Coronavirus
Landesverordnung und Erlasse der Landesregierung
Die Landesregierung hat weitreichende Regelungen beschlossen, um das neuartige Coronavirus einzudämmen. Hier finden Sie alle Erlasse, die die Wirtschaft im Land betreffen sowie die Landesverordnung.
Landesverordnungen
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Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) (in Kraft ab 3. April 2022)
Verkündet am 29. März 2022, in Kraft ab 3. April 2022Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, des § 28a Absatz 7 Satz 1 und des § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), sowie des § 7 Satz 1 und des § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Satz 2, der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), verordnet die Landesregierung:Weitere Links:
- Bußgeldkatalog: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Corona-Verordnung (SARS-CoV-2-BekämpfV)
- Empfehlungen und Hinweise für Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen und weiterer Angebote
§ 1 Grundsätze
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung in bestimmten Bereichen Ge- und Verbote aufgestellt sowie allgemeine Empfehlungen erteilt. Umzusetzen sind diese Gebote, Verbote und Empfehlungen vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene
(1) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 wird insbesondere in Innenräumen empfohlen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht.(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung
Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,
- für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,
- bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils nur an festen Sitzplätzen oder an Stehplätzen mit Tischen erfolgt, und
- im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.
Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 17. März 2022 (BAnz AT 18.03.2022 V1) bleiben unberührt.§ 4 Allgemeine Empfehlungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr
(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen gelten die nachfolgenden Empfehlungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.(2) Es wird empfohlen, die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus zu beachten. Den Betreiberinnen und Betreibern, Veranstalterinnen und Veranstaltern und Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleitern wird empfohlen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:- Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;
- in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;
- Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;
- Innenräume werden regelmäßig gelüftet.
(3) Es wird empfohlen, an allen Eingängen durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen- auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;
- darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;
- auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsvoraussetzungen, insbesondere Anforderungen an den Impf- oder Genesenenstatus;
- auf Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Es wird empfohlen, jeweils einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitzustellen und die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 jeweils kenntlich zu machen.(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten wird empfohlen zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden, und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorzuhalten.§ 5 Besondere Anforderungen an die Hygiene
(1) Soweit nach dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), ein Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt.(2) Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ist oder über einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG verfügt,- hat die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Impf-, Genesenen- und Testnachweise nach § 22a Absatz 1, 2 oder 3 IfSG wie folgt zu prüfen:
a) die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht persönlich bekannt ist;
b) die Gültigkeit eines verwendeten QR-Codes mittels der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts; - dürfen die Leistungen nur von solchen Personen entgegengenommen werden.
Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Einrichtung. Personen, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet, müssen nicht getestet werden.(3) Soweit nach dieser Verordnung der Zugang zu Einrichtungen auf geimpfte, genesene oder getestete Personen beschränkt ist, gilt dies nicht bei Gefahr im Verzug.§ 6 Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste
Bei Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 3 zu tragen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Dienstleisterinnen und Dienstleister in ambulanten Pflegediensten, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein.§ 7 Schulen und Hochschulen
(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 SchAusnahmV wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), betroffen sind.(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.§ 8 Krankenhäuser
(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher.(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, stellen darüber hinaus den ihnen durch einen ergänzenden Feststellungsbescheid gesondert ausgewiesenen Versorgungsauftrag zur Steuerung der Intensivkapazitäten durch Vorhalten einer Mindestzahl an Intensivbetten (high care) in Schleswig-Holstein sicher.(3) Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:- ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;
- die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll abhängig sein davon, dass die aufzunehmenden Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;
- externe Personen, die keine Patientinnen und Patienten sind, haben innerhalb aller geschlossenen Räume eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 9 Einrichtungen der Pflege
(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) gelten folgende zusätzliche Anforderungen:- externe Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, haben innerhalb geschlossener Räume auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen; § 3 Satz 2 gilt entsprechend;
- externe Personen, die nicht von Nummer 4 erfasst sind, müssen unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; die Testpflicht entfällt bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls;
- die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teilstationären Einrichtungen haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 3 zu tragen;
- angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein;
- die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für externe Personen nach Nummer 2 und angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist.
