Arbeitsrecht
Tritt gegen Vorgesetzten – fristlose Kündigung
Ein Streit, ein Tritt und eine außerordentliche Kündigung. Diese kann rechtmäßig sein, auch wenn die Gewalt nicht besonders heftig war.
Der Kläger, der seit 2019 als Be- und Entlader bei der Beklagten beschäftigt war, wurde nach zwei Vorfällen im Oktober 2024 fristlos gekündigt. Am 7. Oktober 2024 soll er ein Hakenkreuz in der Arbeitshalle aufgeklebt und sich respektlos gegenüber seinem Teamleiter verhalten haben. Am 22. Oktober 2024 nutzte er während der Arbeitszeit sein privates Smartphone, was verboten ist. Als der Teamleiter ihn darauf ansprach, stieß der Kläger ihn weg, trat nach ihm und sagte „Hau ab hier!“.
Das Arbeitsgericht Hannover hatte die Kündigung zunächst für unwirksam erklärt, da es die Vorfälle mangels Abmahne nicht als ausreichend für eine außerordentliche Kündigung ansah. Die Beklagte legte jedoch Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht kam nach Auswertung der Videoaufnahmen zu dem Schluss, dass der Kläger durch sein Verhalten eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hatte. Besonders der tätliche Angriff auf den Vorgesetzten rechtfertige die fristlose Kündigung, ohne dass eine vorherige Abmahnung notwendig gewesen wäre.
Das Gericht betonte, dass Tätlichkeiten am Arbeitsplatz nicht toleriert werden können, da sie das Betriebsklima nachhaltig stören und die Zusammenarbeit gefährden. Der Arbeitgeber darf auch berücksichtigen, wie es sich auf das Verhalten der übrigen Arbeitnehmer auswirkt, wenn er von einer Kündigung absieht. Der Kläger habe zudem nach dem Vorfall sein Fehlverhalten fortgesetzt, indem er weiterhin sein Smartphone nutzte, statt sich zu entschuldigen oder das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen. Die Beklagte habe die zweiwöchige Kündigungsfrist eingehalten, sodass diese wirksam sei.
Da das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 2. November 2024 endete, besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Eine Revision wurde nicht zugelassen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist, sofern der Kläger keine Nichtzulassungsbeschwerde einlegt (LAG Niedersachsen Urt. v. 25. August 2025 – 15 SLa 315/25, BeckRS 2025, 23971).