Rechtsgrundlagen
§ 1 Name und Bezirk
Satzung der IHK Flensburg
§ 1 Name und Bezirk
-
Die IHK führt die Bezeichnung „Industrie- und Handelskammer zu Flensburg". Sie hat ihren Sitz in Flensburg. Der Bezirk der IHK umfasst die Kreise Flensburg-Stadt, Schleswig-Flensburg, Nordfriesland und Dithmarschen sowie die ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee gemäß § 1 Nr. 1 e) der IHKGSH-Zuständigkeitsverordnung – IHKGSHZustVO - vom 24. Juni 2021 in der jeweils geltenden Fassung.
-
Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit. Sie führt ein Siegel.
§ 2 Aufgaben
Die IHK hat die Aufgaben:
- das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
- für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken,
- für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die IHK insbesondere
- durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
- das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
§ 3 Organe
-
Organe der IHK sind
- die Vollversammlung
- das Präsidium
- der Präsident
- der Hauptgeschäftsführer
- der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben -
Die Mitglieder der Vollversammlung und des Präsidiums sowie der Präsident nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie erhalten die durch Erledigung einzelner Aufträge erwachsenden baren Auslagen erstattet. Sie sind Vertreter der gesamten gewerblichen Wirtschaft des IHK-Bezirks und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben bei Amtseintritt durch Namensunterschrift zu bestätigen, dass sie zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit auch nach dem Ende ihrer Mitgliedschaft über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet sind, soweit es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt oder um solche, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 4 Vollversammlung
-
Die Vollversammlung besteht aus 61 unmittelbar gewählten Mitgliedern. Diese werden nach der IHK-Wahlordnung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
-
Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über:
a) die Satzung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 IHKG),
b) die Wahl-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 IHKG),
c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG),
d) die Wahl des Präsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG),
e) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG),
f) die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 IHKG),
g) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 IHKG),
h) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 IHKG),
i) das Finanzstatut (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 IHKG),
j) den Erlass einer Geschäftsordnung,
k) die Wahl der Rechnungsprüfer,
l) die Errichtung von Geschäftsstellen,
m) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften und Vereinen,
n) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
o) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens,
p) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung -
Über die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenen Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen.
-
Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Präsident leitet die Sitzungen.
-
Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Sitzungstermine sollen mindestens vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der IHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. Die Beschlussfassung nach § 4 Abs. 2 kann nur auf Sitzungen innerhalb des IHK-Bezirkes (§ 1 Abs. 1 S. 3) erfolgen.
-
Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
-
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
-
Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Abstimmungen über die Besetzung von Ämtern, für die mehrere Bewerber kandidieren, ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Abweichend von S. 2 ist bei der Wahl der Vizepräsidenten vorab für jeden der vier Wahlbezirke (§ 7 Abs. 3 Wahlordnung) derjenige Bewerber gewählt, der von den auf diese Wahlbezirke entfallenden Bewerbern die meisten Stimmen erhält.(8a) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss eine geheime Abstimmung ermöglichen.
-
Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Mitglieder nach vorhergehender Anmeldung öffentlich. Der Präsident kann Gäste zu den Sitzungen einladen sowie Nichtmitgliedern der Vollversammlung und Gästen das Rederecht einräumen. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird. Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden auf der Homepage der IHK veröffentlicht. Dort kann auch die Anmeldung nach Satz 1 erfolgen.
-
Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Vollversammlung elektronisch zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von 14 Tagen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung. Die Protokolle sind dauerhaft aufzubewahren, um eine lückenlose Nachverfolgbarkeit für alle erlassenen Rechtsgrundlagen und politischen Positionen sowie andere Entscheidungen und Meinungsbildungen zu gewährleisten.
§ 4a virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung
-
Das Präsidium kann beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Es kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach S. 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.
-
Die Einladung zu einer Sitzung nach Abs. 1 S. 1 oder S. 2 muss ergänzend zu § 4 Abs. 5 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
-
In der Sitzung nach Abs. 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in der Wahlordnung geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in S. 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 4 Abs. 7 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
-
In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 4 Abs. 8a S. 4 und 5 durchgeführt werden.
-
Für Sitzungen der Vollversammlung nach Abs. 1 S. 2 entscheidet das Präsidium darüber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 4 Abs. 9 herzustellen ist.
§ 5 Beschlussfassung im Umlaufverfahren
-
Die Beschlussfassung kann im elektronischen Umlaufverfahren erfolgen, wenn nicht ein Vollversammlungsmitglied innerhalb der dafür gesetzten Frist widerspricht. Das Umlaufverfahren ist insbesondere in Angelegenheiten möglich, bei denen ein etwaiger Erörterungsbedarf durch den Austausch von Stellungnahmen auf elektronischem Weg erfüllt werden kann. Das Umlaufverfahren ist auch in Eilfällen sowie in einfach gelagerten Fällen des § 4 IHK-Gesetz möglich. Ausgeschlossen ist das Umlaufverfahren in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, ferner in Fällen des § 4 Abs. 2 S. 2 Nrn. 3-5 und 8 sowie § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des IHK-Gesetzes.