(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind anlassbezogen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen und bei positivem Ergebnis in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein Testnachweis nach § 22a Absatz 3 IfSG vorliegt. Bei positivem Testergebnis gilt die Pflicht zur Einzelunterbringung gemäß Satz 1 entsprechend. Für die Vorschriften zur Wiederaufnahme nach Satz 3 und 4 gilt § 3 Absatz 2 SchAusnahmV nicht.§ 10 Einrichtungen der Eingliederungshilfe
(1) Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) gelten folgende Anforderungen:- die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb geschlossener Räume eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 3 zu tragen;
- angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein;
- externe Personen, die nicht von Nummer 2 erfasst sind, haben innerhalb geschlossener Räume auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 3 zu tragen;
- externe Personen, die nicht von Nummer 2 erfasst sind, müssen unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein; die Testpflicht entfällt bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls;
- die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen für angestellte und externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 3 und externe Personen nach Nummer 4 anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen; die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen pro Woche jeweils mindestens für die Dauer von drei Stunden anzubieten, wobei mindestens einer dieser Testzeiträume am Wochenende vorzusehen ist;
- § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) In Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX gilt Absatz 1 Nummer 1 und 3 entsprechend.§ 11 Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
(1) Kindertagespflegepersonen und Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und regelmäßigen Kontakt zu Kindern haben, müssen mindestens dreimal wöchentlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Kindertagespflegepersonen und Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, die nicht im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein. Die Testungen sind unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ergebnis unverzüglich zu dokumentieren; die Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(2) Werden Kinder in Kindertagesstätten oder Kindertagespflegestellen betreut, muss mindestens eine im Haushalt des Kindes lebende sorgeberechtigte Person oder Pflegeperson unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus an mindestens drei Tagen je Kalenderwoche entweder im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein oder einen zugelassenen Selbsttest entsprechend der Gebrauchsanweisung im häuslichen Umfeld durchführen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind von den Sorgeberechtigten oder Pflegepersonen gegenüber der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegeperson jeweils bis zum Ende der Kalenderwoche schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigungen nach Satz 2 sind für einen Zeitraum von vier Wochen durch die Kindertagesstätte oder die Kindertagespflegeperson aufzubewahren und auf Anordnung dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für die Betreuung von Schulkindern.§ 12 Personenverkehre
In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen und vergleichbaren Transportangeboten müssen Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, sowie Fahrgäste während der Beförderung eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 3 tragen.§ 13 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden
Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keine Prüfung vornimmt;
- entgegen § 6 Satz 3 oder 4 Dienstleistungen erbringt;
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2 sich nicht testet.
(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 eine Leistung entgegennimmt;
- entgegen
a) § 6 Absatz 1 Satz 1,
b) § 9 Absatz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder 3,
c) § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, oder
d) § 12,
jeweils in Verbindung mit § 3 Satz 1, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.
§ 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.(3) § 11 und § 14 Absatz 1 Nummer 3 treten mit Ablauf des 18. April 2022 außer Kraft.Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.Kiel, 29. März 2022Daniel Günther
MinisterpräsidentDr. Heiner Garg
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und SeniorenBegründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 29. März 2022 gemäß § 28a Absatz 7 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 IfSG:
A. Allgemein
Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hat die Landesregierung mit zahlreichen Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten reagiert. Auf der Grundlage von § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz erging erstmals am 17. März 2020 die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO). Diese Verordnung ist seitdem wiederholt überarbeitet, neugefasst und geändert worden.Gemäß § 28a Absatz 7 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 IfSG bleibt wesentlicher Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen insbesondere die Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patienten, die an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erkrankt sind, je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die nach Altersgruppen differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen sollen bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden.Die mehrfachen Neufassungen und Änderungen der Verordnung waren notwendig, weil der Fortgang der Corona-Pandemie der kontinuierlichen und fortwirkenden Beobachtung durch die Landesregierung unterliegt und jeweils eine Anpassung an die aktuelle Pandemie-Situation erfolgte. Die Landesregierung war und ist sich dabei bewusst, dass durch die Verordnung bereits seit Längerem in wesentlichen Bereichen in elementare Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger des Landes Schleswig-Holstein und darüber hinaus eingegriffen wird. Dies hat seinen Grund darin, dass die Pandemie nach wie vor nicht in dem Umfang zum Stillstand gebracht werden konnte, der Beschränkungen entbehrlich gemacht hätte.Die Landesregierung prüft kontinuierlich, ob nicht die Verhältnismäßigkeit des staatlichen Handelns im weiteren Sinne eine Modifizierung der Maßnahmen nötig macht und damit weniger grundrechtseinschränkende Wirkungen für die Bürgerinnen und Bürger möglich sind. Gleichzeitig ist auf die Inzidenzzahlen in verhältnismäßiger Weise zu reagieren.Nach dem 19. März 2022 sind die bisherigen Ermächtigungsgrundlagen aus § 28a Abs. 7 IfSG a.F. überwiegend entfallen. Die strengen Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 28a IfSG sind derzeit nicht erfüllt. Im Rahmen der vorliegenden Neufassung entfallen daher nach Ablauf des zweiwöchigen Übergangszeitraums sämtliche Einschränkungen für- Private Zusammenkünfte (bislang § 2 Abs. 4),
- Saunen und Dampfbäder (bislang § 3 Abs. 4),
- Veranstaltungen (bislang § 5),
- Versammlungen bislang § 6),
- Gaststätten einschließlich Diskotheken (bislang § 7),
- Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren (bislang § 8),
- Dienstleistungen (§ 9) mit Ausnahme ambulanter Pflegedienste,
- Freizeit- und Kultureinrichtungen (bislang § 10),
- die Sportausübung (bislang § 11),
- außerschulische Bildungseinrichtungen (bislang § 12a),
- rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (bislang § 13),
- stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen (§ 14a)
- die Kinder- und Jugendhilfe (bislang § 16),
- Beherbergungsbetriebe (bislang § 17),
- Bahnhofsgebäude (bislang § 18 Abs. 1a) und
- Touristische Reiseverkehre (bislang § 18 Abs. 2).
