Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen  

Ein Insolvenzverfahren hat keine Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Daher ändert sich nichts an den Pflichten der Arbeitnehmer. 

Änderung der Arbeitgeberstellung

Allerdings geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Arbeitgeberstellung auf den Insolvenzverwalter über. 

Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Im Insolvenzverfahren gelten für den Arbeitgeber, wie auch für den Arbeitnehmer die allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen, wie z.B. das Kündigungsschutzgesetz etc. 

Kündigungsrecht

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht ein besonderes Kündigungsrecht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Dies gilt nicht, wenn eine kürzere Frist als drei Monate gilt. 
Längere gesetzliche, tarifvertragliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen oder eine ordentliche Unkündbarkeit sind unbeachtlich.

Achtung: Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten die normalen Kündigungsfristen. 

Urlaub 

Sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, darf auch während des laufenden Insolvenzverfahrens Urlaub genommen werden. 

Lohn- und Gehaltsansprüche 

  • Lohn- und Gehaltsansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. 
  • Lohn- und Gehaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer sind Masseverbindlichkeiten. 

Betriebliche Änderungen  

Besonderheiten gelten bei betrieblichen Änderungen. Verkauft der Insolvenzverwalter das Unternehmen oder Teile des Unternehmens, gelten allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen für einen Betriebsübergang, wie z.B., dass der neue Eigentümer des Unternehmens bzw. des Unternehmensteils in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt.  
Achtung: Der neue Eigentümer des Unternehmens bzw. des Unternehmensteils haftet aber nicht Lohn- und Gehaltsrückstände vor dem Unternehmenskauf. 

Kurzarbeitergeld 

Nach der Stellung eines Insolvenzantrages kann Kurzarbeitsgeld weiter gewährt werden. Allerdings müssen die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld weiter vorliegen.  
Achtung: Eine Erstattung von Sozialversicherungsbeträgen ist in solchen Fällen nicht möglich.