IHK zu Kiel

Organisationssatzung

Satzung zur Neufassung der Organisationssatzung der Industrie- und Handelskammer zu Kiel
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Kiel hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2022 gem. § 4 Satz 2 Ziff. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, beschlossen, die Organisationssatzung der IHK zu Kiel vom 07.02.2017 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

§ 1 Name und Sitz

  1. Die IHK führt den Namen „Industrie- und Handelskammer zu Kiel“.
  2. Sie hat ihren Sitz in Kiel und umfasst die Kreise Kiel, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Neumünster, Pinneberg und Steinburg sowie die ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee gemäß § 1 Nr. 2 g) der IHKGSH-Zuständigkeitsverordnung (IHKGSHZustVO) (IHK-Bezirk).
  3. Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein öffentliches Siegel.

§ 2 Aufgaben

Die IHK hat die Aufgabe
  1. das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
  2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
  3. für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen.
Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die IHK insbesondere
  1. durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
  2. das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.

§ 3 Organe

  1. Organe der IHK sind:
    • die Vollversammlung,
    • das Präsidium,
    • der Präsident und
    • der Hauptgeschäftsführer.
  2. Der Berufsbildungsausschuss ist im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben Organ der IHK.

§ 4 Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung besteht aus bis zu 66 Mitgliedern. 60 Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu 6 Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern gewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung geregelt.
  2. Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit ihres Bezirks und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt ferner vorbehalten die Beschlussfassung über:
    1. die Satzung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 IHKG),
    2. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 IHKG),
    3. die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 4 IHKG),
    4. die Wahl des Präsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG),
    5. die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG),
    6. die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 IHKG),
    7. die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Übertragung von Aufgaben auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 IHKG),
    8. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 IHKG),
    9. das Finanzstatut (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 IHKG),
    10. den Erlass einer Geschäftsordnung,
    11. die Wahl der Rechnungsprüfer,
    12. die Errichtung von Geschäftsstellen,
    13. die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften,
    14. die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
    15. den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss
    16. den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens
    17. die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG,
    18. die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung
    19. Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen für die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie den Präsidenten.
  3. Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen.
  4. Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
  5. Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Mitglieder der Vollversammlung sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.

§ 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Präsident leitet die Sitzungen.
  2. Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Sitzungstermine sollen mindestens vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der IHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. Nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge können behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem zustimmen und die Vollversammlung beschlussfähig ist.
  3. Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
  4. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Der Präsident stellt die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag fest, wenn weniger als ein Drittel der Vollversammlungsmitglieder anwesend sind. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder der Vollversammlung. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  6. Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmung gewährleisten.
  7. Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich. Im Übrigen kann der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird. Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden veröffentlicht.
  8. Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Vollversammlung innerhalb von 4 Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von 3 Wochen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung.
  9. Sitzungen der Vollversammlung – auch in Verbindung mit § 5a Abs. 1 Satz 2 – dürfen zum Zwecke der Protokollierung aufgezeichnet und gespeichert werden, wenn die Vollversammlung dies für die laufende Legislaturperiode grundsätzlich oder im Einzelfall beschlossen hat. Die Aufnahme darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden und ist nach Genehmigung des Sitzungsprotokolls zu löschen. Sitzungen der Vollversammlung dürfen durch Vollversammlungsmitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden.

§ 5a virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung

  1. Das Präsidium kann beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Es kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.
  2. Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 5 Abs. 2 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
  3. In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in der Wahlordnung geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Abs. 4 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
  4. In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 5 Abs. 6 Satz 4 und 5 durchgeführt werden.
  5. Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 2 entscheidet das Präsidium darüber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 5 Abs. 7 herzustellen ist, soweit nicht bereits nach § 5b Abs. 1 die allgemeine Öffentlichkeit hergestellt ist.

§ 5b technische Übertragungen von Bild und Ton

Sitzungen der Vollversammlung – auch in Verbindung mit § 5a Abs. 1 Satz 2 – dürfen über das Internet nur zugänglich gemacht werden, wenn dies in einem entsprechenden Beschluss der Vollversammlung für die laufende Legislaturperiode grundsätzlich oder im Einzelfall beschlossen wird. Im Rahmen eines Grundsatzbeschlusses der Vollversammlung entscheidet der Präsident für die einzelne Sitzung. Für die Behandlung von Tagesordnungspunkten in nichtöffentlicher Sitzung ist die Übertragung nach Satz 1 zu unterbrechen. Der Präsident hat jeweils Beginn und Ende bzw. Unterbrechung der Übertragung anzukündigen. Das Nähere kann die Vollversammlung in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss regeln.

§ 6 Ausschüsse

  1. Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder und kann dabei auch Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind; sie kann auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen. Sie kann die Mitglieder und die Stellvertreter jederzeit wieder abberufen. Der Ausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
  2. Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer oder einem weiteren Mitglied der Hauptgeschäftsführung im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten.
  3. Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
  4. Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer und die weiteren Mitglieder der Hauptgeschäftsführung sowie beauftragte Mitarbeiter der IHK sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
  6. Die IHK errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 bis 5 unberührt.

