist eine Lizenz erforderlich.
Alle weiteren Fragen rund um das Thema Gewerberecht beantwortet Ihnen Eva Schönmetzler | Telefon: 0821 3162-207 | eva.schoenmetzler@schwaben.ihk.de

Dürfen während der Arbeitszeit Spiele der Fußball-WM geschaut werden?

Nein, grundsätzlich besteht kein Anspruch. Auch während sportlichen Großereignissen besteht die Pflicht der Beschäftigten ihrer vertragsgemäßen Leistung nachzukommen. Die ordnungsgemäße Arbeitsleistung erfordert Konzentration, die beim Schauen per Live-Stream im Internet oder Radio beeinträchtigt wird.

Ist das Verfolgen des Spielverlaufs im Internet während der Arbeitszeit erlaubt?

Auch beim Verfolgen von Fußball-Tickern im Internet ist schon deshalb Vorsicht geboten, weil die Internetnutzung oftmals nicht für private Zwecke zugelassen ist.

Gibt es besondere Regeln bezüglich des Alkoholkonsums am Arbeitsplatz während der Fußball-WM?

Auch zur Fußball-WM gelten die allgemeinen betrieblichen Regeln zum Alkoholgenuss am Arbeitsplatz.

Dürfen Beschäftigte Trikots einer Nationalmannschaft am Arbeitsplatz tragen?

Ob Beschäftigte während der Fußball-WM im Trikot einer Nationalmannschaft am Arbeitsplatz erscheinen dürfen, hängt immer von der konkreten Situation ab und muss im Einzelfall geprüft werden, denn Sicherheit geht vor!
Grundsätzlich dürfen Beschäftigte am Arbeitsplatz tragen, was sie möchten. Dementsprechend dürfen sie zur WM-Zeit auch mit Trikot am Arbeitsplatz erscheinen. Aber Vorsicht: auch hier gibt es Ausnahmen. Bestimmte Berufe erfordern eine verbindliche Kleiderordnung, zum Beispiel Berufe mit häufigem Kundenkontakt oder einer Tätigkeit, die das Tragen von Schutzkleidung erfordert. Um Ärger vorzubeugen, sollte im Vorfeld eine entsprechende Vereinbarung im Betrieb getroffen werden.

Darf der Arbeitsplatz Schwarz-Rot-Gold geschmückt werden?

Um in Fußball-Stimmung zu kommen, darf bei vielen die richtige Deko nicht fehlen. Doch bei schwarz-rot-goldenen Girlanden, Deutschland-Fahnen oder anderen Fan-Artikel ist Vorsicht geboten. Wenn die Mitarbeitenden die WM-Stimmung ins Büro holen möchten, sollte vorher am besten der Arbeitgeber um Erlaubnis gefragt werden. Denn bei der Dekoration des Büros gilt:
Sicherheit geht vor! Vorschriften für Arbeitsplätze aus Sicht der Arbeitsmedizin, des Brandschutzes oder der einschlägigen Betriebsmittel-Verordnungen sind zu beachten.

Welche Konsequenzen drohen bei Verletzung der Arbeitspflichten?

Es können Abmahnungen und im Wiederholungsfall sogar Kündigungen drohen.
Tipp für Arbeitgeber:
Arbeitgeber sollten auf alle Fälle vor Beginn der Fußball-WM 2026 die Regeln für die Verfolgung der Spiele im Betrieb festlegen. Insbesondere Unternehmen, die die Möglichkeit haben, den Betriebsablauf flexibel zu gestalten, können durch Gleitzeit- und Arbeitszeitkonten ihren Mitarbeitenden einen guten Kompromiss anbieten.
Alle weiteren Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht beantwortet Ihnen Anna Rommel | Telefon: 0821 3162-221 | anna.rommel@schwaben.ihk.de

Gilt gemeinsames Fußballschauen als Betriebsveranstaltung?

Ja, wenn alle Mitarbeiter eingeladen sind und die Teilnehmer hauptsächlich aus Betriebsangehörigen und ihren Begleitpersonen bestehen, kann das gemeinsame Fußballschauen als Betriebsveranstaltung betrachtet werden. Es gibt jedoch eine steuerliche Begrenzung: Nur zwei solcher Veranstaltungen pro Jahr sind steuerfrei, bei denen jedem Mitarbeitenden Zuwendungen bis zu einem Freibetrag von 110,00 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) gewährt werden können.

Liegt beim Servieren von Party-Snacks und Getränken eine Bewirtung im steuerrechtlichen Sinne vor?

Nein, in der Regel nicht. Solche Aufmerksamkeiten ersetzen regelmäßig keine Mahlzeit und können daher von der Firma steuerfrei gewährt werden. Keine Bewirtung liegt vor, wenn lediglich bloße Annehmlichkeiten in geringem Umfang zum Verzehr im Betrieb gereicht werden, wie zum Beispiel Getränke, Erdnüsse oder Chips. Die übliche "TV-Nahrung" löst im Regelfall keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn aus.

Welche Geschenke können während der WM 2026 an Mitarbeitende verteilt werden, und wie werden sie steuerlich behandelt?

Während der WM 2026 können zusätzliche Geschenke und Aufmerksamkeiten an Mitarbeitende verteilt werden. Beispiele hierfür sind die Verteilung von T-Shirts und/oder Trikots sowie die Bereitstellung von Eintrittskarten. Um die steuerlichen Auswirkungen zu berücksichtigen, kann zunächst die monatliche Sachbezugsfreigrenze genutzt werden, die für das Jahr 2026 gemäß § 8 EstG bei 50 Euro liegt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Geschenke an Geschäftspartner steuerlich abzugsfähig sind?

