Satzung zum Sachkundenachweis für Verbundspielhallen
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Flensburg hat am 24. Juni 2022 aufgrund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), aufgrund von § 18 Abs. 1 Nummer 3, Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen (Spielhallengesetz – SpielhG) vom 8. Februar 2022 (GVOBl. 2022, S. 131), in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 4 Abs. 6 sowie § 6 der Landesverordnung über die Anforderungen an den Sachkundenachweis für Verbundspielhallen in Schleswig-Holstein (Verbundspielhallen-Sachkundeverordnung – VerbSpielhSkVO) vom 27. April 2022 (GVOBl. 2022, S. 598), folgende Satzung beschlossen:
I. Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit
II. Unterrichtung
§ 2 Zweck der Unterrichtung
Zweck der Unterrichtung nach § 2 Abs. 1 VerbSpielhSkVO ist es, den Betreiberinnen oder Betreibern von Verbundspielhallen und die mit der Leitung beauftragten Personen zusätzliche Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb von Verbundspielhallen zu vermitteln, damit sie in besonderem Maße mit den mit dem Betrieb zusammenhängenden Rechten und Pflichten sowie den daraus erwachsenden Gefahren vertraut sind, diese bei dem Betrieb der Spielhalle verstärkt berücksichtigen und, soweit erforderlich, diesen durch Maßnahmen des Spielerschutzes entgegenwirken können.
§ 3 Verfahren
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Die Unterrichtung erfolgt mündlich und in Präsenz. Sofern die Unterrichtung insgesamt aufgrund besonderer Umstände nicht mündlich erfolgen kann, kann die Unterrichtung auch in virtueller Form erfolgen. Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse, mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen. Die Unterrichtung hat mindestens 10 Unterrichtsstunden zu dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.
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Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich die Industrie- und Handelskammer durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven Dialog der unterrichtenden Person mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet, davon überzeugt hat, dass die Person in besonderem Maße mit den mit dem Betrieb zusammenhängenden Rechten und Pflichten sowie den daraus erwachsenen Gefahren nach Maßgabe des § 7 vertraut ist.
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Die Bewerberin oder der Bewerber soll spätestens bei Beginn der Unterrichtung nachweisen, dass sie oder er die auf Grund des Gebührentarifes der IHK festgesetzte Gebühr für die Unterrichtung entrichtet hat.
§ 4 Veranstalter und Lehrpläne
Die IHK kann die Durchführung der Unterrichtung an Dritte (Veranstalter) übertragen. Der Veranstalter hat der IHK-Lehrpläne vorzulegen. Die Lehrpläne müssen die jeweiligen Sachgebiete nach § 7 enthalten.
§ 5 Lehrkräfte
1) Lehrkräfte müssen
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über allgemeine Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb von Verbundspielhallen verfügen,
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die zur Vermittlung des Lehrstoffs in ihrem Sachgebiet notwenigen besonderen Kenntnisse haben und
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zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse befähigt sein.
2) Der Veranstalter hat der IHK aussagefähige Schulungs- und Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Die IHK soll ein Beurteilungsgespräch führen; sie kann dazu Sachverständige hinzuziehen.
§ 6 Schulungsstätten und Schulungsmaterial
Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignete Räume verfügt. Diese müssen so beschaffen und gelegen sein, dass die Schulungen sachgerecht und ohne Störung der Teilnehmer durchgeführt werden können.
§ 7 Inhalt der Unterrichtung
1) Die Unterrichtung umfasst folgende Rechts- und Sachgebiete:
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Spielhallenrecht des Landes Schleswig-Holstein,
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Recht der Gewerbeordnung und Recht der Spielverordnung,
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Jugendschutzrecht,
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Prävention und Spielerschutz und
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Datenschutz und Aufzeichnungspflichten.
2) Besonderer Schwerpunkt ist auf die Themen nach Abs. 1 Nummer 4 zu legen.