-
Mit der Ankündigung des Umlaufverfahrens ist zunächst die Möglichkeit zur Erörterung durch einen Austausch von Stellungnahmen in elektronischer Form zu geben. Hierfür wird eine gesonderte Frist gesetzt, die der Frist zur Stimmabgabe vorgelagert ist. Die Frist für die Erörterung kann zusammen mit der Frist nach Abs. 1 Satz 1 gesetzt werden.
-
Erfolgt eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren, so müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder der IHK-Vollversammlung ihre Stimme innerhalb der gesetzten Frist abgeben. Die Frist zur Stimmabgabe soll mindestens acht Tage betragen. Bleibt die Beteiligung geringer als die Hälfte, gilt die Abstimmung als nicht erfolgt und der Beschlussvorschlag kann erneut in die Tagesordnung einer IHK-Vollversammlungssitzung aufgenommen werden. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.
-
Der Präsident hat die Vollversammlung im Anschluss über das Ergebnis der Beschlussfassung elektronisch zu informieren sowie in der nächsten Sitzung zu berichten.
-
Um das Verfahren nach Abs. 1 und 2 zu gewährleisten, stellt die IHK eine webbasierte Austauschplattform zur Verfügung, die einen vertraulichen und abgesicherten Wissens- und Dokumentenaustausch innerhalb eines registrierten Nutzerkreises gewährleistet. Die Beteiligten stellen sicher, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die abzustimmenden Vorlagen und der Schweigepflicht unterliegenden Sitzungsunterlagen nehmen können.
§ 6 Präsidium
-
Das Präsidium bereitet die Beratungen der Vollversammlung vor. Es unterstützt den Präsidenten in seiner Amtsführung. In dringenden Fällen kann anstelle der Vollversammlung das Präsidium Entscheidungen treffen, über die in der nächsten Vollversammlung zu berichten ist; ausgenommen hiervon sind die Fälle des § 4 Abs. 2 S. 2 Nrn. 1-9 des IHK-Gesetzes.
-
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und bis zu sechs weiteren Mitgliedern der Vollversammlung (Vizepräsidenten). Präsident und Vizepräsidenten werden durch die Vollversammlung gewählt. Jeder der vier Wahlbezirke des IHK-Bezirks (§ 7 Abs. 3 Wahlordnung) ist durch mindestens einen Vizepräsidenten im Präsidium vertreten. Mit dem Erlöschen der IHK-Zugehörigkeit oder der Mitgliedschaft in der Vollversammlung erlischt auch die Mitgliedschaft im Präsidium.
-
Die Wahl erfolgt für die Amtsperiode der Vollversammlung. Die Mitglieder nehmen ihr Amt jedoch bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. Die Wiederwahl in das Präsidium - in gleicher Funktion als Vizepräsident oder Präsident - ist nur einmal möglich, es sei denn die erste Amtszeit wurde erst in der zweiten Hälfte der Amtsperiode der Vollversammlung angetreten. In diesem Fall ist eine dritte Amtszeit möglich.
-
Die Bewerber für das Amt des Präsidenten und der Vizepräsidenten werden aus der Mitte der Vollversammlung vorgeschlagen. Die Vorschläge müssen schriftlich spätestens vier Wochen vor der Vollversammlung, in der die Wahl stattfindet, bei der IHK in Textform eingehen. Vorschlagsberechtigt sind für die konstituierende Sitzung nur die gewählten Bewerber. Die gewählten Vollversammlungsmitglieder sind mit der Benachrichtigung über ihre Wahl auf ihr Vorschlagsrecht, die Frist nach Satz 2 und den Termin der konstituierenden Sitzung hinzuweisen.
-
Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach S. 3 oder 4 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 4a Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht, der Beschluss kann auch in Textform gefasst werden. S. 6 gilt nicht für Beschlüsse nach Abs. 1 S. 3.
-
An den Sitzungen des Präsidiums nimmt der Hauptgeschäftsführer beratend teil. An den Sitzungen können auf Bitte des Präsidiums weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Hauptamtes teilnehmen. Es ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen, das vom Präsidenten und vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Präsidiums innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung elektronisch zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von 14 Tagen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet das Präsidium in der nächsten Sitzung. § 4 Abs. 10 S. 5 gilt entsprechend.
§ 7 Ausschüsse
-
Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft die Mitglieder für die Dauer ihrer Amtszeit und kann dabei Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind. Mehrmalige Berufung ist zulässig. Die Vollversammlung kann Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen. Ansonsten findet eine Vertretung nicht statt. Der Ausschussvorsitzende kann Gäste zu den Sitzungen einladen sowie Nichtmitgliedern der Vollversammlung und Gästen das Rederecht einräumen. Die Ausschüsse bleiben bis zum Zusammentritt der neuberufenen Ausschüsse im Amt. Die Vollversammlung kann die Mitglieder und die Stellvertreter jederzeit wieder abberufen.
