IHK zu Kiel
Wahlbezirk 2 Neumünster, Kreis Rendsburg-Eckernförde
5. Im gesamten Bezirk der IHK ohne Unterteilung in Wahlbezirke werden gewählt:
Wahlordnung
Satzung zur Neufassung der Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer zu Kiel
- Präambel
- § 1 Die Vollversammlung der IHK zu Kiel
- § 2 Wahlbezirke, Wahlgruppen, Sitzverteilung
- § 3 Wahlberechtigung und -ausübung
- § 4 Mitglieder der Vollversammlung
- § 5 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung
- § 6 Wählbarkeit
- § 7 Der Wahlausschuss
- § 8 Ablauf des Wahlverfahrens
- § 9 Fristen und Wahlbekanntmachung
- § 10 Wählerlisten; Wahlwerbung
- § 11 Kandidatur, Kandidatenlisten
- § 12 Ermöglichung der Wahlteilnahme
- § 13 Stimmabgabe
- § 14 Stimmauszählung
- § 15 Wahlergebnis und Bekanntgabe
- § 16 Nachrücken und mittelbare Nachfolgewahl
- § 17 Mittelbare Wahl
- § 18 Unmittelbare Nachfolgewahl
- § 19 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl
- § 20 Störung der elektronischen Wahl
- § 21 Wahlprüfung
- § 22 Bekanntmachung und Fristen
- § 23 Inkrafttreten
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Kiel hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2022 gem. § 4 Satz 2 Ziff. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, beschlossen, die Wahlordnung der IHK zu Kiel vom 07.12.2017 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
Präambel
Diese Satzung regelt die Verfahren zur Konstituierung und Erhaltung der Vollversammlung als wichtigstes Entscheidungsorgan der IHK zu Kiel gem. § 5 IHKG. Die Wahlordnung stellt dabei sicher, dass die Vollversammlung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bezirks der IHK zu Kiel widerspiegelt.
§ 1 Die Vollversammlung der IHK zu Kiel
- Die Vollversammlung der IHK zu Kiel besteht aus bis zu 65 Mitgliedern, wobei
- 60 Mitglieder der Vollversammlung in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt werden (siehe §§ 7-15) und
- bis zu fünf Mitglieder zusätzlich in mittelbarer Wahl gem. §§ 2 Abs. 6, 17 hinzugewählt werden können (Kooptation).
- Die Dauer der Legislaturperiode beträgt 5 Jahre.
Die Zusammensetzung der Vollversammlung
§ 2 Wahlbezirke, Wahlgruppen, Sitzverteilung
1. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 IHK-Gesetz werden zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen Wahlgruppen und Wahlbezirke gebildet. Die Verteilung der Sitze in den Wahlgruppen richtet sich nach der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen und dem von diesen erzielten Gewerbeertrag mit einer Gewichtung von jeweils 50%.
2. Es werden folgende Wahlbezirke gebildet:
|
Wahlbezirk 1:
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kreisfreie Stadt Kiel, Kreis Plön
|
|
Wahlbezirk 2:
|
kreisfreie Stadt Neumünster, Kreis Rendsburg-Eckernförde
|
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Wahlbezirk 3:
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Kreise Pinneberg und Steinburg
|
Die ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee gemäß § 1 Nr. 2 g der IHKGSH-Zuständigkeitsverordnung - IHKGSHZustVO - vom 24.06.2021 wird dem Kreis Pinneberg zugeordnet.
3. Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:
- Vorleistungsgüterindustrie
Zu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Industrieunternehmen aus den Bereichen Steine und Erden, Chemie, Gießereien. - Investitionsgüterindustrie
Zu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Unternehmen aus den Bereichen Schiffbau, Maschinen- und Motorenbau, Stahl- und Leichtmetallbau, Fahrzeugbau, Elektrotechnik. - Konsumgüterindustrie
Zu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Industrieunternehmen aus den Bereichen Ernährungswirtschaft, Arzneimittelproduktion, Verlagsgewerbe, Boots-und Yachtbau, Waffen. - Bauwirtschaft und Bauträgerunternehmen
Zu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Unternehmen aus den Bereichen industrieller Hoch-, Tief- und Straßenbau, Abbruch sowie Bauträger und Projektentwickler. - Handelsvermittlung
Zu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Handelsvertretungen und sonstige Handelsvermittlungen. - Großhandel
Zu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Großhandelsunternehmen mit Ge- und Verbrauchsgütern, Nahrungsmitteln und Rohstoffen, Maschinen, Ausrüstung und Zubehör. - Einzelhandel
Zu dieser Wahlgruppe gehören alle Unternehmen des Einzelhandels einschließlich des Kraftfahrzeughandels sowie der Tankstellen und Apotheken. - Verbrauchernahe Dienstleistungen
Zu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Unternehmen mit Dienstleistungsorientierung gegenüber Endverbrauchern wie Wäschereien und chemische Reinigungen, Wellnessunternehmen, Fitnessstudios, Hausmeisterdienste. - Gastgewerbe und Tourismuswirtschaft
Zu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere das Gastgewerbe, die Hotellerie, sonstige Touristikunternehmen, Reisebüros, Reiseveranstalter, Caterer. - Kraftverkehr
Zu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Unternehmen aus den Bereichen Omnibus-, Taxi- und Mietwagenverkehre, gewerblicher Güterkraftverkehr, Post- und Kurierdienste. - Schifffahrt, Luftfahrt, Speditionsgewerbe
Zu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Unternehmen aus den Bereichen See-, Küsten- und Binnenschifffahrt, Luftfahrt sowie Nebentätigkeiten für diese Gewerbe sowie Speditionen und Verkehrsvermittlungsunternehmen. - Kreditinstitute und Versicherungen
Zu dieser Wahlgruppe gehören Banken, Sparkassen, öffentlich-rechtliche Finanzierungsinstitute und andere Kreditunternehmen, Leasing- und Kapitalanlagegesellschaften. - Vermittler im Kredit- und Versicherungsgewerbe
Zu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Unternehmen, die sich mit der Vermittlung von Krediten, Versicherungen und sonstigen Finanzdienstleistungen befassen. - Grundstücksmakler, Immobilienmanagement-Unternehmen
Zu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Grundstücksmakler, Haus- und Objektverwaltungen, Wohnungsunternehmen. - Datenverarbeitung und Telekommunikation
Zu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Unternehmen aus den Bereichen Hardware-Beratung, Datenverarbeitungsdienste, Datenbanken, Software-Häuser sowie der Telekommunikation. - Wirtschaftsberatung, Forschung und Entwicklung
Zu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Unternehmen der Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Bilanzbuchhaltung und Buchführungshilfe, der Unternehmensberatung, der Forschung und Entwicklung, der Markt- und Meinungsforschung, der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung sowie der Wach-und Sicherheitsdienste. - Umweltschutz mit Gartenbau, Baumschulen und Reinigung
Zu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Unternehmen aus dem Bereich der Abfall-, Abwasser- und sonstigen Entsorgung, der Sammlung, Beförderung und Zwischenlagerung von Abfällen und Reststoffen, der Schädlingsbekämpfung, sowie Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus, der Gartenpflege und Baumschulen und Unternehmen aus dem Bereich der Reinigung von Gebäuden, Inventar- und Verkehrsmitteln und der Städtereinigung. - Medien, Werbung, Kultur, Sport, Erziehung, Unterricht und Unterhaltung
Zu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Unternehmen aus den Bereichen Video- und Filmproduktion sowie -verleih und -vertrieb, Filmtheater, Hörfunk- und Fernsehproduktion, Veranstaltungsdienstleistungen, Unternehmen der Unterhaltungsbranche sowie der Werbung und Werbemittelverbreitung, Fahrschulen sowie private Kindergärten, Privatschulen und Erwachsenenbildung. - Energieversorgung (ohne regenerative Energien)
Zu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Unternehmen aus den Bereichen Netzbetrieb, Handel mit Energie, Energieerzeugung, soweit sie nicht der Wahlgruppe 20 zugeordnet sind, und Gasversorgung. - Regenerative Energien
Zu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere Unternehmen, die mittels Windkraft-, Solar- oder Photovoltaikanlagen Energie erzeugen oder Biogasanlagen betreiben. - Übrige Dienstleistungen
Zu dieser Wahlgruppe gehören Dienstleistungsunternehmen, soweit sie nicht unter die Wahlgruppen 8 bis 18 fallen, insbesondere Unternehmen der Vermietung beweglicher Sachen, Call-Center, sowie des Gesundheitswesens.
