Energiekrise
Energiepreisbremsen im Überblick
Am 16. Dezember 2022 wurden die Energiepreisbremsen im Bundesrat beschlossen, so dass die Maßnahmen am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die Dauer der Preisbremsen wurde bis Ende April 2024 festgeschrieben.
Strom- und Gaspreisdeckel
Für Haushalte und Unternehmen werden die Strom- und Gaspreise für einen Basisverbrauch gedeckelt. Verbraucher werden im März erstmals entlastet, allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Für Haushalte und Gewerbe sind 80 Prozent des Gasvorjahresverbrauchs auf zwölf Cent pro Kilowattstunde begrenzt. Darüberliegende Verbräuche werden zum höheren Vertrags- beziehungsweise Marktpreis abgerechnet. Beim Strom liegt der Deckel für Verbräuche unter 30.000 kWh bei 40 Cent.
Für die Industrie sollen die Bremsen ebenfalls ab Januar zu einem Nettopreis von 7 Cent für 70 Prozent des Gasverbrauchs und von 13 Cent beim Strom greifen.
Es gibt keine Berücksichtig der Vorjahresverbräuche, die nicht repräsentativ für den üblichen Verbrauch sind, beispielsweise durch Auswirkungen der Pandemie, bei Aus- bzw. Neubauten oder Unternehmen in Katastrophenregionen.
Unternehmen müssen nicht tätig werden, da es keine Option gibt, die Hilfen nicht in Anspruch zu nehmen. Sollten Sie Angaben leisten müssen, wird Ihr Versorger aufs Sie zukommen und benötigte Verbräuche und Daten abfragen.
Aus dem EU-Beihilferecht ergeben sich zudem bestimmte Auflagen für Unternehmen, die mehr als 2 Millionen Euro Hilfen empfangen:
- Arbeitsplatzerhaltungspflicht
Liegt die Entlastungssumme insgesamt über 2 Millionen Euro müssen Unternehmen eine Selbsterklärung abgeben, in der sie sich verpflichten, 90 Prozent der zum 1. Januar 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 zu erhalten. Alternativ können Unternehmen auch eine davon abweichende Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung treffen. - Bonuszahlungen und Dividenden
Ab 25 Millionen Euro empfangener Hilfen, dürfen bereits zugesagte Boni weiterhin ausgezahlt, aber nicht erhöht werden. Bonivereinbarungen ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nicht ausgezahlt werden.
Ab 50 Millionen Euro empfangener Hilfen gilt ein generelles Verbot für Boni und Dividenden. Unternehmen können allerdings bis 31. März 2023 einen Opt-Out Antrag stellen und die Hilfen nur bis zur Höhe von 25 Millionen in Anspruch nehmen, um weiterhin Boni und Dividenden auszahlen zu können. - Transformationsplan
Wenn die Entlastungssumme insgesamt über 50 Millionen Euro steigt, muss das Unternehmen der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan über Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit vorlegen.
Höchstgrenzen und Meldepflichten
Für beide Preisbremsen gelten beihilferechtliche Höchstgrenzen, die in absolute und relative Höchstgrenzen zu unterschieden sind.
- Bei den absoluten Höchstgrenzen werden die ausgezahlten Entlastungssummen aller Entlastungspakete des gesamten Unternehmensverbundes zusammengezählt.
- Bei den relativen Höchstgrenzen wird hingegen der einzelne Letztverbraucher betrachtet.
Dabei ist es wichtig zu beachten, dass nur krisenbedingte Energiemehrkosten bei der relativen Entlastungsgrenze berücksichtigt werden. Die Höhe der Entlastung aus dem relativen Anteil darf wiederum die absolute Entlastungsgrenze definitiv nicht überschreiten.