-
Die Ausschüsse können während der Amtsperiode ergänzt werden. Die Nachberufung von Ausschussmitgliedern erfolgt durch das Präsidium.
-
Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK.(3a) Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach S. 1 oder 2 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 4a Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend
-
Bei Bedarf können Ausschüsse in Form von regionalen Gremien gebildet werden. Den Regionalausschüssen gehören die Vollversammlungsmitglieder des jeweiligen Wahlbezirkes gemäß § 6 Abs. 3 der Wahlordnung an. Die Regionalausschüsse haben die Aufgabe, an der Lösung lokaler Probleme mit wirtschaftlicher Bedeutung mitzuarbeiten. Sie nehmen dabei die wirtschaftlichen Interessen ihrer jeweiligen Bezirke wahr und unterstützen die IHK und ihre Organe bei ihrer Arbeit. Sie haben die von der Vollversammlung beschlossenen Positionen zu beachten. Abs. 3a gilt entsprechend.
-
Zur Beratung der Geschäftsführung kann der Hauptgeschäftsführer im Einvernehmen mit dem Präsidium Arbeitskreise errichten.
-
Das Präsidium kann Leitlinien für die Arbeit der Ausschüsse, regionalen Gremien und Arbeitskreise der IHK Flensburg beschließen.
-
Die Mitglieder der Ausschüsse und Arbeitskreise nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Die durch Erledigung einzelner Aufträge erwachsenen baren Auslagen erhalten sie erstattet. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen auch nach dem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren.
-
An den Sitzungen der Ausschüsse und der Arbeitskreise können der Präsident, der Hauptgeschäftsführer, deren Vertreter und beauftragte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Hauptamtes teilnehmen.
-
Die § § 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 8 Geschäftsführung
-
Die Geschäftsführung der IHK besteht aus dem Hauptgeschäftsführer und seinen Stellvertretern. Der Hauptgeschäftsführer ist dem Präsidium und der Vollversammlung für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen. Bei seiner Verhinderung übt einer seiner Stellvertreter seine Befugnisse aus.
-
Vorgesetzter aller Bediensteten der IHK ist der Hauptgeschäftsführer. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
-
Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung, sein/e Stellvertreter werden von dem Präsidium bestellt. Geschäftsbereichs- und Geschäftsstellenleiter werden im Einvernehmen mit dem Präsidium vom Hauptgeschäftsführer berufen.
-
Die Festlegung des Gehalts des Hauptgeschäftsführers bei Einstellung und strukturellen Erhöhungen obliegt einem dazu bestimmten Präsidialausschuss aus Präsident und zwei Vizepräsidenten.
-
Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident.
§ 9 Geschäftsstellen
Die IHK kann Geschäftsstellen errichten. Diese unterstehen in der Geschäftsführung der Leitung des Hauptgeschäftsführers.
§ 10 Vertretung
-
Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten gemeinschaftlich die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung gebunden.
-
Der Präsident kann von einem Vizepräsidenten vertreten werden. Der Hauptgeschäftsführer wird durch seine Stellvertreter vertreten, er kann weitere Vertretungsregelungen durch Dienstanweisung treffen.
-
Für die laufenden Geschäfte, inklusive sämtlicher Personalangelegenheiten, ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt, § 8 Abs. 3-5 bleiben unberührt; er kann durch seine Stellvertreter vertreten werden.
-
Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten vertreten.
-
In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die Stimme; ist der Präsident nicht anwesend, führt der Vizepräsident die Stimme; ist kein Präsidiumsmitglied zugegen, führt der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 6 Abs. 1 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.
§ 11 Rechnungswesen
-
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
-
Die Vollversammlung soll vor Beginn des Geschäftsjahres den Wirtschaftsplan der IHK feststellen und die Höhe der Grundbeiträge und der Umlage festsetzen.
-
Das Präsidium und der Hauptgeschäftsführer bereiten alljährlich den Wirtschaftsplan vor und überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes. Sie haben für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um ihre Entlastung nachzusuchen.
-
Die Aufsichtsbehörde bestimmt, ob als Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprüferin beziehungsweise ein Wirtschaftsprüfer oder die Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern die Prüfung des Jahresabschlusses vorzunehmen hat. * Außerdem können Mitglieder der Vollversammlung von dieser beauftragt werden, das Kassen und Rechnungswesen zu überprüfen.
* Die Aufsichtsbehörde hat gemäß § 4 Abs. 2 IHKGSH bis auf Weiteres die Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern (RPS) bestimmt, die Prüfung des Jahresabschlusses vorzunehmen.
§ 12 Bekanntmachungen, Inkrafttreten von Satzungsrecht
-
Die Bekanntmachung von Satzungsrecht erfolgt im Bundesanzeiger.
-
Satzungen treten, soweit in ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, am Tage nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Stand 8. Dezember 2022