Ausfuhr

VAE: Handelsrechnungen - Elektronische eDAS-Beglaubigung und Angabe in Zollanmeldungen seit 1. März 2023 verpflichtend

Für Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen und sonstige Dokumente für Wareneinfuhren in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) wurden bisher regelmäßig Kammerbescheinigungen mit anschließender konsularischer Legalisierung durch die emiratischen Botschaften/Konsulate unter Einbindung des Außenministeriums der VAE (MOFAIC) gefordert. Dies erfolgte in der Regel optional auf Kundenwunsch oder auf Anforderung des Zolls.
Seit dem 1. März 2023 sind nun Handelsrechnungen im Zusammenhang mit Wareneinfuhren beim Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (MOFAIC) mittels des sogenannten Electronic Attestation Service (eDAS) elektronisch beglaubigen zu lassen. Die hierbei erzeugte „electronic attestation reference number“ (eDAS-Referenznummer) ist anschließend verpflichtend in der Importzollanmeldung anzugeben. Dies geht aus Informationen des MOFAIC sowie der Mitteilung Dubai Customs CN 11/2022 vom 2. November 2022 der Zollbehörde Dubais hervor.
Wie bislang auch benötigen Unternehmen bzw. deren Dienstleister (z. B. Clearing Agents) für die elektronische Beglaubigung („attestation“) zunächst einen Account auf der MOFAIC-Website.
Das bisherige Prozedere sah vor, dass die zu beglaubigenden Dokumente in einem ersten Schritt zunächst zentral über die MOFAIC-Website zur Beglaubigung angemeldet und bezahlt werden konnten. Nach Erhalt der Zahlungsbestätigung konnten die Dokumente anschließend in einem zweiten Schritt dezentral in den Vertretungen der VAE (Botschaft, Konsulate) vorgelegt und dort formal per Stempel beglaubigt (legalisiert) werden.

Hinweise für Unternehmen

1- Die eDAS-Bescheinigung „attestation“ von Handelsrechnungen ist bei Einfuhren in die VAE  verpflichtend.
2- Zusätzlich zur Anmeldung und Bezahlung erfolgt jetzt die eigentliche Beglaubigung direkt in der eDAS-Anwendung des MOFAIC. Hierfür ist die Handelsrechnung ebenfalls direkt als Scan in der eDAS-Anwendung hochzuladen. Es erfolgt dann die elektronische Beglaubigung. Eine eDAS-Referenznummer wird erzeugt. Diese ist in der Zollanmeldung bei der Einfuhr anzugeben.
3- Die eDAS-Anwendung zur elektronischen Bescheinigung von Handelsrechnungen wird primär durch die Importeure in den VAE bzw. durch dritte Dienstleister vor Ort im Zusammenhang mit der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung genutzt. Grundsätzlich können aber auch Exporteure in Deutschland die von ihnen ausgestellten Handelsrechnungen direkt über eDAS elektronisch bescheinigen lassen, bevor die Sendung in den VAE eintrifft.
4- Die elektronische eDAS-Bescheinigung von Handelsrechnungen ist auch möglich, ohne dass die Rechnung von der IHK, dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA), der Arab-German Chamber of Commerce and Industry (Ghorfa) oder dem Konsulat/der Botschaft der VAE in Deutschland bescheinigt, endbeglaubigt bzw. legalisiert wurde.
5- Ist ein Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, CoO) für Einfuhren in die VAE obligatorisch? Nein, nur in Ausnahmefällen.
6- Ist die Legalisierung eines Ursprungszeugnisses (Certificate of Origin, CoO) für Einfuhren in die VAE generell obligatorisch? Nein, nur optional. Eine solche, optionale Online-Bescheinigung eines Ursprungszeugnisses über eDAS-System ersetzt die Legalisierung von Ursprungzeugnissen durch die Botschaft/die Konsulate in Deutschland.
7- Müssen Handelsrechnungen und Ursprungszeugnisse dem MOFAIC im Original vorgelegt werden? Nein.
8- Einfuhren mit Carnet ATA müssen nicht über eDAS verwaltet werden. Eine eDAS-Bescheinigung ist nicht erforderlich.
9- Für Waren, die nur vorübergehend in die VAE eingeführt werden (ohne Carnet ATA), werden oftmals „Rechnungen für Zollzwecke" ausgestellt, ohne Ursprungszeugnis und ohne Legalisierung des Konsulats/der Botschaft in Deutschland. Für solche Rechnungen sind weiterhin Legalisierungen durch die Konsulate/Botschaft in Deutschland oder mittel des eDAS-Systems nicht zwingend erforderlich.
10- Für die elektronische Bescheinigung mittels eDAS gilt eine einheitliche Gebühr von 150 AED (ca. 38 Euro) für alle Sendungen mit einem Warenwert von 10.000 AED (ca. 2.500 Euro) oder mehr, unabhängig vom genauen Warenwert. Rechnungen mit einem Warenwert von weniger als 10.000 AED benötigen keine eDAS-Bescheinigung.
11- Der eDAS-Prozess sieht an einer Stelle vor (Pflichtfeld), dass Unternehmen diejenige Kammer aus einem Drop-Down-Menü auswählen, die die Handelsrechnung ursprünglich bescheinigt hat. Hier werden bislang jedoch nur sehr wenige deutsche IHKs angezeigt. Unternehmen wird bis auf weiteres empfohlen, die Option „others“ auszuwählen, um den eDAS-Prozess abschließen zu können.
12- Die eDAS-Referenznummer wird erst mit Abschluss des Bezahlvorgangs erzeugt. Sollte die eDAS-Referenznummer zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht vorliegen, haben Unternehmen maximal 14 Tage Zeit, diese in der Zollanmeldung nachträglich einzutragen.
Bei Fragen können sich Unternehmen an die Auskunft des MOFAIC, Tel: +97180044444, Kontaktformular: https://www.mofaic.gov.ae/en/Services/forms/edas-support oder an die emiratische Botschaft in Berlin wenden, Tel: + 49 (0) 30 516 51-6, E-Mail: BerlinEMB.CONS@mofaic.gov.ae.
(DIHK/AHK)