4. Die IHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe und in ihrem Wahlbezirk die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung:
Wahlbezirk 1 Kiel, Kreis Plön
|
Wg.-Nr.
|
Wahlgruppe
|
Sitze
|
|---|---|---|
|
6
|
Großhandel
|
1
|
|
7
|
Einzelhandel
|
3
|
|
8
|
Verbrauchernahe Dienstleistungen
|
1
|
|
9
|
Gastgewerbe und Tourismuswirtschaft
|
1
|
|
14
|
Grundstücksmakler, Immobilienmanagement-Unternehmen
|
1
|
|
16
|
Wirtschaftsberatung, Forschung und Entwicklung
|
1
|
|
18
|
Medien, Werbung, Kultur, Sport, Erziehung, Unterricht und Unterhaltung
|
2
|
|
21
|
Übrige Dienstleistungen
|
1
|
Wahlbezirk 2 Neumünster, Kreis Rendsburg-Eckernförde
|
Wg.-Nr.
|
Wahlgruppe
|
Sitze
|
|---|---|---|
|
6
|
Großhandel
|
1
|
|
7
|
Einzelhandel
|
3
|
|
8
|
VerbrauchernaheDienstleistungen
|
1
|
|
9
|
Gastgewerbe und Tourismuswirtschaft
|
1
|
|
14
|
Grundstücksmakler, Immobilienmanagement-Unternehmen
|
1
|
|
16
|
Wirtschaftsberatung, Forschung und Entwicklung
|
1
|
|
18
|
Medien, Werbung, Kultur, Sport, Erziehung, Unterricht und Unterhaltung
|
1
|
|
21
|
Übrige Dienstleistungen
|
1
|
Wahlbezirk 3 Kreise Pinneberg und Steinburg
|
Wg.-Nr.
|
Wahlgruppe
|
Sitze
|
|---|---|---|
|
6
|
Großhandel
|
1
|
|
7
|
Einzelhandel
|
4
|
|
8
|
Verbrauchernahe Dienstleistungen
|
1
|
|
9
|
Gastgewerbe und Tourismuswirtschaft
|
1
|
|
14
|
Grundstücksmakler, Immobilienmanagement-Unternehmen
|
1
|
|
16
|
Wirtschaftsberatung, Forschung und Entwicklung
|
2
|
|
18
|
Medien, Werbung, Kultur, Sport, Erziehung, Unterricht und Unterhaltung
|
1
|
|
21
|
Übrige Dienstleistungen
|
2
|
5. Im gesamten Bezirk der IHK ohne Unterteilung in Wahlbezirke werden gewählt:
|
Wg.-Nr.
|
Wahlgruppe
|
Sitze
|
|---|---|---|
|
1
|
Vorleistungsgüterindustrie
|
2
|
|
2
|
Investitionsgüterindustrie
|
2
|
|
3
|
Konsumgüterindustrie
|
3
|
|
4
|
Bauwirtschaft und Bauträgerunternehmen
|
2
|
|
5
|
Handelsvermittlung
|
1
|
|
10
|
Kraftverkehr
|
1
|
|
11
|
Schifffahrt, Luftfahrt, Speditionsgewerbe
|
1
|
|
12
|
Kreditinstitute und Versicherungen
|
3
|
|
13
|
Vermittlerim Kredit- undVersicherungsgewerbe
|
2
|
|
15
|
Datenverarbeitung und Telekommunikation
|
3
|
|
17
|
Umweltschutz mit Gartenbau, Baumschulen und Reinigung
|
2
|
|
19
|
Energieversorgung (ohne regenerative Energien)
|
2
|
|
20
|
Regenerative Energien
|
2
|
6. Für die Zuwahl (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2) werden auf Basis der Sitzverteilung gemäß Abs. 2 und 4 die Obergruppen „Industrie“, „Handel“ und „Dienstleistungen“ gebildet, denen – nach Gewichtung – Sitze für die Zuwahl zugeordnet werden. Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. Der Antrag auf Durchführung einer Zuwahl ist entsprechend zu begründen. Die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder können die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung hinzuwählen:
Wahlgruppen 1 – 4; 19 und 20: 1 Mitglied
Wahlgruppen 5 – 7: 1 Mitglied
Wahlgruppen 8 – 18; 21: 3 Mitglieder Die Wähler der Vollversammlung
§ 3 Wahlberechtigung und -ausübung
- Alle IHK-Zugehörigen sind wahlberechtigt.