III. Prüfungen
§ 8 Sachkundeprüfung
Der Nachweis der Sachkunde gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 SpielhG i.V.m. § 4 VerbSpielhSkVO wird durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht. Zweck der Sachkundeprüfung ist der Nachweis, dass die Betreiberinnen oder Betreiber und Leitungen von Verbundspielhallen die in der Unterrichtung vermittelten Kenntnisse erworben haben.
§ 9 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
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Die IHK bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung und gibt die Prüfungstermine und Anmeldungsfristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.
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Die Anmeldung erfolgt in elektronischer Form unter Verwendung des Anmeldeformulars.
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Der Prüfungstag, der Prüfungsort, der Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind der zu prüfenden Person rechtzeitig mitzuteilen. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen.
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Die Bewerberin oder der Bewerber soll spätestens bei Beginn der Prüfung nachweisen, dass er die auf Grund des Gebührentarifes der IHK festgesetzte Prüfungsgebühr entrichtet hat.
§ 10 Zulassung zur Prüfung
Die Bewerberin oder der Bewerber wird zur Sachkundeprüfung nur zugelassen, wenn sie oder er an der Unterrichtung ohne Fehlzeiten teilgenommen hat. Der Nachweis ist durch Vorlage der Bescheinigung nach § 3 Abs. 2 spätestens bei Beginn der Prüfung zu erbringen.
§ 11 Ausweispflicht und Belehrung
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Zu Beginn der Prüfung wird die Identität der zu prüfenden Personen festgestellt. Personen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden von der Prüfung ausgeschlossen.
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Die zu prüfenden Personen sind vor der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die in der Prüfung zu erreichende Gesamtpunktzahl und die Folgen bei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen (§ 14) zu belehren.
§ 12 Rücktritt und Nichtteilnahme
Tritt die zu prüfende Person nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt die zu prüfende Person nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt sie an der Prüfung nicht teil, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 13 Gliederung und Durchführung der Prüfung
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Die Prüfungssprache ist deutsch.
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Die Sachkundeprüfung ist nicht öffentlich.
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Die Prüfung dauert 90 Minuten.
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Die IHK Flensburg regelt die Aufsichtsführung bei der Sachkundeprüfung.
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Die Sachkundeprüfung wird in Präsenz durch die zuständige Industrie- und Handelskammer durchgeführt. Die Prüfung kann schriftlich oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die Verwendung von Antwort-Wahl-Aufgaben (Multiple Choice) ist möglich. Die IHK bestimmt das Verfahren.
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Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 VerbSpielhSkVO festgelegten Prüfungsgebiete.
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Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 9 Abs. 2) nachzuweisen.
§ 14 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
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Unternimmt eine zu prüfende Person Täuschungshandlungen oder stört sie den Prüfungsablauf erheblich, kann sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden.
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Die Mitnahme der Prüfungsfragen, das Abfotografieren oder Kopieren durch die geprüfte Person oder andere Personen ist verboten. Ein Verstoß oder der Versuch eines Verstoßes führt zum Nichtbestehen der Prüfung.
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistung und Feststellung des Prüfungsergebnisses
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Die Sachkundeprüfung ist mit Punkten zu bewerten.
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Die Sachkundeprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 70 Prozent der zu vergebenen Gesamtpunkte erzielt hat.
$ 16 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
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Das Ergebnis der Sachkundeprüfung ist der geprüften Person nach Abschluss der Korrektur mitzuteilen.
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Den geprüften Personen, die die Prüfung bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach Anlage 1 der VerbSpielhSkVO ausgestellt.
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Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Prüfung nach einer erneuten Unterrichtung wiederholt werden kann. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 17 Wiederholungsprüfung
Die Prüfung kann jeweils nach erneuter Unterrichtung beliebig oft wiederholt werden.
§ 18 Niederschrift
Für jeden Prüfungstermin ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält folgende Angaben:
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Art der Prüfung
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Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen
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Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung
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Name der aufsichtführenden Person
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Feststellung der Identität der Teilnehmer/innen
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Name und Unterschrift des Prüfers
§ 19 Aufbewahrungsfristen
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Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung 15 Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr aufzubewahren.
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Der Ablauf der Frist nach Abs. 1 Satz 2 wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
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Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.