Steuerrecht

Jahresabschlüsse

Unternehmen in bestimmten Rechtsformen, insbesondere die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt) und -häufig- die GmbH & Co. KG, müssen ihren Jahresabschluss (Bilanz) regelmäßig beim Bundesanzeiger zur Offenlegung einreichen. Um welche Unterlagen im Einzelnen es sich handelt, hängt vor allem von der Größe des Unternehmens ab (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmerzahl). Sogenannte Kleinstunternehmen müssen aufgrund einer Gesetzesänderung künftig eine Kopie der Bilanz nur noch beim Bundesanzeiger hinterlegen, nicht mehr jedoch für jedermann im Internet abrufbar veröffentlichen. Die Einreichungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Abschlussstichtag. Für kapitalmarktorientierte Gesellschaften gilt eine kürzere Frist.
Das Bundesamt für Justiz überwacht konsequent die Offenlegungspflicht und setzt gegebenenfalls empfindliche Ordnungsgelder fest.
Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahres-/Konzernabschlüsse nach §§ 325ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das (reguläre) Geschäftsjahr 20xx mit Abschlussstichtag 31. Dezember ab. Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen und bestimmte Branchenunternehmen gelten kürzere Fristen. Darüber hinaus sind weitere Unternehmen, abhängig von ihrer Tätigkeit und unabhängig von der Rechtsform, wie zum Beispiel Energieversorgungsunternehmen, offenlegungspflichtig.
Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte, die bisher (vgl. Gesetz zur Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie - DiRUG) im Bundesanzeiger einzureichen waren, müssen abhängig vom Geschäftsjahresbeginn an das Unternehmensregister übermittelt werden. Für einen Geschäftsjahresbeginn nach dem 31. Dezember, ist das Unternehmensregister der richtige Einreichungsadressat, für Geschäftsjahresbeginn bis einschließlich 31. Dezember wäre noch der Bundesanzeiger der richtige Adressat. Für die Übermittlung an das Unternehmensregister ist eine vorherige elektronische Identifizierung erforderlich.
Zur Klärung, ob die Jahresabschlussunterlagen etc. beim Unternehmensregister oder Bundesanzeiger eingereicht werden müssen, bietet das Unternehmensregister einen Navigator an.
Weitere Informationen zur Identifizierung und auch telefonische Ansprechpartner finden Sie hier. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH bietet hierfür auch Seminare an.
Hier finden Sie allgemeine Informationen zur Offenlegungspflicht.
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Dezember 2023