Lediglich für Krankenhäuser (§ 8), Einrichtungen der Pflege (§ 9), Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§ 10) sowie Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (§ 11) und im ÖPNV (§ 12) werden Masken- und Testpflichten aufrechterhalten.Aufrechterhalten werden auch unverbindliche Empfehlungen (§§ 1 bis 3), die mangels Eingriffscharakter weiterhin unmittelbar auf §§ 28 und 32 IfSG gestützt werden können.Die getroffenen Regelungen sind im Hinblick auf die o.g. Schutzzwecke, insbesondere die Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patienten nicht soweit ansteigen zu lassen, dass das Gesundheitssystem überlastet werden könnte, geeignet und erforderlich. Die Zahl der Neuinfektionen nimmt derzeit zu. Eine Überbeanspruchung des Gesundheitssystems ist derzeit jedoch nicht gegeben und soll durch die teilweise Fortgeltung von Einschränkungen verhindert werden. Allerdings werden mit der inzwischen vorherrschenden Omikron-Variante auch Geimpfte in das Infektionsgeschehen wieder stärker mit einbezogen, wodurch es zu Personalausfällen aufgrund von Ansteckungen innerhalb der Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Versorgungsstrukturen kommen kann. Ein hohes Patientenaufkommen kombiniert mit akutem Personalmangel kann innerhalb von kurzer Zeit die allgemeine medizinische Versorgung auch in Schleswig-Holstein gefährden. Um einer solchen Überbeanspruchung auch weiterhin vorbeugen zu können, bedarf es der normierten Einschränkungen.Die bestehenden Beschränkungen sind erforderlich, um einer Steigerung der Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten vorzubeugen.Die 7-Tages-Inzidenz (Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) beträgt in Schleswig-Holstein aktuell (Stand: 21. März 2022)1.549,5. In allen Kreisen und kreisfreien Städten mit Ausnahme des Kreises Segeberg (Inzidenz 945,7) liegt der Wert über 1.000. Den höchsten Wert hat der Kreis Nordfriesland mit 2.298,0 (Stand: 21. März 2022).Die Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen) liegt in Schleswig-Holstein aktuell bei 6,80 (Stand: 21. März 2022).Derzeit (Stand: 21. März 2022) werden 54 an COVID-19 erkrankte erwachsene Personen intensivmedizinisch behandelt (Höchststand am 31. Januar 2021: 101 Personen). Aktuell stehen 118 freie betreibbare Erwachsenen-Intensivbetten zur Verfügung (Datengrundlage: DIVI-Intensivregister).Die Landesregierung hat berücksichtigt, dass am 27. Dezember 2020 mit der Impfkampagne begonnen wurde. Seither (Stand: 21. März 2022) haben in Schleswig-Holstein 80,4% der Bevölkerung eine Erstimpfung, 80,6% eine Zweitimpfung und 71,3% eine Auffrischimpfung erhalten.B. Im Einzelnen
Zu § 1 (Grundsätze)Absatz 1 beschreibt den Zweck, den die Verordnung verfolgt. Um die Corona-SARS-CoV-2-Pandemie wirksam und zielgerichtet bekämpfen zu können, ist es notwendig, die Übertragung durch Verfolgung von Infektionswegen nachvollziehen zu können und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung des Coronavirus zu gewährleisten.Absatz 2 erkennt an, dass die Verordnung in bestimmten Bereichen durch Ge- und Verbote freiheitsbeschränkend sowie im Übrigen durch Empfehlungen wirkt. Gleichzeitig stellt er klar, dass Pflicht und Zwang nur dort eingreifen sollen, wo dies unumgänglich erscheint. Wesentlich und vorrangig für die Umsetzung ist die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger.Zu § 2 (Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene)Zu Absatz 1In bestimmten Situationen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 empfohlen. Diese Empfehlung nimmt Settings in den Blick, in denen eine große Anzahl von Menschen in Innenräumen zusammenkommt oder dichtes Gedränge die Übertragungswahrscheinlichkeit des Virus erhöht, insbesondere wenn die Teilnehmenden nicht zu einer bekannten Gruppe mit gemeinsamer Aktivität gehören. Auch dabei handelt es sich nicht um eine rechtliche Verpflichtung, soweit nicht in anderen Vorschriften dieser Verordnung ausdrücklich etwas anderes geregelt wird.Zu Absatz 2Absatz 3 verweist auf die Hinweise und Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen der Ministerien und Fachinstitutionen des Bundes (zum Beispiel Robert Koch-Institut, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, örtliche Gesundheitsbehörden pp.), die von jedermann beachtet werden sollen. Nach dieser Norm können auch Ministerien Empfehlungen veröffentlichen.Die zuvor geregelten Kontaktbeschränkungen bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken entfallen.Zu § 3 (Mund-Nasen-Bedeckung)In bestimmten Situationen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich. Als Masken sind zulässig:- medizinische Masken nach der europäischen Norm DIN EN 14683:2019+AC: 2019,
