IHK zu Lübeck

Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck über die Wahlen zur Vollversammlung (Wahlordnung)

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Lübeck hat am 16. März 2021 gemäß § 4 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067), folgende zur Beschlussfassung vom 8. Dezember 2020 ergänzende Änderung der Wahlordnung beschlossen:

§ 1 Wahlmodus

  1. Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von sechs Jahren bis zu 71 Mitglieder der Vollversammlung.
  2. 64 Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt.
  3. Bis zu 7 Mitglieder können in mittelbarer Wahl gem. § 16 von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln (Zuwahl). Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. Der Antrag auf Durchführung einer Zuwahl ist entsprechend zu begründen.

§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl

  1. Für unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken diejenigen Bewerber nach, die bei der Wahl in derselben Wahlgruppe und im selben Wahlbezirk die nächsthöchste Stimmzahl erreicht haben (Nachfolgemitglieder). Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied. Gleiches gilt für den Wechsel der Wahlgruppe oder des Wahlbezirks. Das Nachfolgemitglied rückt auch dann nach, wenn es bereits durch Zuwahl 1 Abs. 3) Mitglied der Vollversammlung geworden ist; es gilt fortan als unmittelbar gewähltes Mitglied.
  2. Ist kein als Nachfolgemitglied qualifizierter Bewerber vorhanden, so wird die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
    1. Werden bei der unmittelbaren Wahl nicht alle Sitze gem. § 7 Abs. 2 besetzt, werden die unbesetzten Sitze in mittelbarer Wahl gem. § 16 besetzt.
  3. Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung - einschließlich der nach § 1 Abs. 3 gewählten – die Höchstzahl 12 erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Falle kann die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung als Briefwahl durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.

§ 3 Wahlberechtigung

  1. Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
  2. Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
  3. Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.

§ 4 Ausübung des Wahlrechts

-entfällt-

§ 5 Wählbarkeit

  1. Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-Zugehörige oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nicht rechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
  2. Jeder IHK-Zugehörige kann nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein. Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen.
  3. Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen oder Wahlbezirken wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.

§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Die Wahlfrist muss innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf von sechs Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung enden. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von acht Wochen nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse statt.
  2. Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Abs.1 vorgesehenen Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird. Auf Antrag hat die Vollversammlung die Feststellung zu beschließen. Der Präses hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen.
  3. Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk. Abweichend von § 5 Abs. 2 bleibt die Mitgliedschaft gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten.
  4. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder die Vollversammlung insgesamt für unwirksam erklärt wird.

§ 7 Wahlgruppen, Wahlbezirke und Sitzverteilung

  1. Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen und Wahlbezirke eingeteilt. Die Größe der Wahlgruppen richtet sich insbesondere nach dem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb, der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen und der Zahl der Auszubildenden.
  2. Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:

    Wahlgruppe 01 (Industrie)
    Gewerbetreibende, die unter Anwendung fabrikmäßiger und kaufmännischer Einrichtungen Waren erzeugen oder veredeln. Zu dieser Wahlgruppe gehören auch: Bergbau, Kaliindustrie, Erdölgewinnung, Kieswerke, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsgewinnung und -verwertung, Druckereien.

    Wahlgruppe 02 (Groß- und Außenhandel)
    Gewerbetreibende, die hauptsächlich nicht von ihnen selbst hergestellte Waren in größerem Umfange vertreiben und in der Regel nicht an den Verbraucher absetzen sowie Handelsvertretungen und sonstige Handelsvermittlungen.

    Wahlgruppe 03 (Einzelhandel)
    Gewerbetreibende, die Waren im Einzelverkauf an den Verbraucher absetzen.

    Wahlgruppe 04 (Dienstleistung, allgemein)
    Dienstleistungsunternehmen, die nicht unter die Wahlgruppen 05 bis 14 fallen, insbesondere Unternehmen der Vermietung beweglicher Sachen, Wachund Sicherheitsdienste, Hausmeisterdienste sowie des Gesundheitswesens.

    Wahlgruppe 05 (Bauwirtschaft und Bauträgerunternehmen)
    Unternehmen aus den Bereichen Hoch-, Tief- und Straßenbau, Abbruch; Bauträger und Projektentwickler.

    Wahlgruppe 06 (Datenverarbeitung und Telekommunikation)
    Unternehmen der Telekommunikation, Datenverarbeitungsdienste, Datenbaten, Softwarehäuser sowie allgemeine Informationsdienstleistungen.

