Am 1. August 2020 ist die
zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in Kraft getreten. Damit werden erforderlichen Änderungen für Finanzanlagenvermittler und Honorarfinanzanlagenberater aus den Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) in der FinVermV umgesetzt.
Die Verordnung sieht insbesondere folgende Neuerungen vor:
Zuwendungen
Unverändert bleibt die Pflicht der Gewerbetreibenden, Informationen bzgl. der Zuwendungen gegenüber dem Kunden offenzulegen. Zudem dürfen Zuwendungen nicht die Verpflichtung zum Handeln im bestmöglichen Anlegerinteresse beinträchtigen und sich nicht negativ auf die Qualität der Anlageberatung/-vermittlung auswirken.
Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten
Im neu eingeführten § 11a FinVermV wird der Gewerbetreibende verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte bereits im Vorfeld zu erkennen und zu vermeiden. Wenn eine Vermeidung nicht möglich ist, muss der Gewerbetreibende diese durch angemessene Maßnahmen so regeln, dass Nachteile für den Anleger ausgeschlossen werden.
Falls trotzdem nach vernünftigem Ermessen das Risiko der Beeinträchtigung des Anlegerinteresses bestehen bleibt, müssen Sie dem Anleger die allgemeine Art oder die Quellen des Interessenkonfliktes rechtzeitig vor Geschäftsabschluss offenlegen. Zudem dürfen Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet werden, die ihrer Pflicht zum Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse zuwiderläuft. Insbesondere dürfen keine Vereinbarungen über Vergütung und Verkaufsziele getroffen werden, die Beschäftigte dazu verleiten könnten, einem Anleger eine bestimmte Finanzanlage zu empfehlen, obwohl sie eine andere Anlage empfehlen könnten, die den Bedürfnissen des Anlegers besser entsprechen.
Informationen über Risiken und Kosten
Die Vorgaben hierzu wurden an die Vorgaben der MiFID II angepasst. Dies führt zu einer Erweiterung der Pflichten für Finanzanlagenvermittler. Der Gewerbetreibende hat den Anleger jetzt regelmäßig - mindestens jedoch jährlich - während der Laufzeit der Anlage, Informationen über die Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen.
Geeignetheitserklärung
Statt des bisherigen Beratungsprotokolls muss der Gewerbetreibende bei einer Anlageberatung künftig dem Privatkunden vor Vertragsschluss eine sogenannte Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen, in der die Beratung und Abstimmung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kunden erläutert werden.
Berücksichtigung des Zielmarktes
Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater müssen künftig die Vereinbarkeit der Finanzanlage mit den Anlegerbedürfnissen unter Berücksichtigung des Zielmarkts beurteilen. In begründeten Ausnahmefällen soll auch die Vermittlung einer Anlage außerhalb des Zielmarktes grundsätzlich zulässig sein. Eine eigene Zielmarktbestimmung ist nicht erforderlich.
Aufzeichnung telefonischer Gespräche und sonstiger Kommunikation
Im neu geschaffenen § 18a FinVermV ist die künftige Pflicht zur Aufzeichnung der Inhalte von Telefongesprächen elektronischer Kommunikation mit dem Kunden geregelt. Diese Regelung orientiert sich an der bereits bestehenden Regelung des Wertpapierhandelsgesetzes.
Dies bedeutet, dass der Gewerbetreibende zum Zwecke der Beweissicherung Telefongespräche oder sonstige elektronische Kommunikation aufzeichnen muss, deren Inhalt sich auf die Beratung zu oder die Vermittlung von Finanzanlagen bezieht. Auch Beratungsgespräche, die nicht zum Abschluss eines Geschäfts geführt haben, sind aufzuzeichnen und nach den Vorgaben des § 18a FinVermV aufzubewahren. Der Aufzeichnungspflicht unterliegen hingegen nicht telefonische Terminabsprachen, Anbahnungsgespräche und Gespräche, die nicht die Beratung zu oder Vermittlung von einzelnen oder mehreren konkreten Finanzanlagen zum Inhalt haben.
Der Gewerbetreibende muss über die Aufzeichnung des Telefongespräches oder sonstiger elektronischer Kommunikation informieren. Hier genügt es allerdings, wenn diese Information einmalig vor der ersten Durchführung von Telefongesprächen oder der sonstigen elektronischen Kommunikation mitteilt. Hat der Gewerbetreibende nicht informiert oder hat wurde der Aufzeichnung widersprochen, so darf der Gewerbetreibende keine telefonische oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikation durchgeführte Anlageberatung/Anlagevermittlung durchgeführt werden.
Die Aufzeichnungen sind so zu sichern, dass keine nachträgliche Verfälschung oder unbefugte Verwendung möglich ist. Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 23 FinVermV (zehn Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in welchem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang des Auftrages erfolgte) zu vernichten oder zu löschen.