Arbeitsrecht
Fristlose Kündigung aufgrund eines Online-Attests
Die außerordentliche Kündigung aufgrund einer im Internet gegen Gebühr erworbenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Arztgespräch ist wirksam.
Der Kläger meldete sich bei seinem Arbeitgeber für den Zeitraum vom 19.08. bis zum 23.08.2024 als arbeitsunfähig erkrankt. Um seiner Nachweispflicht aus § 5 Abs. 1 EntFG nachzukommen, erwarb der Kläger im Internet eine kostenpflichtige Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und reichte diese bei seinem Arbeitgeber ein. Im Rahmen der Erstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fand kein Kontakt mit einem Arzt statt; weder persönlich noch telefonisch noch digital. Der Kläger füllte nur einen Fragebogen aus, welcher Symptome, Fieber, ausgeübte Tätigkeit, Intensität der Anstrengung der Arbeit und Fragen zu einer verzögerten Genesung abfragte. Daraufhin wurde dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Vertragsarzt ausgestellt, welche die Arbeitsunfähigkeit aufgrund "Fernuntersuchung mittels Fragebogen" bescheinigte. Die Bescheinigung weist zudem die Bezeichnung "Muster 1 b (1.2018)" auf. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger daraufhin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin.
Das LAG Hamm sah in dem Verhalten des Arbeitgebers einen wichtigen Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund setzt demnach voraus, dass ein an sich wichtiger Grund vorliegt, welcher derart schwer wiegt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Kläger durch die Vorlage der Bescheinigung zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit seine vertraglichen Nebenpflichten gegenüber dem Arbeitgeber aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt hat. Nebenpflichten sind dabei solche, welche selbstständig neben die Hauptpflichten des Arbeitsvertrages treten und unerlässlich für ein geordnetes Miteinander sind. Erfasst sind etwa eine Treue-, Verschwiegenheits- und Rücksichtnahmepflicht. Im konkreten Fall sah das Gericht die sog. Rücksichtnahmepflicht als verletzt an. Der Kläger habe durch die Bescheinigung suggeriert, es habe zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ein Kontakt mit einem Arzt stattgefunden. Der damit einhergehende Vertrauensbruch begründe einen "wichtigen Grund" gem. § 626 Abs. 1 BGB.
Dabei spricht nach Ansicht des Gerichts schon die Verwendung des Begriffs "Fernuntersuchung" für eine Anamnese, die "ohne gleichzeitige körperliche Präsenz von Arzt und Patient" erfolgt ist. Der Zusatz "mittels Fragebogen" ändert hieran nichts, da damit nur auf die Methodik der Befunderhebung hingewiesen würde. Insgesamt erwecke eine derartige Bescheinigung für den Arbeitgeber den Eindruck, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei ordnungsgemäß nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zustande gekommen. Der Maßgebliche Stand richtet sich hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 4 und § 5 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V. Nach deren § 4 V S. 1, 2 darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen, welche "unmittelbar persönlich oder mittelbar persönlich im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese" durchgeführt wurde. Eine derartige Untersuchung erfolgte im zu entscheidenden Fall nicht, was dem Kläger auch bewusst war.
Überdies ist nach dem LAG Hamm der Beweiswert der Bescheinigung aufgrund der Nichteinhaltung oben bezeichneter Anforderungen erschüttert. Die hieraus resultierende Erschleichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei ebenfalls geeignet, einen wichtigen Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB zu begründen.
Auch eine Abmahnung ist nach Ansicht des Gerichts entbehrlich. Der Vertrauensbruch wiegt aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit um einen Bereich handelt, in den der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Einblick hat, schwer. Somit war der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten (LAG Hamm Urt. v. 5. September 2025 – 14 SLa 145/25 (ArbG Dortmund Urt. v. 8. Januar 2025 – 9 Ca 3671/24) (nicht rechtskräftig).