- mit medizinischen Masken vergleichbare Masken, d.h. industriell hergestellte Masken aus mehrlagigem Vlies, die eine ähnliche Schutzwirkung bieten, auch wenn sie nicht über eine Zulassung als Medizinprodukt verfügen,
- partikelfiltrierende Halbmasken ohne Ausatemventil folgender Klassen:
- FFP 2 und FFP3 nach der europäischen Norm DIN EN 149:2001+A1:2009,
- N95 nach dem US-amerikanischen Standard NIOSH-42CFR84,
- KN95 nach dem chinesischen Standard GB 2626-2006.
- P2 nach dem australisch-neuseeländischen Standard AS/NZ 1716:2012,
- DS2 nach dem japanischen Standard JMHLW-Notification 214,2018 und
- KF94 nach dem koreanischen Standard 1st Class KMOEL-2017-64.
Von der Tragepflicht ausgenommen sind nach Satz 2 Nummer 1 Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.Auch Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung (einschließlich Behinderungen) nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind nach Satz 2 Nummer 2 von der Tragepflicht ausgenommen. Das betrifft insbesondere einen Personenkreis, für den auch Bedeckungsalternativen nicht in Frage kommen. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist.Als Nachweis ist ein Attest darüber erforderlich, dass aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden kann; eine Begründung, insbesondere die Angabe einer Diagnose, ist nicht erforderlich. Das Attest muss erkennen lassen, von welcher Ärztin oder Psychotherapeutin, welchem Arzt oder Psychotherapeuten es ausgestellt worden ist. Die Person, die sich auf diese Ausnahme beruft, muss im Attest namentlich benannt sein und ihre Identität glaubhaft machen.Eine weitere Ausnahme gilt nach Satz 2 Nummer 3 für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern sowie bei Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfern für Menschen mit Hörbehinderung, wenn sie stattdessen Visiere verwenden, die das ganze Gesicht abdecken.Auch für die Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken) und für das Rauchen darf nach Satz 2 Nummer 4 die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, sofern dies auf festen Sitzplätzen wie auf Stühlen oder Bänken oder an Stehplätzen mit Tischen erfolgt. Hier geht es um kurzfristige Ausnahmen. Das Sitzen auf dem Boden oder das jederzeitige Stehen im Raum beispielsweise vor einem Schaufenster eines Geschäftes in einem Einkaufszentrum erlaubt nicht das Abnehmen der Maske. Eine Nahrungsaufnahme oder das Rauchen ist insofern nicht möglich.Schließlich besteht eine Ausnahme nach Satz 2 Nummer 5 für gerichtliche Verhandlungen und Anhörungen.Im Rahmen des Hausrechts oder der gerichtlichen Sitzungspolizei können auch strengere Anforderungen gestellt werden; die Ausnahmen aus Satz 2 finden insoweit keine Anwendung, sondern gelten allein für die Maskenpflicht aus Satz 1.Satz 3 betont, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sich nicht nur nach dieser Verordnung richtet, sondern sich auch Vorgaben aus der Arbeitsschutzverordnung des Bundes ergeben. Die gelten beispielsweise auch für Behörden und deren Dienstgebäude, in denen über die betrieblichen Maßnahmen zum Infektionsschutz regelhaft für Besucherinnen und Besucher und Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr angeordnet sind.Innenräume sind besonders infektionsträchtig und Zusammenkünfte hier sollten grundsätzlich unter besonderer Beachtung der allgemeinen Hygieneregelungen gestaltet werden. Mund-Nasen-Bedeckungen sind hier ein einfaches und erwiesenermaßen effektives Mittel zum Infektionsschutz. Es wird daher explizit empfohlen, unabhängig von Ge- und Verboten in Innenräumen Masken zu tragen, wo immer mit weiteren Personen aus anderen Haushalten Kontakte gegeben sind. Vorzuziehen sind dabei aus Infektionsschutzgründen Masken