Arbeitsrecht

Angriff des eifersüchtigen Ehemanns ist kein Arbeitsunfall

Wird ein Arbeitnehmer auf dem Rückweg vom Ort der Tätigkeit von dem eifersüchtigen Ehemann einer Kollegin angegriffen, stellt dies keinen Arbeitsunfall i.S.d. § 8 SGB VII dar.
Nach Dienstschluss fuhr der Kläger seine Kollegin, anstatt wie üblich zu ihrer Wohnung, zu einem Treffen mit ihrer Tochter. Vor Ort fuhr der Kläger in das Parkhaus eines Einkaufscenters. Die Zeugin stieg aus und entfernte sich, wobei vereinbart war, dass der Kläger nicht im Parkhaus warten, sondern nach Hause fahren würde. Bevor der Kläger wieder losfahren konnte, erschien der Ehemann der Arbeitskollegin, riss die Fahrertüre auf und schlug dem Kläger mehrmals auf den Kopf.
In seiner Entscheidung vom 19. November 2025 entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund, dass es sich bei diesem konkret in Frage stehenden Vorgang nicht um einen Arbeitsunfall gem. § 8 SGB VII handelt. Zwar befand sich der Kläger demnach auf einem versicherten Weg vom Ort der Beschäftigung nach Hause und wurde des Versicherungsschutzes auch nicht dadurch verlustig, dass er den direkten Weg von der Arbeit nach Hause verlassen hat. § 8 Abs. 2 Nr. 2 b) SGB VII erfasst auch Um- und Abwege im Zusammenhang mit Fahrgemeinschaften.
Die den Kläger getroffene Schädigung ist indes nicht vom Schutzbereich der Wegeunfallversicherung erfasst. Nach dem SG Dortmund kommt es bei Überfällen auf dem Weg darauf an, ob dieser in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht oder auf Motiven beruht, welche aus einer persönlichen Beziehung herrühren. Versichert sind damit nur spezifische Wegegefahren. Eine solche liege nach dem Gericht im konkret zu entscheidenden Fall nicht vor (SG Dortmund Urt. v. 19. November 2025 – S 18 U 324/22).