IHK24

Gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 7 Nr. 1 GewO

Grundsätzlich benötigen selbständige Versicherungsvermittler eine Gewerbeerlaubnis nach § 34d Absatz 1. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO.
Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht besteht für gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 7 Nr. 1 GewO. Am 23. Februar 2018 ist das IDD-Umsetzungsgesetz vom 20. Juli 2017 weitestgehend in Kraft getreten. Zuvor war der gebundene Versicherungsvertreter besser unter dem § 34d Absatz 4 bekannt.
Gebundener Versicherungsvertreter ist, wer im Sinne des § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO seine Tätigkeit als Einfirmenvertreter oder Ausschließlichkeitsvertreter im Auftrag eines Versicherungsunternehmens ausübt. Oder auf Grundlage mehrerer Vertreterverträge im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen, deren Produkte nicht zueinander in Konkurrenz stehen (Ventillösung).
Achtung: Der gebundene Versicherungsvertreter kann frei wählen, ob er eine eigene Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO als Versicherungsvertreter beantragen oder die Haftungsübernahme durch ein oder mehrere Versicherungsunternehmen anstreben möchte. Dem können aber die zivilrechtlichen Verträge entgegenstehen, die mit dem Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurden. Dies ist im Zweifel zu prüfen.