Steuerrecht

Geschenke an Geschäftsfreunde

Nicht jedes Geschenk an Geschäftspartner ist per se abzugsfähig. Damit die Freude an den Geschenken nicht durch steuerliche Verpflichtungen getrübt wird, sollten sowohl der schenkende Unternehmer selbst als auch der Beschenkte einiges beachten.

Keine Übertreibungen

Unternehmer dürfen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner und Kunden nur dann steuermindernd absetzen, wenn sie den Wert von 35,00 Euro pro Jahr und Empfänger nicht übersteigen.

Wer übernimmt die Steuern?

Geschenke führen beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen. Damit dem Beschenkten die Freude über das Präsent nicht durch das Finanzamt verdorben wird, kann der Schenker die Besteuerung der Sachgeschenke an Geschäftspartner pauschal mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gemäß § 37b EStG übernehmen. Achtung: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs in München ist die Pauschalsteuer jedoch in die Berechnung der 35,00 Euro-Grenze miteinzubeziehen.

Können Geschenke steuermindernd abgesetzt werden?

Ein Unternehmen darf Geschenke an Geschäftspartner und Kunden nur steuermindernd absetzen, wenn der Betrag pro Jahr und Beschenkten 35,00 Euro nicht übersteigt.

Grundlegende Regeln bei Geschenken an Geschäftspartner

Auf der Seite des Zuwendenden - also des Geschenkenden - stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe er die entstandenen Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen kann. Auf der Seite Zuwendungsempfängers - also des Beschenkten -, stellt sich die Frage, ob er die Sachzuwendung möglicherweise als Einnahme bzw. geldwerten Vorteil versteuern muss.
Um Aufwendungen für Geschenke als Betriebsausgaben abziehen zu können, müssen sie betrieblich veranlasst sein, dürfen einen Höchstbetrag von 35,00 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr nicht übersteigen und müssen besonders aufgezeichnet werden. Für den Zuwendenden ist es in aller Regel jedoch auch wichtig, ob der Beschenkte durch die Zuwendung steuerlich belastet sein kann, etwa weil er diese als Einnahme oder geldwerten Vorteil zu versteuern hat. Damit das Geschenk beim Empfänger ein Genuss wird, kann der Zuwendende für den Beschenkten pauschal die Einkommensteuer mit einem Steuersatz von 30 Prozent übernehmen. (§ 37b EStG). Es handelt sich hier um keine Verpflichtung, sondern ein Wahlrecht des Zuwendenden.‎ Details regeln § 37b EStG und ein ausführliches Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF). Das ursprüngliche BMF-Schreiben vom 29. April 2008 wurde am 19. Mai 2015 aktualisiert sowie neu veröffentlicht‎.
Durch das aktualisierte Anwendungsschreiben des BMF vom 19. Mai 2015 wurde der Anwendungsbereich des § 37b EStG unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung nun auf Geschenke und betriebliche Sachzuwendungen eingegrenzt, die beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Werden Zuwendungen aus der Bemessungsgrundlage des § 37b EStG ‎herausgerechnet, sind neben den Aufzeichnungen für den Betriebsausgabenabzug ‎zusätzlich Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht, dass diese beim ‎Empfänger nicht steuerbar und steuerpflichtig sind. Die Empfänger der Zuwendungen ‎müssen auf Verlangen der Finanzbehörde genau benannt werden können. ‎ Eine Pauschalierung ist nur möglich, wenn die Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. In das BMF-Schreiben wurden insofern zusätzliche Erläuterungen aufgenommen. Im Übrigen bleibt es bei der bisherigen Ausnahme für Streuwerbeartikel, d. h. Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen. In die Bemessungsgrundlage sind schließlich alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen ‎einzubeziehen, die der jeweiligen Zuwendung direkt zugeordnet werden können. Im Rahmen von Veranstaltungen sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung hierzu beispielsweise Aufwendungen ‎für Musik, künstlerische und artistische Darbietungen und Aufwendungen für den ‎äußeren Rahmen (zum Beispiel Raummiete, Eventmanager) gehören. Zuzahlungen des ‎Zuwendungsempfängers mindern lediglich die Bemessungsgrundlage.‎ Zur Vereinfachung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage kann der Steuerpflichtige auch einen bestimmten Prozentsatz aller gewährten Zuwendungen an Dritte der Besteuerung nach § 37b EStG unterwerfen. Der Prozentsatz soll sich an den unternehmensspezifischen Gegebenheiten orientieren und ist vom Steuerpflichtigen anhand geeigneter Unterlagen oder Aufzeichnungen glaubhaft zu machen. Aus Vereinfachungsgründen kann bei Zuwendungen bis zu einem Wert von jeweils 60,00 Euro eine Aufzeichnung der Empfänger unterbleiben.
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: November 2022