Insolvenzrecht

Neue Regelungen zur Antragspflicht bei Überschuldung

Das Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen soll vorübergehende die Situation zahlreicher Unternehmen lockern.

Die wichtigsten Punkte in Kürze

Das CovInsAG wird in SanInsKG umgetauft. Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (SanInsKG). Das SanInsKG verlängert die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Überschuldung. Unternehmen müssen nun den Zeitraum von vier Monaten bewerten und nicht mehr von zwölf Monaten. Kann das Unternehmen also nach der Prognose innerhalb der nächsten vier Monate fällig werdende Verbindlichkeiten erfüllen, muss kein Insolvenzantrag gestellt werden. Achtung: Diese Regelung greift ebenfalls für Unternehmen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 9. November 2022 bereits überschuldet waren. Im Übrigen wird ebenfalls die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung bis zum 31. Dezember 2023 von derzeit sechs auf acht Wochen hochgesetzt.

Anwendungsbereich

Unternehmen müssen nun den Zeitraum von vier Monaten bewerten und nicht mehr zwölf Monate. Das aber nur für den Fall der Überschuldung. Die Erleichterung ist befristet bis zum 31.Dezember 2023. Die Maßnahme gilt nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit. Hier bleibt es bei der in § 15 a InsO geregelten Verpflichtung zur unverzüglichen Antragstellung und einer Höchstfrist von drei Wochen.

Hinweis 

Die Regeln für Geschäftsleiter aus anderen Gesetzen gelten trotzdem weiter. Die Geschäftsführung von juristischen Personen haben trotzdem fortlaufend über die Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können. Ergreifung von Gegenmaßnahmen ist verpflichtend (§ 1 StaRUG). Auch die Vorschriften zur Bilanzierung müssen weiterhin erfüllt werden.

Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Stand: November 2022