Arbeitsrecht

Lohnerhöhung nicht an neuen Vertrag geknüpft

Angestellte mit Altverträgen durch den Ausschluss von einer allgemeinen Erhöhung des Grundgehalts zum Vertragswechsel zu motivieren, verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Hierin liegt ein legitimer Zweck.
Die Beklagte Arbeitgeberin bot im Sinne der Vereinheitlichung der Arbeitsverträge ihrer gesamten Belegschaft im Februar 2022 neue Arbeitsverträge an, welche einen um vier Prozent höheren Grundlohn vorsahen. Die Klägerin lehnte dieses Angebot ab. Im Januar 2023 erhöhte die Beklagte den Grundlohn derjenigen Arbeitnehmer, die das Angebot aus dem Jahr 2022 angenommen haben, um weitere fünf Prozent. Hierzu trug sie vor, dass die erneute Erhöhung darauf abziele, die Vereinheitlichung der Arbeitsverträge voranzutreiben und einen Anreiz zum Abschluss neuer Arbeitsverträge begründen solle.
Das BAG entschied, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz der Ausnahme der Klägerin von der freiwilligen Erhöhung des Grundlohns im Jahr 2023 entgegensteht.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass ein Arbeitgeber diejenigen Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleichbehandelt. Liegt jedoch eine Ungleichbehandlung - wie im zu entscheidenden Fall - vor kann diese gerechtfertigt sein, wenn hierdurch ein legitimer Zweck verfolgt und das eingesetzte Mittel zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist.
Das BAG konnte einen sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht erkennen. Ein legitimer Zweck liege nicht vor. Das Gericht stellt sich auf den Standpunkt, dass Arbeitnehmer, die schon einen neuen Vertrag unterschrieben haben, keinen weiteren Beitrag zur Vereinheitlichung der Vertragsbedingungen leisten können. Einen entsprechenden Anreiz gegenüber der bereits begünstigten Gruppe zu setzen, kann daher allenfalls eine Belohnung dieser Arbeitergruppe für die schon erfolgte Mitwirkung sein. Ein Ausschluss der Klägerin von einer Erhöhung des Grundgehalts kann hierdurch nicht gerechtfertigt werden, da dieser gem. § 611a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ausschließlich als Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeit bezahlt wird (BAG Urt. v. 26. November 2025 – 5 AZR 239/24 ).