IHK zu Lübeck
Satzung
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck hat auf ihrer Sitzung am 13. Dezember 2022 gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Ziff.1 des IHK-Gesetzes vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I 3306) beschlossen, die Satzung der IHK zu Lübeck vom 28. November 2017 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
- § 1 Name und Sitz
- § 2 Aufgaben
- § 3 Organe
- § 4 Vollversammlung
- § 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
- § 5a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung
- § 6 Ausschüsse, Wirtschaftsbeiräte
- § 7 Präsidium
- § 8 Präses
- § 8a Ehrenamtliche Tätigkeit
- § 9 Geschäftsführung
- §10 Vertretung
- § 11 Wirtschaftsplan
- § 12 Veröffentlichungen; Inkrafttreten von Rechtsvorschriften
- § 13 Inkrafttreten
§ 1 Name und Sitz
- Die IHK führt den Namen „Industrie- und Handelskammer zu Lübeck“.
- Sie hat ihren Sitz in Lübeck und umfasst die Hansestadt Lübeck, sowie die Kreise Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Segeberg und Stormarn.
- Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein öffentliches Siegel.
§ 2 Aufgaben
Die IHK hat die Aufgabe:
- das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
- für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
- für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die IHK insbesondere
- durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
- das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
§ 3 Organe
- Organe der IHK sind: - die Vollversammlung, - das Präsidium, - die oder der Präses, - die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer
- Der Berufsbildungsausschuss ist im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben Organ der IHK.
§ 4 Vollversammlung
- Die Vollversammlung besteht aus bis zu 71 Mitgliedern. 64 Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu 7 Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern gewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung geregelt.
- Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit ihres Bezirkes und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt ferner vorbehalten die Beschlussfassung über:
- die Satzung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 IHKG),
- die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 IHKG),
- die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 4 IHKG),
- die Wahl der oder des Präses und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG),
- die Bestellung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG),
- die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 IHKG),
- die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Übertragung von Aufgaben auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 IHKG),
- die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 IHKG),
- das Finanzstatut (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 IHKG),
- den Erlass einer Geschäftsordnung,
- die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
- die Errichtung von Geschäftsstellen,
- die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften,
- die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
- den Vorschlag der Arbeitgebervertreterinnen und Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss,
- den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens,
- die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG,
- die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung,
- Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen für die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie die oder den Präses
- Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen.
- Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Gesamtheit der IHK-zugehörigen Wirtschaft und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
- Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Mitglieder der Vollversammlung sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit von der Präses oder dem Präses hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
§ 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
- Die Vollversammlung wird von der oder dem Präses nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist von der oder dem Präses zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die oder der Präses leitet die Sitzungen.
- Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Sitzungstermine sollen mindestens vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der IHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird von der oder dem Präses aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. Nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge können behandelt werden, wenn Zweidrittel der anwesenden Mitglieder dem zustimmen und die Vollversammlung beschlussfähig ist.
- Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
- Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Die oder der Präses stellt die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag fest, wenn weniger als ein Drittel der Vollversammlungsmitglieder anwesend sind. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder der Vollversammlung. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidatinnen und Kandidaten bewerben, ist diejenige Kandidatin oder derjenige Kandidat gewählt, die oder der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl der oder des Präses und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.
- Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich. Im Übrigen kann die oder der Präses Gäste zu den Sitzungen einladen. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der oder die Präses, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird. Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden veröffentlicht.
- Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der oder dem Präses und der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Vollversammlung innerhalb von 6 Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von 3 Wochen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung. Die Protokolle sind dauerhaft aufzubewahren.
§ 5a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung
- Das Präsidium kann beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Es kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.
- Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 5 Abs. 2 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
- In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in der Wahlordnung geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Abs. 4 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
- In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 5 Abs. 6 Satz 4 und 5 durchgeführt werden.
- Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 2 entscheidet das Präsidium darüber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 5 Abs. 7 herzustellen ist.
§ 6 Ausschüsse, Wirtschaftsbeiräte
- Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten Ausschüsse und regionale Wirtschaftsbeiräte mit beratender Funktion errichten. Sie wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode die Ausschuss- und Wirtschaftsbeiratsvorsitzenden, die der Vollversammlung angehören sollen. Sie kann die Vorsitzenden jederzeit wieder abberufen. Die Ausschuss- und Beiratsvorsitzenden berufen auf Empfehlung der Geschäftsführung die Mitglieder; dabei können auch Personen berufen werden, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind. Die Ausschuss- und Beiratsvorsitzenden können die Mitglieder jederzeit abberufen.
- Die Ausschüsse und Wirtschaftsbeiräte haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer im Namen der IHK oder als Ausschuss oder Wirtschaftsbeirat der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten.
- Die Mitglieder der Ausschüsse und Wirtschaftsbeiräte nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
- Die oder der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Sie oder er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- Die Mitglieder des Präsidiums, die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer sowie beauftragte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IHK sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
- Die IHK errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
§ 7 Präsidium
- Das Präsidium besteht aus der oder dem Präses und bis zu 7 Vicepräsides, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt werden.