- Ist eine natürliche Person IHK-zugehörig, kann das Wahlrecht von dem IHK-Zugehörigen selbst ausgeübt werden;
- Ist eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, eine Handelsgesellschaft oder eine nichtrechtsfähige Personenmehrheit IHK-zugehörig, kann das Wahlrecht ausgeübt werden durch
- eine natürliche Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung dieser juristischen Person befugt ist;
- einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen dieser juristischen Person oder
- durch einen Wahlbevollmächtigten, wenn ihr Sitz nicht im Bezirk der IHK belegen ist.
- Das Wahlrecht kann nicht ausgeübt werden durch eine natürliche Person, der von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt worden ist.
- Das Wahlrecht kann für jeden IHK-Zugehörigen nur einmal ausgeübt werden.
- Wählen kann nur, wer in den gem. § 10 festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis einen Tag vor Ende der Wahlfrist nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Feststellung der Wählerliste entstanden ist.
- Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen.
- Ist eine natürliche Person mehrfach wahlausübungsberechtigt gemäß Absatz 2 oder 3, kann die IHK auf Antrag die Möglichkeit zur Verfügung stellen, die Stimmabgabe gebündelt für die entsprechenden Kammerzugehörigen vorzunehmen. Der Wahlausschuss entscheidet vor Beginn der Wahl, ob diese Möglichkeit zur Verfügung gestellt wird.
Die Mitglieder der Vollversammlung
§ 4 Mitglieder der Vollversammlung
Mitglied der Vollversammlung ist, wer wählbar ist (§ 6) und
a) im Rahmen der unmittelbaren Wahl gewählt wurde (§§ 7 ff.)
b) gem. §§ 1 Abs. 1 Ziff. 2, 17 von der Vollversammlung kooptiert wurde,
c) gem. § 16 in die Vollversammlung nachgerückt ist,
d) im Rahmen der mittelbaren Nachfolgewahl gem. §§ 16, 17 gewählt worden ist oder
e) im Rahmen der unmittelbaren Nachfolgewahl gem. § 18 gewählt worden ist.
b) gem. §§ 1 Abs. 1 Ziff. 2, 17 von der Vollversammlung kooptiert wurde,
c) gem. § 16 in die Vollversammlung nachgerückt ist,
d) im Rahmen der mittelbaren Nachfolgewahl gem. §§ 16, 17 gewählt worden ist oder
e) im Rahmen der unmittelbaren Nachfolgewahl gem. § 18 gewählt worden ist.
§ 5 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung
- Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Die konstituierende Sitzung der neugewählten Vollversammlung findet innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses statt.
- Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Amtszeit
- durch Tod,
- durch Amtsniederlegung,
- mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 6,
- im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder
- zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder
- die Wahl gemäß § 21 für ungültig erklärt wird.
- Die Mitgliedschaft endet nicht durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk. Sie bleibt außerdem unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, Unternehmenszusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten.
§ 6 Wählbarkeit
- Zur Vollversammlung wählbar ist jede volljährige, natürliche Person, die
- selbst IHK-zugehörig ist,
- allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen Personenmehrheit befugt ist,
- als Prokurist eines IHK-Zugehörigen in das Handelsregister eingetragen ist oder
- ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnimmt und durch eine entsprechende Vollmacht nachweist (besonders bestellter Bevollmächtigter).
- Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
-
Liegt die Wählbarkeit eines Mitglieds der Vollversammlung nicht oder nicht mehr vor, hat die Vollversammlung auf Antrag die fehlende Wählbarkeit festzustellen. Der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen.
- Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind.
Die unmittelbare Wahl
§ 7 Der Wahlausschuss
- Die Vollversammlung beruft zur Durchführung des Wahlverfahrens einen Wahlausschuss und wählt dazu einen Vorsitzenden und zwei Beisitzer sowie einen Stellvertreter.
- Der Hauptgeschäftsführer benennt hauptamtliche Wahlhelfer, die den Wahlausschuss unterstützen. Der Wahlausschuss kann den Wahlhelfern Aufgaben übertragen.
- Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch den Stellverteter vertreten sind.
- Der Vorsitzende des Wahlausschusses kann in eiligen Fällen Entscheidungen des Wahlausschusses auch im Umlaufverfahren in Textform herbeiführen.
- Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch das älteste Ausschussmitglied vertreten.
