Rechtstipp 1/2023

Geschenkgutscheine

Ein Gutschein ist ein beliebtes Geschenk. Aber wie sehen die rechtlichen Grundlagen dazu aus? Diese und andere Fragen klären wir im Rechtstipp des Monats.
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Gutscheine können grundsätzlich mit einer Befristung versehen werden. 
Bei unbefristeten Gutscheinen gilt, dass dieser innerhalb von drei Jahren eingelöst werden muss. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.
Ausnahmen davon gelten bei Gutscheinen für eine termingebundene Veranstaltung, wie ein Konzert und Musical. Diese können nach dem Termin nicht mehr eingelöst werden. Der Händler muss auch keinen Ersatz zahlen, wenn der Gutschein nicht verwendet wurde.
Ist der Name des Beschenkten auf dem Gutschein vermerkt, um die individuelle Note des Geschenks hervorzuheben, hat dies keine rechtliche Auswirkung. Der Gutschein kann von jedem eingelöst werden.
Grundsätzlich ist eine Teileinlösung eines Gutscheins möglich. Aufgrund der Stückelung des Gutscheins wird für gewöhnlich die Restsumme auf dem Gutschein vermerkt. Ein Anspruch auf Auszahlung des Restbetrages besteht allerdings nicht.
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. 
Stand: Dezember 2022