Die steuerliche Forschungszulage

Seit 1. Januar 2020 ist das Forschungszulagengesetz (FZulG) in Kraft und kann von allen steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland beantragt werden. Steuerlich gefördert wird Forschung und experimentelle Entwicklung - technologieoffen und unabhängig von der Unternehmensgröße. Eine jährliche Fördersumme von bis zu 2,5 Millionen Euro ist möglich, bei KMU bis zu 3,5 Millionen Euro. Das Antragsverfahren ist einfach, schnell und digital. Ziel ist es, Unternehmen bei ihren Forschungs-Aktivitäten zu unterstützen und mehr Innovationen hervorzubringen.

Was wird gefördert?

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden gefördert, wenn sie mindestens einer der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
  • Grundlagenforschung (vereinfacht: Erwerb von neuem Wissen ohne zunächst erkennbare Anwendung),
  • industrielle Forschung (vereinfacht: zielgerichtete Forschung für neue Produkte/ Prozesse bis zum Prototypen) oder
  • experimentelle Entwicklung (vereinfacht: vorhandenes Wissen wird in neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren oder Systeme eingebracht)
Außerdem muss das Vorhaben alle drei nachfolgenden Merkmale erfüllen:
  • Es muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
  • einem Plan folgen und grundsätzlich reproduzierbar sein (systematisch),
  • es müssen Risiken/Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis bestehen (ungewiss)

Die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren gehört nur unter bestimmten Voraussetzungen zur experimentellen Entwicklung. Ist ein Produkt oder ein Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der Tätigkeit die Marktentwicklung oder soll durch diese Tätigkeit das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden, liegt kein förderfähiges Vorhaben vor.
Die Entscheidung trifft die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ).

Wie wird gefördert?

Förderfähig sind die eigenbetrieblichen Arbeitslöhne der Beschäftigten in der Forschung und Entwicklung (FuE).
Gefördert werden auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, können 70 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden.
Für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben betragen die förderfähigen Aufwendungen 70 Prozent des vom anspruchsberechtigten Unternehmen an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts. Die Auftragsforschung ist jedoch nur dann begünstigt, wenn der Auftragnehmer seinen Sitz in der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet.
Nicht gefördert wird der Auftragnehmer, also das im Auftrag eines Dritten forschende Unternehmen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen „in Schwierigkeiten“ im Sinne der AGVO, z. B. weil sie sich im Insolvenzverfahren befinden oder weil die Hälfte ihres Stammkapitals durch Verluste aufgebraucht ist (Art. 2 Nr. 18 AGVO).

Wie hoch ist die Förderung?

  • Gesamt bis zu 2,5 Millionen Euro pro Jahr, bei KMU bis zu 3,5 Millionen Euro.
  • Bei der eigenbetrieblichen Forschung beträgt die Zulage 25% der förderfähigen Aufwendungen, bei KMU 35%.
    Förderfähig sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Löhne und Gehälter der Mitarbeiter, soweit sie mit FuE-Tätigkeiten in begünstigten FuE-Vorhaben betraut sind, sowie bestimmte Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieser Mitarbeiter.
  • Bei der Auftragsforschung werden pauschal 70% des an den Auftragnehmer geleisteten Entgeltes als förderfähiger Aufwand behandelt.
  • Sachkosten für Wirtschaftsgüter sind zu einem bestimmten Teil anrechnungsfähig (Wichtig: Anschaffung od. Herstellung erst nach dem 27. März 2024).
Bemessungsgrundlage für die Förderung von FuE
Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird pro Unternehmen auf eine Obergrenze von 10 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr für den Zeitraum ab 28. März 2024 erweitert. Für Aufwendungen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 27. März 2024 entstanden sind, liegt die Obergrenze bei 4 Mio. Euro.
Für nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstandene förderfähige Aufwendungen beträgt die jährliche Bemessungsgrundlage maximal 2 Mio. Euro (d.h. höchstmögliche Forschungszulage 500.000 Euro p.a.).
Ab 1. Januar 2026 - 31.Dezember 2030 beträgt die Bemessungsgrundlage 12 Mio. Euro.

Verbesserungen seit dem 27. März 2024

Am 27. März 2024 ist das Wachstumschancengesetz verkündet worden. Damit wird unter anderem die Forschungszulage erheblich ausgeweitet. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie hier.
Die Bemessungsgrundlage steigt ab dem 27. März 2024 auf 10 Mio. Euro jährlich.
Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten.
Konkret staffeln sich die Zeiträume wie folgt:
  • Für Aufwendungen, die nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 2 Mio. Euro.
  • Für Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 4 Mio. Euro.
  • Für Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 10 Mio. Euro.
27. März 2024: Wirtschaftsgüter werden Teil der förderfähigen Aufwendungen.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, können Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in der Forschungszulage angerechnet werden. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
  • Das Vorhaben, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird, ist nach dem 27. März 2024 gestartet.
  • Das Wirtschaftsgut wurde nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt.
  • Das Wirtschaftsgut wird im begünstigten FuE-Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet.
  • Das Wirtschaftsgut ist für die Durchführung des FuE-Vorhabens erforderlich.
Für kleine und mittlere Unternehmen ist die Forschungszulage 2024 auf 35 Prozent der Bemessungsgrundlage gestiegen.
Grundsätzlich beträgt die Forschungszulage 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, also der förderfähigen FuE-Personalkosten sowie ggf. Kosten für Auftragsforschung und – unter bestimmten Voraussetzungen (siehe oben) – Wirtschaftsgüter. Anspruchsberechtige, die als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können im späteren Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen. Diese Regelung gilt nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, und für Tätigkeiten, die nach dem 27. März 2024 anfallen.
Als KMU zählen Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Dabei zu berücksichtigen sind mögliche Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen. Details finden sich in Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Wie wird die Forschungszulage beantragt?

Die Beantragung der Forschungszulage erfolgt in zwei Stufen. Stufe 1 führt über die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Dort finden Sie auch Erklär-Videos und einen Überblick über die wichtigsten Anpassungen im Forschungszulagengesetz (FZulG).

Fristen

Die Forschungszulage kann nur für FuE-Vorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wurde.
Projekte, die 2020 begonnen wurden, müssen spätestens bis zum 31.12.2024 bei der BSFZ eingereicht werden. Projekte aus dem Jahr 2021 bis 31.12.2025 usw.
Praxis-Tipp: Planen Sie für Anträge genügend Zeit ein. Manchmal müssen Schnittstellen im Unternehmen – etwa zwischen Steuer- und FuE-Abteilung, HR und Controlling – neu geschaffen werden.