des Standards FFP2 oder vergleichbar.Zu § 4 Allgemeine Empfehlungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr§ 4 enthält Empfehlungen für die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, für die Ausrichterinnen und Ausrichter von Veranstaltungen sowie für die Leiterinnen und Leiter von Versammlungen. Sie haben keinen rechtsverbindlichen Charakter. Ihre Befolgung erfolgt in Eigenverantwortung.Zu Absatz 1Bei Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen und von Versammlungen treten die dort normierten besonderen Anforderungen neben die allgemeinen Empfehlungen aus § 4 und gegebenenfalls den besonderen Anforderungen an die Hygiene aus § 5.Auf die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wird zudem in Satz 2 hingewiesen. Soweit nach diesen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Kundinnen und Kunden und/oder die Beschäftigten vorgegeben wird, sind diese einzuhalten.Zu Absatz 2Nach Absatz 2 Satz 1 sollen die Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen beachtet werden, wozu auch die Ministerien gehören; dies entspricht § 2 Absatz 3. Dies setzt voraus, dass sich die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen regelmäßig über den jeweils aktuellen Stand der Empfehlungen und Hinweise kundig machen, was über das Internet ohne unzumutbaren Aufwand jederzeit möglich ist.Den Betreiberinnen oder Betreibern, Veranstalterinnen oder Veranstaltern und den Versammlungsleiterinnen oder den Versammlungsleitern wird nach Absatz 2 Satz 2 empfohlen, im Rahmen ihrer oder seiner organisatorischen Möglichkeiten zu gewährleisten, dass die in Nummern 1 bis 4 aufgeführten Hygienestandards eingehalten werden. Dabei stehen ihr oder ihm insbesondere das Direktionsrecht gegenüber Angestellten sowie das Hausrecht zur Verfügung. Als geeignete Maßnahme kommt beispielsweise in Betracht, auf das Verhalten der Besucherinnen und Besuchern zu achten, sie bei Verstößen mit dem im Einzelfall gebotenen Nachdruck zur Einhaltung der Hygienestandards anzuhalten und sie erforderlichenfalls der Einrichtung zu verweisen.Nummer 1 richtet sich an alle Besucherinnen, Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette einhalten sollten.Nummer 2 empfiehlt, dass in geschlossen Räumen Möglichkeiten für Besucherinnen und Besucher bestehen, sich die Hände zu waschen oder zu desinfizieren. Die Hinweise der öffentlichen Stellen zur korrekten Umsetzung sollten beachtet werden. Sofern eine Händedesinfektion erfolgt, sollte auf die Verwendung eines adäquaten Desinfektionsmittels geachtet werden.Nummer 3 sieht die regelmäßige Reinigung von solchen Oberflächen vor, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden, da die Umweltstabilität der Corona-Viren von den Umgebungsbedingungen abhängt. In öffentlichen Bereichen steht dabei die Reinigung der Oberflächen im Vordergrund. Sofern eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet wird, so sollte diese generell als Wisch- (und nicht als Sprüh-) Desinfektion erfolgen. Besondere Bedeutung hat die Flächendesinfektion durch Wischdesinfektion in medizinischen Einrichtungen. Das gleiche gilt für die Sanitäranlagen, die ebenfalls regelmäßig gereinigt werden müssen.Nach Nummer 4 sind Maßnahmen zur regelmäßigen Lüftung von Innenräumen empfehlenswert, weil hier das Risiko einer Aerosolbildung besteht. Aerosole sind Tröpfchenkerne, die sich länger in der Luft halten und die beim Sprechen freigesetzt werden können. Diese können Erreger übertragen. Daher ist das häufige Lüften, also die Frischluftzufuhr und der Luftaustausch in Innenräumen, eine zentrale Maßnahme zur Minimierung des Infektionsrisikos.Zu Absatz 3Absatz 3 fördert die Transparenz gegenüber den Besucherinnen und Besuchern. Es wird empfohlen, an allen Eingängen die Hygienestandards, mögliche Zugangsbeschränkungen und im Einzelfall die nach Absatz 2 anwendbaren Anforderungen anzugeben. Darüber hinaus sollte auf die Empfehlung hingewiesen werden, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies kann auch in Form einer Checkliste erfolgen. In der Checkliste kann auch kurz und knapp angegeben werden, ob die Anforderungen überprüft und eingehalten worden sind.Soweit die nach Absatz 3 an allen Eingängen erforderlichen