§ 8 Ablauf des Wahlverfahrens
Das Wahlverfahren wird durchgeführt durch
a) die Wahlbekanntmachung (§ 9),
b) die Aufstellung der Wählerlisten (§ 10),
c) die Bildung und Bekanntgabe der Kandidatenlisten (§ 11),
d) die Ermöglichung der Wahlteilnahme (§ 12) und
e) die Stimmabgabe (§ 13).
b) die Aufstellung der Wählerlisten (§ 10),
c) die Bildung und Bekanntgabe der Kandidatenlisten (§ 11),
d) die Ermöglichung der Wahlteilnahme (§ 12) und
e) die Stimmabgabe (§ 13).
Das Wahlverfahren endet durch Auszählung der Stimmen (§ 14) und Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 15).
§ 9 Fristen und Wahlbekanntmachung
- Der Wahlausschuss bestimmt die für den Ablauf des Wahlverfahrens maßgeblichen Eckdaten, insbesondere:
- Zeit und Ort der Auslage der Wählerlisten zur Einsichtnahme (mindestens 5 Tage), sowie Frist zur Stellung von Anträgen zur Änderung der Wählerliste (mindestens 1 Woche),
- Zeitraum in dem Kandidaturen bei der IHK einzureichen sind (mindestens 2 Wochen),
- Zeitraum in dem die Stimmabgabe gegenüber der IHK erfolgen muss (Wahlfrist) (mindestens 2 Wochen).
- Zeit und Ort der Möglichkeit der Stimmabgabe in der IHK gem. § 13 Abs. 4.
- Der Wahlausschuss macht den Beginn des Wahlverfahrens mit den Angaben gem. Abs. 1 bekannt und fordert die Wahlberechtigten dazu auf, für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk zu kandidieren. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu wählen sind (Wahlbekanntmachung).
- Das Ende der Wahlfrist muss innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung liegen.
§ 10 Wählerlisten; Wahlwerbung
- Die IHK stellt zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten). Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sollen der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zugeordnet werden.
- Die Wählerlisten enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
- Die IHK Zugehörigen können die Wählerlisten ihrer eigenen Wahlgruppe und ihres eigenen Wahlbezirks in der IHK einsehen.
- IHK-Zugehörige haben die Möglichkeit, innerhalb der vom Wahlausschuss gem. § 9 Abs. 1 a) bestimmten Frist ihre Einordnung in eine Wahlgruppe oder einen Wahlbezirk zu beanstanden und die Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe bzw. einen anderen Wahlbezirk in Textform zu beantragen. Hilft die IHK dem Antrag nicht ab, entscheidet der Wahlausschuss. Der Wahlausschuss kann auch von Amts wegen Änderungen an den Wählerlisten vornehmen.
- Der Wahlausschuss stellt die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
- Die IHK ist berechtigt, Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten an Kandidaten gem. § 11 oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Wahlwerbung zu übermitteln. Die Kandidaten haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Zwecke der Wahlwerbung zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. Diese Verpflichtung kann auch mit der Kandidatur gem. § 11 Abs. 1 verbunden werden.
§ 11 Kandidatur, Kandidatenlisten
-
Jede gem. § 6 wählbare natürliche Person kann in der Wahlgruppe und im Wahlbezirk der IHK-Zugehörigen, von dem sie ihre Wählbarkeit ableitet, kandidieren, indem sie gegenüber der IHK
- ihre Kandidatur unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift, anzeigt,
- ihre Bereitschaft, die Wahl im Erfolgsfall anzunehmen erklärt und
- versichert, dass ihr keine Tatsachen bekannt sind, die ihre Wählbarkeit gem. § 6 ausschließen.
Die IHK stellt rechtzeitig entsprechende Formulare, die einen Antrag auf Übermittlung von Daten zum Zwecke der Wahlwerbung gem. § 10 Abs. 6 enthalten können, zur Verfügung, die zu nutzen und der IHK schriftlich oder in Textform zu übermitteln sind. - Die Kandidatur muss der IHK innerhalb der für die Kandidatur vom Wahlausschuss gem. § 9 Abs. 1 b) gesetzten Frist vorliegen.
-
Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen bzw. Wahlbezirken wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.
- Der Wahlausschuss prüft die Kandidaturen und kann weitere Angaben oder Nachweise verlangen. Er kann Kandidaten zur Mängelbeseitigung auffordern, es sei denn
- die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten,
- das Formerfordernis nach Abs. 1 Satz 2 wurde nicht eingehalten,
- der Kandidat ist nicht wählbar,
- der Kandidat ist nicht identifizierbar oder
- die Erklärung der Bereitschaft, die Wahl anzunehmen gem. Abs. 1 b) fehlt.
- Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe und ggf. den Wahlbezirk ergibt jeweils die Kandidatenliste. In jeder Kandidatenliste werden die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname und bei vollständiger Namensgleichheit entscheidet das Los.
- Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind.
- Der Wahlausschuss prüft die Kandidatenlisten und die notwendige Mindestanzahl der Kandidaten gem. Abs. 6 und stellt die Kandidatenlisten fest.
- Verfügt eine Kandidatenliste nach Ablauf der Frist gem. Abs. 2 nicht über die erforderliche Anzahl gültiger Kandidaturen, so setzt der Wahlausschuss einmalig eine angemessene Nachfrist zur Kandidatur für die betreffende Wahlgruppe und dessen Wahlbezirk. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt und die neu konstituierte Vollversammlung besetzt die offenen Sitze im Wege der mittelbaren Wahl gemäß § 17.
§ 12 Ermöglichung der Wahlteilnahme
- Die Wahl findet in elektronischer Form statt.
- Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten, die in der gem. § 10 Abs. 5 festgestellten Wählerliste gelistet sind, eine Wahlmitteilung mit dem Hinweis, dass der Wahlberechtigte seine Stimme in elektronischer Form abgeben soll.
- Die Wahlmitteilung enthält
- Zugangsdaten für das Wahlportal und
- Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals.
- Auf Antrag erhält eine Wahlmitteilung, wer nicht in der gem. § 10 Abs. 5 festgestellten Wählerliste eingetragen ist und nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist gem. § 9 Abs. 1a entstanden ist. Der Nachweis ist spätestens einen Tag vor Ablauf der Wahlfrist zu erbringen.
§ 13 Stimmabgabe
- Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels eines elektronischen Stimmzettels.
- Der Wahlberechtigte erhält nach Aufruf des Wahlportals durch Eingabe der Zugangsdaten und Bestätigung seiner Wahlberechtigung Zugang zum elektronischen Stimmzettel.
- Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden. Bis zur gültigen Stimmabgabe kann die Eingabe korrigiert oder der Wahlvorgang abgebrochen werden. Ein Absenden der Stimme ist erst nach elektronischer Bestätigung durch den Wähler möglich. Die Übermittlung ist für den Wähler am Bildschirm erkennbar. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
- Die IHK ermöglicht den Zugriff auf das Wahlportal für IHK-Zugehörige während der Wahlfrist zum Zweck der Stimmabgabe auch in der IHK.
§ 14 Stimmauszählung
- Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen. Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Ergebnis der elektronischen Wahl.
- Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.
- Der Wahlausschuss gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen.
- Die Ergebnisse der Stimmauszählung werden mindestens zehn Jahre archiviert.
§ 15 Wahlergebnis und Bekanntgabe
- Unverzüglich nach der Stimmauszählung stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift und macht die Namen der gewählten Kandidaten bekannt.
- Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Kandidaten mit den meisten Stimmen, für die in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk Sitze zu besetzen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Nicht gewählte Kandidaten werden als Nachfolgemitglieder in absteigender Reihenfolge ihrer Stimmenanzahl geführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die Wahlbeteiligung wird durch Berücksichtigung der abgegebenen Stimmen im Verhältnis zur Wähleranzahl laut Wählerlisten zuzüglich der Wahlberechtigten, die gem. § 12 Abs. 4 ihre Wahlberechtigung nachgewiesen haben abzüglich der unzustellbaren Rückläufer ermittelt.
Nachrücken, mittelbare Wahl und Nachfolgewahl
§ 16 Nachrücken und mittelbare Nachfolgewahl
- Scheidet ein Mitglied der Vollversammlung vor Ablauf der Legislaturperiode aus, rückt ein Nachfolgemitglied auf dessen Sitz in die Vollversammlung, wenn es zum Zeitpunkt des Nachrückens gem. § 6 wählbar ist.
- Ist kein Nachfolgemitglied vorhanden, so besetzt die Vollversammlung den freigewordenen Sitz gem. §§ 17 und 18 nach. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
§ 17 Mittelbare Wahl
-
Die in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens drei Wochen vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen werden.
- Die Wahl darf nicht in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen.
- Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Der Präsident stellt das Wahlergebnis fest. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
-
Die mittelbar gewählten Mitglieder sind bekanntzumachen.
