Rechtstipp 11/2022

Verjährung: Stichtag zum 31.12.

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Stehen Ihnen noch offenen Forderungen z.B. aus einer Rechnung aus dem Jahr 2019 zu? Dann sollten Sie handeln, denn am 31.12.2022 um 24 Uhr könnten diese Ansprüche verjähren.
Grund dafür ist die sog. „regelmäßige Verjährungsfrist“, die im BGB, dem Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Unter diese regelmäßige Verjährungsfrist fallen z.B. Ansprüche aus Kauf- oder Werkverträgen. Stichtag ist dabei immer der 31.12.
Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also dem 31.12. Sie endet dann 3 Jahre später um 24 Uhr auch an einem 31.12. Daher ist das Rechnungsdatum nicht zwingend der Ausgangspunkt für die Fristberechnung der Verjährung.
Ab der ersten Sekunde des neuen Jahres kann der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben. Wichtig ist, dass der Schuldner dies auch macht. Die Folge der Einrede der Verjährung ist, dass der Gläubiger solche Forderungen nicht mehr durchsetzen kann bzw. der Schuldner nicht mehr bezahlen braucht.
Prüfen Sie, ob noch Forderungen, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen offen sind. Um noch rechtzeitig an Ihr Geld zu kommen bzw. die drohende Verjährung zu hemmen, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist nicht mehr weiterläuft, können Sie beispielsweise einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Allerdings muss dieser noch vor dem 31.12.2022 dem Schuldner zugestellt werden. Nicht ausreichend ist das Versenden eines gewöhnlichen Mahnschreibens.
Zu beachten gilt, dass es neben der regelmäßigen Verjährungsfrist auch andere Verjährungsfristen gibt, die nicht zwingend am 31.12. beginnen oder enden und deren Frist z.B. 2 Jahre bei der Gewährleistungsfrist beträgt.

Haben Sie noch Fragen, dann können Sie sich gerne an uns wenden.