Hinweise in verständlicher Form erfolgen sollten, kommt etwa die Verwendung einer einfachen Sprache, von Bildern oder von Übersetzungen in Betracht.Damit Besucherinnen und Besucher möglichst frühzeitig und zuverlässig über mögliche Gefahren einer Ansteckung durch andere informiert werden können, wird die Bereitstellung eines QR-Codes für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts empfohlen. Die QR-Codes können mittels der App oder auf der Internetseite https://www.coronawarn.app/de/eventregistration/ erstellt werden. Da die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts auch die QR-Codes der „Luca“-App nutzen kann, reicht es aus, wenn deren QR-Codes bereitgestellt werden. Eine Pflicht der Nutzung des QR-Codes durch die Kundinnen und Kunden oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist mit der Bereitstellung des QR-Codes nicht verbunden, die Nutzung wird aber empfohlen.Aufgenommen werden sollte auf den Aushängen nach Nummer 4 auch, ob in der Einrichtung eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht.Zu Absatz 4Satz 1 enthält besondere Empfehlungen bei der Bereitstellung von Toiletten. Ansammlungen vor und in den sanitären Einrichtungen sollten vermieden werden, so dass die Verfügbarkeit sanitärer Einrichtungen auch ein limitierender Faktor sein kann.Zu § 5 (Besondere Anforderungen an die Hygiene)§ 5 spezifiziert einige besondere Hygieneanforderungen.Zu Absatz 1Soweit in der Verordnung ein negativer Testnachweis nach § § 22a Abs. 3 IfSG vorausgesetzt wird (insbesondere bei einer Beschränkung auf „getestete Personen“ im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV), erweitert Absatz 1 die Möglichkeiten, einen solchen Nachweis zu erbringen, gegenüber den Vorgaben aus dem IfSG: Die Gültigkeitsdauer von PCR-Tests und anderen molekularbiologischen Tests mittels Nukleinsäurenachweis auf 48 Stunden verlängert, während Antigentests weiterhin gemäß § 2 Nummer 7 SchAusnahmV nur 24 Stunden gültig sind.Zu Absatz 2In der Verordnung wird verschiedentlich darauf abgestellt, ob eine Person über einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis im Sinne von § 22a Abs. 1 bis 3 IfSG verfügt. Dies ist insbesondere Voraussetzung für die Einstufung als geimpfte, genesene oder getestete Person, wie sich aus § 2 Nummer 2, 4 und 6 SchAusnahmV ergibt. Eine Grundimmunisierung kann zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angenommen werden, soweit zwei Impfungen erfolgt sind. Bei Genesenen ist eine Grundimmunisierung in diesem Sinne mit einer der Erkrankung nachfolgenden Impfung erreicht.Der Prüfungsumfang ergibt sich aus Nr. 1 Buchst. a) und b): Um sicherzustellen, dass die den Nachweis vorlegende Person tatsächlich mit der im Nachweis genannten Person identisch ist, ist es nach Buchst. a) erforderlich, dass die Identität zuverlässig anhand eines amtlichen Lichtbildausweises (insbesondere Reisepass, Personalausweis, Führerschein) überprüft wird. Es genügt eine bloße Sichtkontrolle, es sind keine Kopien der Nachweise oder der Lichtbildausweise anzufertigen. Eine Identitätskontrolle anhand eines amtlichen Lichtbildausweises ist erst ab dem 16. Lebensjahr vorgeschrieben, da erst ab diesem Zeitpunkt nach § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz eine Ausweispflicht besteht. In den Fällen, in denen der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, ist die Gültigkeit des Impf-, Genesenen- oder ein Testnachweises nach Buchst. b) außerdem mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts durch die Betreiberin oder den Betreiber bzw. die Veranstalterin oder den Veranstalter zu überprüfen.Soweit die Verordnung vorsieht, dass Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer ihre Leistungen nur an geimpfte, genesene oder getestete Personen erbringen dürfen, regelt Satz 1 Nummer 2, dass korrespondierend auch nur solche Personen diese Leistungen entgegennehmen dürfen. Eine Leistung in diesem Sinne ist auch der Zutritt zu einer Einrichtung, insbesondere nach § 9 oder § 10. Liegt die erforderliche Eigenschaft als geimpfte, genesene oder getestete Personen nicht vor, ist die gleichwohl vorgenommene Entgegennahme einer solcher Leistung nach Absatz 4 Satz 1 unzulässig und stellt nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bei vorsätzlichem Handeln eine Ordnungswidrigkeit dar.Die Testpflicht kann nach Satz 3 in extremen Ausnahmefällen entfallen. Dies gilt, falls Personen, die aufgrund anerkannter erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Testung vorzunehmen bzw. durchführen zu lassen. An einen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Als Nachweis ist ein Attest darüber erforderlich, dass aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine sichere Testung möglich oder durchführbar ist.Zu Absatz 3Bei Gefahr im Verzug muss der Zutritt zu Einrichtungen durch etwa Feuerwehr und Rettungsdienste jederzeit auch dann möglich sein, wenn die Hilfskräfte nicht die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an die Impfung, Genesung oder Testung erfüllen. Dies wird in Absatz 3 ermöglicht.Zu § 6 (Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste)Bei Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste gibt es nach Satz 1 eine Maskenpflicht. Die Dienstleisterinnen und Dienstleister aber auch die Betreuten müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Soweit die Art der Dienstleistung (beispielsweise Reinigung des Gesichts) mit dem Tragen einer Maske nicht möglich ist, kann die Maske bei dieser Person abgenommen werden.Darüber hinaus regeln die Sätze 2 und 3 Testerfordernisse für Dienstleisterinnen und Dienstleister ambulanter Pflegediensten. Geimpfte oder genesene Dienstleisterinnen und Dienstleister müssen sich dreimal pro Woche testen lassen. Eine Auffrischungsimpfung entbindet nicht von der dreimaligen Testung. Nicht geimpfte oder nicht genesene Dienstleisterinnen und Dienstleister müssen sich jeden Tag testen lassen.Zu § 7 (Schulen und Hochschulen)Zu Absatz 1In Absatz 1 wird das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 SchAusnahmV für Schulen sowie für staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen zu erlassen.Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bleibt befugt, weitergehende Empfehlungen und Hinweise zu erteilen, zum Beispiel zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch über die rechtlichen Vorgaben hinaus.Zu Absatz 2Absatz 2 stellt klar, dass die Vorgaben dieser Verordnung für Schulen und Hochschulen nicht gelten.Zu § 8 (Krankenhäuser)In § 8 werden die Rahmenbedingungen für die Anforderungen an die Krankenhäuser mit einem staatlichen Versorgungsauftrag – also zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V – definiert. In der Pandemie haben diese Krankenhäuser wesentliche Aufgaben.Wie alle anderen Einrichtungen auch, müssen die Krankenhäuser Maßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung von Infektionen zu verhindern. Dieses liegt – entsprechend der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz – weitgehend in der Zuständigkeit der jeweiligen Krankenhausträgerin oder des jeweiligen Krankenhausträgers. Dabei sind auch (externe) Dienstleisterinnen und Dienstleister zu berücksichtigen, die ihr Angebot nach den weiteren Vorgaben dieser Verordnung erbringen können. Das Ministerium veröffentlicht Empfehlungen bzw. Handreichungen für einen ausreichenden Infektionsschutz in Krankenhäusern.Zu Absatz 1In Absatz 1 wird geregelt, dass alle Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag diesen auch während der Pandemie so weit wie möglich erfüllen müssen. Insbesondere die psychiatrische und somatische Notfallversorgung ist zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen.Zu Absatz 2In Absatz 2 wird geregelt, dass die Krankenhäuser, die im Intensivregister des Landes registriert sind, jederzeit COVID-19 Fälle sowohl intensivmedizinisch wie auch auf Normalstation versorgen können müssen. Es gilt also – wie in der allgemeinen Notfallversorgung auch – dass ein Intensivbett zu jedem Zeitpunkt frei sein muss.Zu Absatz 3Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der Patientinnen und Patienten beziehungsweise der Bewohnerinnen und Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen sind gesteigerte Anforderungen an die Testerfordernisse in diesem sensiblen Bereich zu stellen.Aus diesem Grund ist in den Hygieneplänen insbesondere vorzusehen, dass externe Besucherinnen und Besucher abweichend von