Übersicht der absoluten und relativen Höchstgrenzen
Absolute Entlastungsgrenze der krisenbedingten Energiemehrkosten
|
Nachweise
|
Relative Entlastungsgrenze der krisenbedingten Energiemehrkosten und folgende Mitteilungspflichten
|
---|---|---|
2 Millionen Euro
|
Keine
|
maximal 100 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten
|
4 Millionen Euro
|
keine
|
maximal 50 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten
|
50 Mio. Euro
|
Besondere Betroffenheit und Energieintensität nachweisen
|
maximal 65 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten und (EBITDA Entlastungszeitraum ≤ 70% EBITDA 2021 oder EBITDA EZ ≤ 0 wenn EBITDA 2021 < 0) |
100 Millionen Euro
|
Besondere Betroffenheit
|
maximal 40 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten
und (EBITDA Entlastungszeitraum ≤ 70% EBITDA 2021 oder EBITDA EZ ≤ 0 wenn EBITDA 2021 < 0) |
150 Millionen Euro
|
Besondere Betroffenheit und Energieintensität nachweisen , Anlage 2
|
maximal 80 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten
und (EBITDA Entlastungszeitraum ≤ 70% EBITDA 2021 oder EBITDA EZ ≤ 0 wenn EBITDA 2021 < 0) |
Missbrauchsregelung
Damit Energieanbieter weiterhin einen Anreiz haben, möglichst geringe Energiepreise anzubieten, enthalten die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse Regelungen zur Missbrauchskontrolle. Sie dient dazu, ungerechtfertigte Preiserhöhungen zu unterbinden, also solche, die sich nicht durch steigende Beschaffungskosten rechtfertigen lassen.
Härtefallregeln
Nutzer von Öl- und Pelletheizungen sollen ebenfalls von den Preisbremsen profitieren. Die Hilfen sollen bis zu 2.000 Euro betragen. Insgesamt stellt der Bund dafür bis zu 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung. Auch Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sollen angesichts der Belastung durch die Energiepreise noch gesonderte Hilfen erhalten.
Notversorgung
Für Januar und Februar 2023 soll es eine Notversorgung in der Mittelspannung bzw. im Mitteldruck geben für Unternehmen, die zum Jahreswechsel keinen Vertrag mehr haben.
Abschöpfung der Erlöse von Energieproduzenten
Um die Entlastung von Haushalten und Unternehmen zu finanzieren, werden Zufallsgewinne am Strommarkt abgeschöpft. Dies betrifft nur Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW, also 1.000 kW. In der Europäischen Notfallverordnung ist verbindlich festgelegt, welche Technologien abzuschöpfen sind. Dazu gehören Wind, Photovoltaik, Wasserkraft, Kernkraft, Abfallverbrennungsanlagen und Braunkohle. Die Erlösabschöpfung erfolgt ab 1. Dezember 2022 und bis zum 30. Juni 2023. Sie kann durch Rechtsverordnung darüber hinaus verlängert werden, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024. Eine Verlängerung über dieses Datum hinaus ist gesetzlich ausgeschlossen. Es gibt keine Ausnahmen bei der Erlösabschöpfung für Direktlieferverträge (PPAs).
Bitte beachten: Wer der Pflicht zur Zahlung des Abschöpfungsbetrages vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro geahndet werden.
Biogasanlagen
Bei der Ertragsabschöpfung bei Biogasanlagen wurde der Sicherheitsabschlag von 7,5 Cent auf 9 Cent je Kilowattstunde erhöht. Die Bagatellgrenze von einem Megawatt ist nicht mehr auf die installierte Leistung, sondern auf die Höchstbemessungsleistung abgestellt. Dadurch werden mehr Anlagen von der Abschöpfung ausgenommen.
KWK-Bestandsanlagen
Die vermiedenen Netznutzungsentgelte (vNNE) werden bei KWK-Bestandsanlagen weiter berücksichtigt. So können mehr Anlagen weiterhin wirtschaftlich betrieben werden.
Weitere Informationen
Der DIHK beantwortet in den FAQs zur Gaspreisbremse sowie den FAQs zur Strompreisbremse alle Fragen zur Deckelung. Die FAQs werden fortlaufend aktualisiert.
Weitere Informationen zur Strom- und Gaspreisbremse sowie der Erlösabschöpfung sind auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums zu finden.