Sonderregelung

Ladenöffnungszeiten am Sonntag

Planen Sie für Ihr Unternehmen einen Sonntagsverkauf? Das Ladenschlussgesetz lässt dies nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Welche Ausnahmen es gibt und worauf Sie dabei zu achten haben, erfahren Sie hier.

Ladenöffnungszeitengesetz: Keine Ausnahme für einzelne Unternehmen

Der Verkauf an Letztverbraucher in Verkaufsstellen und im Reisegewerbe ist in Schleswig-Holstein an allen Werktagen ohne zeitliche Begrenzung erlaubt (§ 3 Abs. 1 LÖffZG). An Sonn- und Feiertagen müssen die Geschäfte allerdings grundsätzlich geschlossen bleiben.
Auch zum Beispiel die Feier eines Firmenjubiläums, die Durchführung eines Räumungsverkaufs oder die Präsentation neuer Ware mit Modenschau stellen keine Ausnahmen für einen Verkauf an Sonntagen dar.
Geschäfte, in denen hauptsächlich Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren angeboten werden, dürfen dagegen an Sonn- und Feiertagen während einer bestimmten Anzahl von Stunden öffnen. Zulässig sind auch reine Besichtigungen (sogenannte Schautage), bei denen allerdings keine Beratung und kein Verkauf stattfinden darf.

Vier verkaufsoffene Sonntage pro Jahr

Als weitere Ausnahme nach § 5 LÖffZG dürfen Verkaufsstellen “aus besonderem Anlass”, beispielsweise bei großen Marktveranstaltungen, Messen oder “ähnlichen Aktivitäten” bis zu viermal pro Jahr gemeinschaftlich einen verkaufsoffenen Sonntag durchführen. Märkte und Messen werden nach §§ 64 und 68 der Gewerbeordnung (GewO) festgesetzt. Eine “ähnliche Veranstaltung” örtlicher, kultureller, religiöser, sportlicher oder auch sonstiger außergewöhnlicher Art muss ebenfalls eine beträchtliche Anzahl von Besuchern, auch von auswärtigen Besuchern anlocken. Dieser rege Besucherzuspruch darf allerdings nicht durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen selbst ausgelöst werden, sondern muss vielmehr durch die Veranstaltungsaktivität als solche bedingt sein. Sind die Voraussetzungen aus Anlass von Märkten, Messen oder “ähnlichen Veranstaltungen” gegeben, dann liegt es im Ermessen der zuständigen Gemeinde einen Verkaufssonntag festzusetzen. Es hängt stets vom Einzelfall ab, wie viele und welche Verkaufsstellen von der Rechtsverordnung erfasst werden sollen.
Unter Umständen kann es ausreichend sein, die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Gemeindebezirke und auf ein bestimmtes Warenangebot zu beschränken. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass sich das Kaufinteresse der Besucher nicht allein den im Veranstaltungszentrum etwa aufgebauten Verkaufsständen, sondern auch den angrenzenden, ortsansässigen Ladengeschäften zuwenden wird.
Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen durch die Gemeinde kann diese nicht frei agieren, sondern sie muss auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht nehmen. Die Geschäfte dürfen höchstens fünf zusammenhängende Stunden und höchstens bis 18 Uhr geöffnet werden.