Geschenke an Geschäftspartner können steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie aus geschäftlichen Gründen erfolgen und keine direkte Gegenleistung damit verbunden ist. Es ist wichtig, die Art des Geschenks sorgfältig auszuwählen und sicherzustellen, dass es abzugsfähig ist.
Beachten Sie, dass seit dem 1. Januar 2024 eine Freigrenze von 50,00 EUR pro Person und Jahr gemäß § 4 EstG für Geschenke gilt.
Alle weiteren Fragen rund um das Thema Steuerrecht beantwortet Ihnen Simion Berg | Telefon: 0821 3162-181 | simion.berg@schwaben.ihk.de

Wer sind die offiziellen Partner, Förderer und Sponsoren der WM 2026?

Die Lizenznehmer sind von den offiziellen FIFA-Partnern, Sponsoren und Nationalen Förderern zu unterscheiben, die das offizielle Recht haben, sich selbst und ihre Produkte oder Dienstleistungen mit der WM 2026 in Verbindung zu bringen.

Wer darf wie mit der WM 2026 werben?

Eine Werbung in Bezugnahme auf die WM kann zulässig sein, wenn die Werbeaussage rein beschreibend ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Rein beschreibende Angaben sind solche, die zur Beschreibung der Merkmale und Eigenschaften der darunter vertriebenen und beworbenen Waren und Dienstleistungen dienen.
Es darf keine Verwechslungsgefahr, keine unlautere Rufbeeinträchtigung beziehungsweise –ausnutzung oder gezielte Behinderung etc. mit der FIFA hervorgerufen werden.
Auch darf es nicht zu einer Irreführung über eine tatsächliche Partnerschaft etc. mit der FIFA oder sonstigen Rechteinhabern kommen.
Allgemeine Werbeaussagen, wie zum Beispiel „Fußball in aller Welt“, „Fan-Wurst für 3,50 Euro“ oder „10 % Fan Rabatt auf Geschirr“ dürfen getroffen werden.
Hingegen ist es zum Beispiel nicht ratsam:
  • Marken oder bildliche Logos etc. der FIFA beziehungsweise Dritter ohne eine entsprechende Lizenz zu verwenden wie zum Beispiel geschützte Markennamen der FIFA als Teil eines Produktnamens wie „FIFA WM 2026 Semmeln“ etc.
  • Nachahmungen von Produkten der FIFA und ihrer Sponsoren, Förderer etc. zu verwenden

Dürfen Dekorationen mit Fahnen der Austragungsländer, Bälle etc. verwendet werden?

Unternehmen können Dekorationen wie Tore und Bälle nutzen, allerdings nur solche ohne die offiziellen FIFA-Symbole.
Beachte: Aus diesem Grund sollten zum Beispiel keine offiziellen Marken/Logos oder Embleme der FIFA oder Dritter ohne eine entsprechende Lizenz verwendet werden.

Können eigene WM-Logos entworfen und verwendet werden?

Grundsätzlich ist dies möglich. Allerdings ist strikt darauf zu achten, dass es keine gedankliche Verbindung zu den offiziellen Emblemen oder allgemein zur WM als Veranstaltung der FIFA herstellt.

Sind Sonderaktionen anlässlich der WM 2026 erlaubt?

Grundsätzlich sind Sonderaktionen anlässlich der WM 2026 erlaubt. Allerdings sind hierbei die allgemeinen Regeln des Wettbewerbsrechts sowie die Markenrechte der FIFA zu beachten.

Gibt es Besonderheiten bei der Werbung unter der Verwendung der Farben Schwarz-Rot-Gold?

Grundsätzlich stellen die Bundesfarben als solche kein Hoheitszeichen dar und dürfen aus diesem Grund verwendet werden.

Dürfen Merchandising-Produkte beziehungsweise Fan-Artikel mit offiziellen FIFA-Marken oder -Symbolen verwendet werden?

Offizielle Merchandising-Produkte dürfen nur vertrieben werden, wenn ein entsprechender Lizenzvertrag mit der FIFA abgeschlossen wurde.

Wer sind die offiziellen Sponsoren der WM 2026?

Die offiziellen Sponsoren der WM 2026 sind die folgenden Unternehmen: Adidas, Coca-Cola, Hyundai/Kia, Aramco, Lenovo, Qatar Airways, Visa und ADI Predictstreet. Weitere offizielle Sponsoren sind Budweiser, Bank of America, Hisense, Lay’s, McDonald’s, Mengniu, Dove Men+Care und Verizon. Diese Sponsoren haben das Recht, sich selbst und ihre Produkte oder Dienstleistungen mit der WM in Verbindung zu bringen.

Dürfen Gewinnspiele veranstaltet werden, bei denen es Eintrittskarten der WM 2026 zu gewinnen gibt?

Nachdem es untersagt ist, Eintrittskarten für gewerbliche Zwecke zu nutzen, dürfen Gewinnspiele, bei denen Eintrittskarten für die Spiele als Preis angeboten werden, ausschließlich von den offiziellen Sponsoren der WM veranstaltet werden.
Alle weiteren Fragen rund um das Thema Wettbewerbsrecht beantwortet Ihnen Eva Schönmetzler | Telefon: 0821 3162-207 | eva.schoenmetzler@schwaben.ihk.de
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.‎