Arbeits- und Demonstrationsrecht
Streik ja, Blockade nein?
Grundsätze des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Streikfreiheit) bei Blockade einer Autobahn während eines Generalstreiks:
Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt das Recht, sich friedlich zu versammeln. Dieser Schutz gilt für alle Versammlungen, solange die Organisatoren und Teilnehmer keine Gewalttaten beabsichtigen, dazu aufrufen oder die Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft ablehnen. Selbst wenn andere Teilnehmer einer Demonstration gewalttätig werden, verliert eine friedliche Person nicht automatisch ihr Recht auf Versammlungsfreiheit. Es kommt auf ihre eigenen Absichten und ihr Verhalten an.
Demonstrationen im öffentlichen Raum können das tägliche Leben und den Straßenverkehr stören. Das allein rechtfertigt jedoch noch keinen Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Der Staat muss hier eine gewisse Toleranz zeigen. Ob ein Eingriff verhältnismäßig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab: War die Versammlung genehmigt? Wie haben sich die Demonstranten und die Behörden verhalten? Welche Strafen wurden verhängt? Wurde der Straßenverkehr durch ein aktuelles Ereignis blockiert, das eine sofortige Reaktion erforderte? Bezog sich die Blockade direkt auf den Gegenstand des Protests, oder war sie willkürlich? War die Blockade das letzte Mittel, um die Interessen der Demonstranten zu verteidigen?
Allerdings können vorsätzliche, übermäßige Störungen des täglichen Lebens oder rechtmäßiger Tätigkeiten anderer – die über das normale Maß einer Demonstration hinausgehen – als verwerflich gelten und Sanktionen nach sich ziehen. Es ist daher nicht automatisch eine Verletzung von Art. 11 EMRK, wenn schwerwiegende Behinderungen des Straßenverkehrs, die eine Gefahr für Menschen darstellen, bestraft werden.
Neben der Versammlungsfreiheit garantiert Art. 11 EMRK auch das Streikrecht. Dieses ist ein zentrales Instrument für Gewerkschaften, um die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu schützen und Gehör zu verschaffen. Allerdings gilt das Streikrecht nicht uneingeschränkt: Es kann an Voraussetzungen geknüpft und eingeschränkt werden. So umfasst es beispielsweise nicht das Recht, öffentliche Straßen zu blockieren. Zudem wird ein Streik von Art. 11 EMRK nur geschützt, wenn er von einer Gewerkschaft organisiert wird und als Teil einer gewerkschaftlichen Aktivität angesehen werden kann.
Fazit: Die Versammlungs- und Streikfreiheit sind wichtige Rechte, die jedoch nicht absolut gelten. Sie enden dort, wo Gewalt, übermäßige Störungen oder willkürliche Blockaden beginnen. Der Staat darf in solchen Fällen eingreifen, muss dabei aber die Verhältnismäßigkeit wahren (Quelle: EGMR (I. Sektion) Urt. v. 16. Januar 2025 – 35834/22, 35897/22, 35901/22 ua. (Bodson ua./Belgien).