Arbeitszeit
Arbeitstagbezug bei der Berechnung und Erfüllung von Urlaub
Nur Tage mit Arbeitspflicht zählen für den Urlaubsanspruch. Ein Notfallsanitäter im Rettungsdienst (Sieben-Tage-Betrieb) klagte gegen die Abbuchung von Urlaubstagen für Feiertage und Vorfeiertage.
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Die Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung hat auf der Grundlage von Arbeitstagen und nicht von Kalendertagen zu erfolgen.
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Um die Erfüllung des Urlaubsanspruchs zu bewirken, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch entsprechende Erklärung von der Arbeitspflicht freistellen und ihm das Urlaubsentgelt entweder nach § 11 BUrlG vor Antritt des Urlaubs zahlen oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ohne die Urlaubsbewilligung für den Freistellungszeitraum zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.
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An gesetzlichen Feiertagen kann Urlaub gewährt werden, wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers am jeweiligen Tag rechtlich zulässig und dienstplanmäßig vorgesehen ist.
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Da nach der Konzeption des Bundesurlaubsgesetzes Arbeits- und Urlaubstage in Relation zueinanderstehen, finden bei der Urlaubsberechnung grundsätzlich nur Tage Berücksichtigung, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist. Die Anzahl der Urlaubstage ist deshalb unter Berücksichtigung der für das Urlaubsjahr maßgeblichen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage anhand der sog. Jahresformel zu ermitteln.
Rechtliche Begründung:
Die rechtliche Behandlung gesetzlicher Feiertage ist gesondert in §§ 9–13 ArbZG und in § 2 EFZG geregelt. Nach § 9 I ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr nicht beschäftigt werden. Vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen sind nach § 10 I Nr. 1 ArbZG u.a. Arbeitnehmer in Not- und Rettungsdiensten ausgenommen. Von dieser Ausnahme wird auch der Kläger im vorliegenden Fall als Notfallsanitäter erfasst. Gemäß § 2 I EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die in Folge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Entgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Der Arbeitnehmer ist danach so zu stellen, als hätte er an dem gesetzlichen Feiertag im Umfang der für diesen Tag geschuldeten Arbeitszeit, d.h. der für die Arbeit vorgesehenen oder festgelegten Zeitspanne gearbeitet. Er ist insbesondere nicht zur unentgeltlichen Vor- oder Nacharbeit der durch den Feiertag ausgefallenen Arbeitszeit verpflichtet (BAG 6. Dezember 2017 – 5 AZR 118/17, BAGE 161, 132 Rn. 22 = NZA 2018, 597).
An gesetzlichen Feiertagen, an denen der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, kann die Arbeitspflicht nicht nochmals suspendiert werden. Diese Feiertage stehen damit für die Urlaubsgewährung nicht zur Verfügung. Ist dagegen die Beschäftigung des Arbeitnehmers an einem gesetzlichen Feiertag rechtlich zulässig und dienstplanmäßig vorgesehen, kann Urlaub gewährt werden. Ohne dessen Inanspruchnahme müsste der Arbeitnehmer – wie im Dienstplan vorgesehen – an diesem Feiertag arbeiten.
Der Arbeitgeber muss das Urlaubskonto korrekt führen und die Urlaubstage arbeitstagbezogen berechnen. Bei Fehlern in der Berechnung (z. B. fälschliche Abbuchung von Feiertagen als Urlaub) müssen die Tage nachträglich gutgeschrieben werden (Quelle: BAG Urteil vom 19. August 2025 – 9 AZR 216/24 (LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15. Juli 2024 – 10 Sa 1023/23).