- Die Mitglieder des Präsidiums werden für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Nach zweimaliger Wiederwahl ist die oder der Präses für die nächste Wahlperiode als Präses nicht wiederwählbar, es sei denn, die erste Amtszeit war kürzer als eine volle Wahlperiode als Präses.
- Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung der Vollversammlung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Absatz 2 Satz 2 IHK-Gesetz bzw. durch § 4 Abs. 2 dieser Satzung der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
- Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Präses. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die oder der Präses kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Sie oder er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 3 oder 4 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht; der Beschluss kann auch in Textform gefasst werden. Satz 6 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 4 Satz 3.
- An den Sitzungen des Präsidiums nimmt die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer beratend teil. Über die Beratungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu erstellen, das von der oder dem Präses und der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführerin zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Präsidiums innerhalb von 6 Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von 3 Wochen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet das Präsidium in der nächsten Sitzung. Die Protokolle sind dauerhaft aufzubewahren.
§ 8 Präses
- Die oder der Präses ist Vorsitzende/r von Vollversammlung und Präsidium und Sprecher/in der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk.
- Die oder der Präses beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie.
- Die oder der Präses wird bei Verhinderung durch die oder den von ihr/ihm damit beauftragten Vicepräses, sonst durch die amtsälteste oder den amtsältesten Vicepräses, vertreten.
§ 8a Ehrenamtliche Tätigkeit
- Für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt die IHK keine Vergütung. Die Entscheidung über Regelungen zur Aufwandsentschädigung kann die Vollversammlung treffen oder auf ein anderes Organ gemäß § 3 Abs. 1 delegieren.
- Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie die oder der Präses nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Soweit hierfür eine Erstattung von Aufwendungen gewährt werden soll, ist diese von der Vollversammlung zu regeln.
§ 9 Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung der IHK besteht aus der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer, den stellvertretenden Hauptgeschäftsführerinnen und stellvertretenden Hauptgeschäftsführern und den Geschäftsbereichsleiterinnen und Geschäftsbereichsleitern. Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan, sie oder er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Sie oder er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und Wirtschaftsbeiräte teilzunehmen.
- Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung nach geheimer Wahl bestellt. Die stellvertretenden Hauptgeschäftsführerinnen oder stellvertretenden Hauptgeschäftsführer werden auf Vorschlag der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers vom Präsidium bestellt. Die Geschäftsbereichsleiterinnen oder Geschäftsbereichsleiter werden auf Vorschlag der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers vom Präsidium berufen. Die Anstellung weiterer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter obliegt der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer.
- Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Die Festlegung des Gehalts der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers obliegt dem Präsidium. Den Anstellungsvertrag der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen die oder der Präses und eine oder ein Vicepräses, die Anstellungsverträge der stellvertretenden Hauptgeschäftsführerinnen oder stellvertretenden Hauptgeschäftsführer und der Geschäftsbereichsleiterinnen oder Geschäftsbereichsleiter unterzeichnen die oder der Präses und die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer, die Anstellungsverträge weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterzeichnet die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer. Es werden die Vorgaben der Vollversammlung, insbesondere die Vergütungsgrundsätze der IHK nach § 4 Abs. 2 Lit. r. beachtet.
- Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im IHK-Bezirk durch die Hauptgeschäftsführerin oder den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Sie oder er kann damit auch die weiteren Mitglieder der Geschäftsführung und weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der IHK beauftragen, insbesondere durch Dienstanweisung.
- Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzte/r der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bei ihrer/seiner Verhinderung übt sein/e Stellvertreter/in ihre/seine Befugnisse aus.
§10 Vertretung
- Die oder der Präses und die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK gemeinschaftlich rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden. Die oder der Präses kann von einer oder einem Vicepräses, die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer durch ihre/n oder seine/n Stellvertreter/in vertreten werden. Im Einzelfall kann die oder der Präses die Hauptgeschäftsführerin oder den Hauptgeschäftsführer bevollmächtigen, die IHK allein zu vertreten.
- Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt. Sie oder er kann durch ihre/n oder seine/n Stellvertreter/in vertreten werden.
- Gegenüber der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von der oder dem Präses und einer/einem Vicepräses vertreten.
- In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch die oder den Präses oder die oder den Hauptgeschäftsführer/in vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt die oder der Präses die Stimme; ist die oder der Präses nicht anwesend, führt die oder der Vicepräses die Stimme; ist kein Präsidiumsmitglied zugegen, führt die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs. 4 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind die oder der Präses und die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.
§ 11 Wirtschaftsplan
- Das Geschäfts- und Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
- Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Die oder der Präses und die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
- Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer für die Prüfung der Jahresrechnung.
- Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 12 Veröffentlichungen; Inkrafttreten von Rechtsvorschriften
- Die Bekanntmachung von Satzungsrecht erfolgt im Bundesanzeiger.
- Satzungen treten, soweit in ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, am Tage nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft1 . Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28. November 2017 außer Kraft.