    Wahlgruppe 07 (Gastgewerbe und Tourismus)
    Das Gastgewerbe, die Hotellerie, sonstige Touristikunternehmen, Reisebüros und Reiseveranstalter.

    Wahlgruppe 08 (Grundstücksmakler, Immobilienund Vermögensverwaltung)
    Grundstücksmakler, Haus- und Objektverwaltungen, Wohnungs- und Vermögensverwaltungen.

    Wahlgruppe 09 (Handelsvermittlung)
    -entfällt-

    Wahlgruppe 10 (Kreditinstitute und Versicherungen)
    Banken, Sparkassen, öffentlich rechtliche Finanzierungsinstitute und andere Kreditunternehmen, Leasing und Kapitalanlagegesellschaften, Versicherungen.

    Wahlgruppe 11 (Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt, Speditionsgewerbe)
    Unternehmen aus den Bereichen Omnibus-, Taxiund Mietwagenverkehre, gewerblicher Güterkraftverkehr, Postund Kurierdienste, Unternehmen aus den Bereichen See-, Küsten- und Binnenschifffahrt, Luftfahrt sowie Nebentätigkeiten für diese Gewerbe; Speditionen und Verkehrsvermittlungsunternehmen.

    Wahlgruppe 12 (Medien, Werbung, Kultur, Sport und Unterhaltung)
    Unternehmen aus den Bereichen Verlagswesen, Video- und Filmproduktion sowie -verleih und vertrieb, Filmtheater, Hörfunk- und Fernsehproduktion, Veranstaltungsdienstleistungen, Unternehmen der Unterhaltungsbranche sowie der Werbung und Werbemittelverbreitung, Sport und Fitnesscenter.

    Wahlgruppe 13 (Unternehmens-, technischeund sonstige Beratung)
    Unternehmen der Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Bilanzbuchhaltung und Buchführungshilfe, der Unternehmensberatung, der Forschung und Entwicklung, der Markt- und Meinungsforschung, des Prüfund Sachverständigenwesens.

    Wahlgruppe 14 (Vermittler im Kredit- und Versicherungsgewerbe)
    Unternehmen, die sich mit der Vermittlung von Krediten, Versicherungen und sonstigen Finanzdienstleistungen befassen.
  3. Es werden folgende Wahlbezirke gebildet:
    • I Hansestadt Lübeck
    • II Kreis Herzogtum Lauenburg
    • III Kreis Ostholstein
    • IV Kreis Segeberg
    • V Kreis Stormarn
    • VI IHK-Bezirk (komplett)
  4. Die IHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe und ihrem Wahlbezirk jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung:
    1. Im Wahlbezirk I in den Wahlgruppen
      01 Industrie 3 Mitglieder
      02 Großund Außenhandel 1 Mitglied
      03 Einzelhandel 2 Mitglieder
      04 Dienstleistung, allgemein 1 Mitglied
    2. Im Wahlbezirk II in den Wahlgruppen
      01 Industrie 1 Mitglied
      02 Großund Außenhandel 1 Mitglied
      03 Einzelhandel 1 Mitglieder
      04 Dienstleistung, allgemein 2 Mitglieder
    3. Im Wahlbezirk III in den Wahlgruppen
      01 Industrie 2 Mitglieder
      02 Großund Außenhandel 1 Mitglied
      03 Einzelhandel 2 Mitglieder
      04 Dienstleistung, allgemein 1 Mitglied
    4. Im Wahlbezirk IV in den Wahlgruppen
      01 Industrie 3 Mitglieder
      02 Großund Außenhandel 3 Mitglieder
      03 Einzelhandel 2 Mitglieder
      04 Dienstleistung, allgemein 2 Mitglieder
    5. Im Wahlbezirk V in den Wahlgruppen
      01 Industrie 4 Mitglieder
      02 Großund Außenhandel 3 Mitglieder
      03 Einzelhandel 2 Mitglieder
      04 Dienstleistung, allgemein 2 Mitglieder
    6. Im Wahlbezirk VI (kammerbezirksweit) in den Wahlgruppen
      05 Bauwirtschaft und Bauträgerunternehmen 2 Mitglieder
      06 Datenverarbeitung und Telekommunikation 2 Mitglieder
      07 Gastgewerbe und Tourismuswirtschaft 3 Mitglieder
      08 Grundstücksmakler, Immobilienund Vermögensverwaltung 4 Mitglieder
      09 -entfällt
      10 Kreditinstitute und Versicherungen 2 Mitglieder
      11 Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt, Speditionsgewerbe 3 Mitglieder
      12 Medien, Werbung, Kultur, Sport und Unterhaltung 3 Mitglieder
      13 Unternehmens-, technische und sonstige Beratung 4 Mitglieder
      14 Vermittler im Kreditund Versicherungsgewerbe 2 Mitglieder
  5. Für die Zuwahl (§ 1 Abs. 3) werden auf Basis der Sitzverteilung gemäß Abs. 2 bis 4 die Obergruppen „Industrie“, „Handel“ und „Dienstleistungen“ gebildet, denen – nach Gewichtung – Sitze für die Zuwahl zugeordnet werden.
    Die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder können die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung hinzuwählen:
    Wahlgruppe 01,05 (15 Sitze) 1 Mitglied
    Wahlgruppen 02, 03, (18 Sitze) 2 Mitglieder
    Wahlgruppen 04, 06 bis 08 und 10 bis 14 (31 Sitze) 4 Mitglieder