- Die mittelbare Wahl ist ausgeschlossen, wenn bereits 12 Mitglieder der Vollversammlung mittelbar gewählt worden sind.
§ 18 Unmittelbare Nachfolgewahl
- Ist die mittelbare Wahl gem. § 17 Abs. 5 ausgeschlossen, kann die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen.
- Die unmittelbare Nachfolgewahl erfolgt für die restliche Amtsperiode der amtierenden Vollversammlung.
- Die unmittelbare Nachfolgewahl wird entsprechend den Vorschriften über die unmittelbare Wahl in der Wahlgruppe und in dem Wahlbezirk durchgeführt, in der die Nachbesetzung erfolgen soll.
Die technischen Anforderungen an die elektronische Wahldurchführung und Störung der elektronischen Wahl
§ 19 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl
- Das verwendete elektronische Wahlsystem muss dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sind zu erfüllen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
- Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.
- Die Anmeldung eines Wahlberechtigten zur Stimmabgabe im elektronischen Wahlsystem darf nach dem Ende der Wahlfrist nicht mehr möglich sein.
- Die Wahlserver sind vor externen Angriffen aus dem Internet zu schützen. Für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der elektronischen Wahl ist die Autorisierung durch den Wahlausschuss notwendig. Sämtliche Zugriffe sind zu protokollieren.
- Die Speicherung der abgegebenen Stimmen muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann.
- Bei der Stimmabgabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner lokalen Speicherung von Daten auf Speichermedien des für die Durchführung der Wahl benutzten technischen Gerätes kommen, die Aufschluss darüber gibt, wie gewählt worden ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmabgabe durch Dritte ausgeschlossen sind.
- Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmabgabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen. Auf die Endgültigkeit der Stimmabgabe ist vor Abschluss das Wahlvorgangs hinzuweisen. Die Abgabe der Stimme muss dem Wahlberechtigten bestätigt werden. Bei technischen Schwierigkeiten erhält der Wahlberechtigte einen Hinweis auf einen Ansprechpartner bei der IHK.
- Die Speicherung der abgegebenen Stimmen in der elektronischen Wahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmabgabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlberechtigten dürfen nicht protokolliert werden.
- Die elektronische Wahlurne und das elektronische Wahlverzeichnis sind auf unterschiedlicher Serverhardware zu führen.
- Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen.
- Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so auszugestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne sind so zu trennen, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wähler möglich ist.
- Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen.
- Es stehen technische Möglichkeiten zur Verfügung, die den Auszählungsprozess für jeden Wähler reproduzierbar machen können.
§ 20 Störung der elektronischen Wahl
- Werden Störungen der elektronischen Wahl bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und bei denen eine mögliche Stimmmanipulation ausgeschlossen ist, soll der Wahlausschuss diese Störungen ohne Unterbrechung der Wahl beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
- Können die in Abs. 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation nicht ausgeschlossen werden oder liegen vergleichbare gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen, zunächst zu unterbrechen. Können die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, wird nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die elektronische Wahl fortgesetzt. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen und das Verfahren unverzüglich neu aufgesetzt.
- Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrunde liegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die Wahlberechtigten sind über Unterbrechungen und die vom Wahlausschuss in diesem Zusammenhang beschlossenen Maßnahmen sowie über Wahlabbrüche zu informieren.
Wahlprüfung
§ 21 Wahlprüfung
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Gegen die Feststellung des Wahlergebnisses gem. § 15 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 kann ein gem. § 3 Wahlberechtigter jeweils innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich bei der IHK Einspruch einlegen. Der Einspruch ist beschränkt auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe (und ggf. des Wahlbezirks) des Wahlberechtigten.
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Über den Einspruch entscheidet im Fall der unmittelbaren Wahl (§ 15) der Wahlausschuss und im Fall der mittelbaren Wahl (§ 17) das Präsidium.
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Gegen die Entscheidung gem. Abs. 2 kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, entscheidet die Vollversammlung.
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Einsprüche und Widersprüche sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, wenn dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden ist. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur die bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragenen Gründe berücksichtigt.
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Die Gültigkeit von Beschlüssen oder Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird.
Schlussbestimmungen
§ 22 Bekanntmachung und Fristen
- Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der IHK unter Angabe des Tags der Einstellung.
- Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen.
§ 23 Inkrafttreten
- Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
- Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.