§ 7 Präsidium

  1. Das Präsidium soll aus dem Präsidenten und mindestens vier, höchstens acht Vizepräsidenten bestehen, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt werden. In der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung sollen in der Regel nur vier Vizepräsidenten gewählt werden. Die Wahl erfolgt für die Amtsperiode der Vollversammlung, eine vorzeitige Abwahl ist mit Zweidrittelmehrheit der Vollversammlungsmitglieder zulässig. Die Mitglieder nehmen nach Ablauf der Amtsperiode der Vollversammlung ihr Amt noch solange wahr, bis die neu konstituierte Vollversammlung das neue Präsidium gewählt hat. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft in der Vollversammlung erlischt auch die Mitgliedschaft im Präsidium. Erfolgt nach vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds eine Neuwahl, erfolgt diese Neuwahl für die restliche Amtszeit. Nach einmaliger Wiederwahl ist der Präsident nicht erneut als Präsident wählbar, es sei denn, die erste Amtszeit war kürzer als eine volle Wahlperiode der Vollversammlung.
  2. Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit der Vollversammlung wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Absatz 2 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
  3. Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 3 oder 4 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht; Dieser Beschluss kann auch in Textform gefasst werden. Satz 6 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3.
  4. Über die Beratungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu erstellen, das von Präsident und Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Präsidiums innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von drei Wochen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet das Präsidium in der nächsten Sitzung.

§ 8 Präsident, Ehrenpräsident

  1. Der Präsident ist Vorsitzender von Vollversammlung und Präsidium und Sprecher der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk.
  2. Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; der Hauptgeschäftsführer und die weiteren Mitglieder der Hauptgeschäftsführung sind berechtigt, an der Sitzung des Präsidiums teilzunehmen.
  3. Der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihm damit beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch den amtsältesten Vizepräsidenten, bei mehreren amtsältesten durch den ältesten Vizepräsidenten vertreten.
  4. Die Vollversammlung kann einen früheren verdienten Präsidenten zum Ehrenpräsidenten ernennen. Der Ehrenpräsident hat das Recht, unbeschadet von § 5 Abs. 7 der Satzung an den Sitzungen der Vollversammlung der IHK beratend teilzunehmen.

§ 8a Ehrenamtliche Tätigkeit

  1. Für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt die IHK keine Vergütung. Die Entscheidung über Regelungen zur Aufwandsentschädigung kann die Vollversammlung treffen oder auf ein anderes Organ gem. § 3 Abs. 1 delegieren.
  2. Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie der Präsident nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Soweit hierfür eine Erstattung von Aufwendungen gewährt werden soll, ist diese von der Vollversammlung zu regeln.

§ 9 Geschäftsführung

  1. Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK. Zu diesem Zweck kann er die Hauptgeschäftsführung bilden. Die Hauptgeschäftsführung besteht aus dem Hauptgeschäftsführer und bis zu zwei Geschäftsführern. Die Geschäftsverteilung innerhalb der Hauptgeschäftsführung bestimmt der Hauptgeschäftsführer im Benehmen mit den Geschäftsführern in einem Geschäftsverteilungsplan. Der Hauptgeschäftsführer ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Der Hauptgeschäftsführer und die weiteren Mitglieder der Hauptgeschäftsführung sind berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung und des Präsidiums teilzunehmen.
  2. Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch den Hauptgeschäftsführer und die weiteren Mitglieder der Hauptgeschäftsführung erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Der Hauptgeschäftsführer und die weiteren Mitglieder der Hauptgeschäftsführung im Rahmen der Geschäftsverteilung können damit auch weitere Mitarbeiter der IHK, insbesondere die Geschäftsbereichsleiter beauftragen.
  3. Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt, die Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers vom Präsidium berufen. Geschäftsbereichsleiter werden im Einvernehmen mit dem Präsidium vom Hauptgeschäftsführer berufen. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Hauptgeschäftsführer sowie den Mitgliedern der Hauptgeschäftsführung im Rahmen der Geschäftsverteilung.
  4. Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Die Festlegung des Gehalts des Hauptgeschäftsführers obliegt einem dazu bestimmten Präsidialausschuss. Er beachtet die Vorgaben der Vollversammlung, insbesondere die Vergütungsgrundsätze der IHK nach § 4 Abs. 2 r). Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident, alle anderen Anstellungsverträge sowie alle Kündigungen und Aufhebungsverträge unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer oder ein Mitglied der Hauptgeschäftsführung im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans.
  5. Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter. Die weiteren Mitglieder der Hauptgeschäftsführung werden im Rahmen der Geschäftsverteilung ermächtigt, eigenverantwortlich die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrzunehmen.

§ 10 Geschäftsstellen

Die IHK kann Geschäftsstellen errichten. Sie unterstehen der Leitung des Hauptgeschäftsführers.

§ 11 Vertretung

  1. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK rechtgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden.
  2. Der Präsident kann von einem Vizepräsidenten vertreten werden, der Hauptgeschäftsführer wird durch einen Geschäftsführer vertreten. Der Geschäftsführer wird durch ein anderes Mitglied der Hauptgeschäftsführung vertreten. Der Hauptgeschäftsführer kann weitere Vertretungsregelungen durch Dienstanweisung treffen.
  3. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung inklusive sämtlicher Personalangelegenheiten, sind der Hauptgeschäftsführer und die weiteren Mitglieder der Hauptgeschäftsführung im Rahmen der Geschäftsverteilung allein vertretungsberechtigt; der Hauptgeschäftsführer kann durch einen Geschäftsführer, die Geschäftsführer durch ein Mitglied der Hauptgeschäftsführung vertreten werden. Weitere Vertretungsregelungen, insbesondere im Personalbereich, kann der Hauptgeschäftsführer durch Dienstanweisung regeln. Die Mitglieder der Hauptgeschäftsführung sind an die Beschlüsse der Vollversammlung sowie, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden.
  4. Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten vertreten.
  5. In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die Stimme; ist der Präsident nicht anwesend, führt der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 das Präsidium entscheiden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.

§ 12 Rechnungswesen

  1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
  2. Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
  3. Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.
  4. Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 13 Veröffentlichungen

Die Rechtsvorschriften der IHK werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 7. Februar 2017 außer Kraft.