§ 8 Wahlausschuss, Wahlfrist

  1. Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus mindestens 3 Personen besteht. Der Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Der Vorsitzende kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung durch die Geschäftsführung bedienen. Der Wahlausschuss kann einzelne Aufgaben auf die Geschäftsführung übertragen.
  2. Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, an welchem die Stimmen in der IHK vorliegen oder auf dem Wahlserver gespeichert sein müssen (Ende der Wahlfrist).

§ 9 Wählerlisten

  1. Der Wahlausschuss stellt zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten). Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
  2. Der Wahlausschuss geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuordnen.
  3. Die Wählerlisten können für die Dauer von 5 Tagen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk.
  4. Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe können binnen einer Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist eingereicht werden. Der Wahlausschuss entscheidet darüber und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
  5. Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis einen Tag vor Ablauf der Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des § 9 Abs. 4 entstanden ist.
  6. Die IHK ist berechtigt, an Bewerber (§11) oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Wahlwerbung Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten zu übermitteln. Die Bewerber und Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten
  7. Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten enthalten sind, bestehen nicht
    1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, 72),
    2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
    3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

      Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten gemäß Absatz 3 nehmen kann. Die Einsicht ist auch über die Frist in Absatz 3 hinaus zulässig.

§ 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge

  1. Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.
  2. Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, binnen einer von ihm festgelegten Frist, mindestens jedoch drei Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 4 genannten Frist, für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu wählen sind und wie viele Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen.

§ 11 Kandidatenliste

  1. Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk schriftliche Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per eMail. Bewerber können nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, für die sie selbst wahlberechtigt sind. Die Summe der Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Bewerber werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname.
  2. Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
  3. Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung; ein Selbstvorschlag ist zulässig.
  4. Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, heilbare Mängel zu beseitigen. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber, auf den sich die Mängel beziehen.
  5. Ein unheilbarer Mangel liegt insbesondere vor, wenn
    1. die Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde,
    2. das Formerfordernis nach Abs. 1 Satz 1 nicht eingehalten wurde,
    3. der Bewerber nicht wählbar ist oder nicht identifizierbar ist,
    4. die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
  6. Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe und diesen Wahlbezirk. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
  7. Der Wahlausschuss macht die gültigen Kandidatenlisten mit folgenden Angaben der Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Im Falle von Abs. 6 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekanntgemacht.

§ 12 Durchführung der Wahl

  1. Die Wahl findet kombiniert elektronisch (elektronische Wahl) und schriftlich (Briefwahl) statt. Es zählt die zuerst in die Wahlurne (elektronische oder Briefwahlurne) eingehende Stimme. Eine danach eingehende Stimme wird zurückgewiesen.

§ 12 a Wahlunterlagen

  1. Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten die Wahlunterlagen, bestehend aus den Zugangsdaten zum Wahlportal für die elektronische Wahl und den Unterlagen für die Briefwahl. Sie sind als vertrauliche Wahlunterlagen zu kennzeichnen.
  2. Zur Durchführung der elektronischen Wahl werden den Wahlberechtigten Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und URL zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals übermittelt.
  3. Für die Briefwahl werden den Wahlberechtigten folgende Unterlagen übermittelt:
    1. Einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
    2. Einen Stimmzettel,
    3. Einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung „IHK-Wahl“ (Stimmzettelumschlag),
    4. Einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
  4. Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch den Wahlausübungsberechtigten persönlich und unbeobachtet sowie nur einmal – entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl – erfolgen darf.

