Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem gelben Papier hat ausgedient. Ab 2023 wird ein elektronisches Meldeverfahren die dreifache Ausfertigung auf Papier ersetzen.
Was ändert sich durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)?
Bislang mussten Mitarbeitende dem Arbeitgeber im Krankheitsfall selbst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Diese Pflicht wird zum Jahresbeginn 2023 entfallen. Ab dem 1. Januar 2023 werden allen Arbeitgebern die AU-Daten stattdessen durch die Krankenkassen bereitgestellt. Arbeitgeber müssen nun die AU-Daten von Beschäftigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, selbst elektronisch abrufen.
Bitte beachten Sie: Das neue Verfahren gilt nur für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse. Privatversicherte Arbeitnehmende müssen weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform einreichen.
Wie kann der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrufen?
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss vom Arbeitgeber aktiv bei der jeweiligen Krankenkasse des Arbeitnehmenden eingeholt werden. Der Abruf erfolgt über das Entgeltabrechnungssystem. Der Arbeitgeber darf jedoch nur nach einer entsprechenden Krankmeldung durch den Arbeitnehmenden die Bescheinigung abrufen. Nicht zulässig sind allgemeine Anfragen zu Mitarbeitenden.
Krankmeldung und Lohnfortzahlung – Was gilt es zu beachten?
Mit der Neuregelung ändert sich die Natur des Schuldverhältnisses: Aus der Bringschuld der Arbeitnehmenden wird eine Holschuld des Arbeitgebers. Die Verantwortung wird nun auf den Arbeitgeber und die Krankenkassen verlagert. Ist ein Mitarbeitender arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber nun sicherstellen, dass die abgerufenen Informationen aus der Krankmeldung zeitnah und digital die Abrechnung erreichen.
Bestehen bleibt die Pflicht des Erkrankten, sich beim Arbeitgeber arbeitsunfähig zu melden. Ebenfalls bleiben die bisherigen Regelungen über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestehen.
Jetzt vorbereiten: Damit es zu keiner zeitlichen Verzögerung bei der Übermittlung der AU-Daten kommt, sollten Arbeitgeber rechtzeitig die technischen Voraussetzungen für den elektronischen Datenabruf einrichten.