Arbeitsrecht

Kündigung auf Verdacht?

Ein Tatverdacht darf nicht vage sein, sondern muss sich auf objektive Verdachtsmomente stützen.
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung. Eine außerordentliche Verdachtskündigung ist eine besondere Form der Kündigung im Arbeitsrecht. Sie kommt zum Einsatz, wenn der Arbeitgeber einen dringenden Verdacht hat, dass ein Arbeitnehmer eine schwere Pflichtverletzung oder Straftat begangen hat. Der Arbeitgeber muss den Verdacht aber nicht vollständig beweisen können, um die Kündigung auszusprechen. Allerdings muss bei einer kritischen Prüfung eine auf Indizien gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung gerade dieses Arbeitnehmers bestehen. Eine Anhörung ist Wirksamkeitsvoraussetzung einer außerordentlichen Verdachtskündigung und muss in der Regel binnen einer Woche ab Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den Verdachtstatsachen erfolgen. Der Verdacht nur leichter Pflichtverletzungen begründet keinen generellen Eignungsmangel des Arbeitnehmers. Vorliegend gewann der Arbeitnehmer und musste weiterbeschäftigt werden.
Zu den Gründen:
Eine Verdachtskündigung kann nicht ohne sonstige unstreitige objektive Verdachtsmomente allein auf außergerichtliche und in der Sache bestrittene Zeugenaussagen gestützt werden, weil sonst die gemäß § 286 ZPO vom Gericht durch unmittelbare Zeugenvernehmung vorzunehmende Beweiswürdigung umgangen würde. Liegen dem Arbeitgeber allein außergerichtliche Zeugenaussagen vor, muss eine Tatkündigung erwogen und der Tatbeweis durch gerichtliche Vernehmung der unmittelbaren Tatzeugen geführt werden. Das gilt erst recht, wenn der Tatvorwurf lediglich auf Zeugen vom Hören-Sagen gestützt wird (ArbG Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2025 – 4 Ca 740/25 BeckRS 2025, 33753).