§ 12 b Stimmabgabe bei elektronischer Wahl

  1. Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberechtigten am Wahlportal. Mittels der Zugangsdaten erhält der durch diese authentifizierte Wahlberechtigte auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse (Wahlportal) den Zugang zum elektronischen Stimmzettel. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufruf eines elektronischen Stimmzettels.
  2. Der Wahlberechtigte ist über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird und damit seine Stimme nicht durch Angriffe von außen, insbesondere mittels Viren und „Trojanern“, manipuliert oder ausgespäht werden kann. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist vorab hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist durch den Wahlausübungsberechtigten vor Beginn der Anmeldung und Authentifizierung in elektronischer Form zu bestätigen.
  3. Die elektronische Wahl erfolgt durch Kennzeichnung der zu wählenden Kandidaten auf dem elektronischen Stimmzettel im Wahlportal. Der elektronische Stimmzettel enthält die Kandidatenliste für die Wahlgruppe [bzw. den Wahlbezirk] sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe [bzw. dem Wahlbezirk] und gegebenenfalls der Betriebsgrößenklasse zu wählenden Kandidaten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 11 Abs. 1). Der Wahlausübungsberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk und gegebenenfalls der Betriebsgrößenklasse zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.
  4. Bei der elektronischen Stimmabgabe gilt die Wahlausübungsberechtigung als gegeben, wenn die Stimmabgabe unter Verwendung der dem Wahlberechtigten mitgeteilten Login-Kennung und des entsprechenden Passworts geschieht und bei Stimmabgabe auf Abfrage bestätigt wird, dass Login und Passwort berechtigt genutzt werden. Durch das verwendete elektronische Wahlsystem ist sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.
  5. Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.
  6. Der Wahlausübungsberechtigte muss bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, seine Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch den Wahlausübungsberechtigten zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für den Wahlausübungsberechtigten am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
  7. Vor der Bestätigung für das Absenden der Stimme ist der Wahlausübungsberechtigte darauf hinzuweisen, wenn er keinen oder weniger Kandidaten gekennzeichnet hat, als in seiner Wahlgruppe (und seinem Wahlbezirk sowie in der jeweiligen Betriebsgrößenklasse) zu wählen sind. Die Stimmabgabe für mehr Kandidaten, als in der Wahlgruppe (und im Wahlbezirk sowie in der jeweiligen Betriebsgrößenklasse) zu wählen sind, ist technisch auszuschließen.
  8. Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die verwendete EDVAnwendung geeignet ist, die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl sicherzustellen. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden.

§ 12 c Technische Bedingungen an die elektronische Wahl

  1. Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass eine elektronische Stimmabgabe ausgeschlossen ist, wenn von diesem Wahlberechtigten bereits eine Stimme elektronisch oder per Briefwahl erfasst wurde.
  2. Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff. Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wahlausübungsberechtigten in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.
  3. Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss anonymisiert und nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmeingabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlausübungsberechtigten dürfen nicht protokolliert werden. Eine kurzfristige Speicherung ist nur dann und nur solange zulässig, wie dies zur Abwehr von Massenmailangriffen notwendig ist. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob ein Wahlberechtigter elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen.
  4. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste auf verschiedener Serverhardware geführt werden oder eine vergleichbare technische Lösung muss sicherstellen, dass elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste getrennt sind. Die Server müssen in Deutschland stehen.
  5. Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wahlberechtigter, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten).
  6. Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen.

§ 12 d Technische Anforderungen an die elektronische Wahl

  1. Elektronische Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Die Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online- Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sind zu erfüllen, soweit in dieser Wahlordnung nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Alternativen zur IuKtechnischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
  2. Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl erfolgt durch den Wahlausschuss autorisiert.
  3. Es wird durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können.
  4. Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so zu gestalten, dass sie vor Ausspähoder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wahlausübungsberechtigten sowie zur Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne müssen so getrennt sein, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wahlberechtigten möglich ist.
  5. Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um unbemerkte Veränderun- gen der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.

§ 12 e Störungen der elektronischen Wahl

  1. Werden hinsichtlich der elektronischen Wahl Störungen bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, soll der Wahlausschuss diese Störungen beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
  2. Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbrechen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, kann der Wahlausschuss nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die unterbrochene elektronische Wahl fortsetzen, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wählern ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen, die Wahlberechtigten sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen.
  3. In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlausschuss auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wahlausübungsberechtigten ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl sowie auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke beschränkt werden.
  4. Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die vom Wahlausschuss aufgrund von Störungen beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzumachen.

