Reform des Insolvenzrechts

Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung gilt rückwirkend ab 1. Oktober 2020

Bislang konnte ein Schuldner nach sechs Jahren von seinen Schulden loskommen. Nur unter engen Voraussetzungen war ein Schuldenschnitt schon nach drei Jahren möglich. Das ist seit 1. Oktober 2020 jetzt der Normalfall. Schuldner, denen die Restschuldbefreiung nicht versagt wird, können jetzt nach drei Jahren schuldenfrei werden. Ermöglicht hat dies das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, das der Bundestag am 17. Dezember 2020 auf den Weg gebracht hat und rückwirkend für alle Anträge ab dem 1. Oktober 2020 gilt. Für alle Anträge, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 gestellt wurden, gibt es eine Übergangsregelung.
Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wird überschuldeten Unternehmerinnen und Unternehmern ein schnellerer Neuanfang ermöglicht. Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre statt wie bisher im Regelfall sechs Jahre sorgt dafür, dass Betroffene schneller wieder aktiv am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können.
Für Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt wurden, wird das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt.
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Stand: Juli 2021