Steuern

Quellensteuer

Für nach Indien in Rechnung gestellte Dienstleistungen eines ausländischen Unternehmens erhebt der indische Staat eine Quellensteuer (die sogenannte Tax Deduction at Source (TDS) oder auch Withholding Tax). Dabei erfolgt der Einbehalt und die Abführung der Steuer an den Fiskus durch den Zahlungsleistenden. Steuerschuldner ist aber weiterhin der Empfänger der Zahlung, daher erfolgt die Zahlung an den Empfänger nur zu dem um die einbehaltene Steuer gekürzten Betrag.
Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Indien ist der Höchstsatz der Quellensteuer auf zehn Prozent festgelegt. Der indische Geschäftspartner ist von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Steuer einzubehalten. Die bei der Zahlung einbehaltene indische Quellensteuer kann bei der deutschen Körperschaftsteuererklärung angerechnet werden. Hier erhalten Sie von Ihrem indischen Kunden, dem Zahlungsleistenden der Steuer, ein Zertifikat mit Informationen über die Höhe der Gesamtrechnung, der abgeführten Steuer etc. Diesen Nachweis können Sie dann für die Steuererklärung in Deutschland verwenden.
Das Zertifikat sollten Sie automatisch bis drei Wochen nach Zahlungseingang aus Indien erhalten. Soviel zur Erhebung der Quellensteuer auf Dienstleistungen und Lizenzen, bitte beachten Sie aber auch: Kürzlich hat die Regierung ein neues Gesetz verabschiedet. Mit der Finance (No.2) Bill 2009 wurde der Income Tax Act von 1961 um den Absatz 206AA erweitert. Dieser besagt, dass jeder Empfänger eines Einkommens / einer Zahlung seine sog. Permanent Account Number (PAN) dem Zahlenden mitteilen muss.
Eine PAN ist eine indische Steuernummer, die bei der indischen Steuerbehörde beantragt werden muss.
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