§ 12 f Stimmabgabe bei Briefwahl

  1. Die Briefwahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe [bzw. den Wahlbezirk] die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe [bzw. dem Wahlbezirk] und gegebenenfalls der Betriebsgrößenklasse zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 11 Abs. 1).
  2. Zur Wahlausübung berechtigt ist der IHK-Zugehörige selbst oder eine Person, die zur Wahlausübung bevollmächtigt ist und dazu die Wahlunterlagen des Wahlberechtigten erhalten hat.
  3. Der Wahlausübungsberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe [und dem Wahlbezirk sowie den Betriebsgrößenklassen] zu wählen sind. Die von ihm gewählten Kandidaten kennzeichnet er dadurch, dass er jeweils das Feld vor deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.
  4. Der Wahlausübungsberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 3 gekennzeichneten Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag zu legen und diesen zu verschließen. Anschließend ist der verschlossene Stimmzettelumschlag und der unterzeichnete Wahlschein im Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen spätestens zum vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Zeitpunkt in der IHK vorliegen (§ 8 Abs. 2).
  5. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Stimmzettelumschläge werden nach Feststellung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Stellt die IHK bei Prüfung der Wahlberechtigung fest, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe oder eine Stimmabgabe per Briefwahl erfolgt ist, so ist der eingegangene Stimmzettelumschlag von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. Liegt noch keine Stimmabgabe vor, so wird die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe durch die IHK gesperrt.

§ 12 g Stimmauszählung

  1. Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.
  2. Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch und der per Briefwahl abgegebenen Stimmen. Die Ergebnisse der elektronischen Wahl und der Briefwahl werden jeweils gesondert festgestellt und vom Wahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet.
  3. Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Teilergebnis der elektronischen Wahl.
  4. Für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der elektronischen Wahl ist die Autorisierung durch den Wahlausschuss notwendig.
  5. Für die elektronische Wahl stehen technische Möglichkeiten zur Verfügung, die den Auszählungsprozess für jeden Wahlberechtigten reproduzierbar machen können. Der Wahlausschuss gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen.
  6. Auf der Grundlage der Teilergebnisse der elektronischen Wahl und der Briefwahl stellt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl fest, welches vom Wahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet wird.

§ 13 Gültigkeit der Stimmen

  1. Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss.
  2. Ungültig sind insbesondere Stimmzettel
    1. die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
    2. die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen oder keine Kennzeichnung enthalten,
    3. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind,
    4. die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen.

      Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
  3. Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. Kein Zurückweisungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag.

§ 14 Wahlergebnis

  1. Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das gleiche gilt für die Festlegung der Nachfolgemitglieder (§ 2).
  2. Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Bewerber bekannt.

§ 15 Wahlprüfung

  1. Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe (und des Wahlbezirks) des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Soweit der Wahlausschuss dem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet die Vollversammlung.
  2. Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung des Wahlausschusses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.

§ 16 Verfahren bei mittelbarer Wahl

  1. Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder (Wahlpersonen) in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen von mindestens 8 Wahlpersonen oder dem Präsidium, für die Zuwahl mit schriftlicher Begründung nach § 1 Abs. 3, mindestens drei Wochen vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen werden; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Vollständig und fristgerecht eingereichte Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt.
  2. Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. Vorschlagsberechtigt sind für die konstituierende Sitzung die bereits gewählten Kandidaten und das Präsidium.
  3. Die Zuwahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 setzt einen vorherigen Beschluss der Vollversammlung voraus, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 Satz 2 vorliegen. Dieser Beschluss muss auch die Anzahl der zu besetzenden Sitze beinhalten.
  4. Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
  5. Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gem. § 17 bekanntzumachen.
  6. Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 15 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt für die mittelbare Wahl ist, wer gemäß Absatz 1 Wahlperson oder gemäß § 12 f Abs. 2 in der betreffenden Wahlgruppe und gegebenenfalls dem betreffenden Wahlbezirk zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt ist.

§ 17 Bekanntmachung

  1. Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der IHK zu Lübeck unter Angabe des Tages der Einstellung
  2. Alle Wahlunterlagen sind mindestens ein Jahr, gerechnet ab Ablauf der Einspruchsfrist, aufzubewahren. Anschließend sind Wahlscheine, Stimmzettel, Umschläge, Wählerlisten zu vernichten bzw. zu löschen. Die übrigen Wahlunterlagen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ende der Wahlperiode aufzubewahren. Für die Daten der elektronischen Wahl gilt dies entsprechend.
  3. Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas Anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen.

§ 18 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

  1. Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung (22. Aprilk 2021) im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft.
  2. Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.