den Vorgaben des § 3 FFP2-Masken oder Masken mit vergleichbaren Standards vorgeschrieben werden; einfache medizinische Masken reichen nicht aus. Diese Vorgabe gilt in der gesamten Einrichtung, insbesondere auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen, Behandlungsräumen und Patientenzimmern.Zu § 9 (Einrichtungen der Pflege)Einrichtungen der Pflege sind als besonders schützenswerte Einrichtungen hier mit einem Testregime und umfangreichen Maskenpflichten in Innenräumen geregelt. Das zuständige Ministerium hat in dem sensiblen Bereich nach § 9 Empfehlungen erlassen. Insbesondere wird auf folgende hingewiesen:- Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Handlungsempfehlungen als Mindestvorgaben für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Pflege“,
- Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren: „Handreichung für Einrichtungen der Tagespflege“,
Zu Absatz 1In Absatz 1 werden parallel wesentliche allgemeingültige Regelungen für die voll- und teilstationäre Pflege nach § 71 Absatz 2 SGB XI (einschließlich stationärer Hospize, die über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI verfügen) getroffen. Ambulant pflegerisch versorgte Wohnformen, wie z.B. betreutes Wohnen, werden nicht erfasst, da es sich bei diesen um privates Wohnen in der eigenen Häuslichkeit mit Versorgung durch ambulante Dienste handelt.Nummer 1 regelt eine Maskenpflicht für externe Personen. Externe Personen sind sowohl persönliche Besucherinnen und Besucher (im engeren Sinne) für Einrichtungsbewohnerinnen und -bewohner, als auch weitere externe Personen wie z.B. Personen mit gesetzlichen Betretungsbefugnissen, wie Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter und Richterinnen und Richter im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben sowie Dienstleisterinnen und Dienstleister, Lieferantinnen und Lieferanten. Für alle externen Personen, die die Einrichtung betreten, sieht Nummer 1 angesichts der immer noch dynamischen Lage und des fortbestehenden Schutzbedürfnisses von Personen ohne Impfschutz das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vor. Abweichend von den Vorgaben des § 3 sind FFP2-Masken oder Masken mit vergleichbaren Standards vorgeschrieben; einfache medizinische Masken reichen nicht mehr aus. Diese Maskenpflicht gilt nur auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen, nicht dagegen etwa in Behandlungsräumen und Patientenzimmern.Nummer 2 regelt die Testerfordernisse für die externen Personen, die Einrichtungen aufsuchen. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen sind gesteigerte Anforderungen an die Testerfordernisse in diesem sensiblen Bereich zu stellen. Für externe Personen, die die Einrichtung bei Gefahr in Verzug oder bei Vorliegen eines Härtefalles betreten, gilt keine Testpflicht. Dies umfasst auch den Fall, dass die Einrichtung ohne Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten wird (z.B. Paketbote). Befreit von den Anforderungen der Nummer 3 sind in der Regel auch Einsatzkräfte des Rettungsdienstes. Neben der Notfallrettung gilt dies auch für die Durchführung des Krankentransportes nach § 2 Absatz 2 Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (SHRDG). Eine regelmäßige Testung der Einsatzkräfte des Rettungsdienstes ist sichergestellt durch gesonderte Maßnahmen des Arbeitsschutzes und wird durch die zuständigen Stellen empfohlen.In Nummer 3 wird eine Maskenpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter voll- und teilstationärer Einrichtungen geregelt. Sie gilt innerhalb aller geschlossenen Räume.Nummer 4 statuiert die Testpflichten der Mitarbeitenden und externen Beschäftigen. Eine Auffrischungsimpfung entbindet jeweils nicht von der Testpflicht.Nummer 5 definiert Voraussetzungen für Testungen vor Ort in der Einrichtung. Die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen in der Woche an jeweils mindestens drei Stunden anzubieten. Mindestens einer dieser Testzeiträume muss auch am Wochenende angeboten werden. Hinsichtlich der konkreten zeitlichen Ausgestaltung ist darauf zu achten, dass insbesondere berufstätigen Personen eine Testung ermöglicht wird.Zu Absatz 2Absatz 2 trifft zur Einhaltung der Infektionshygiene Vorgaben zur diagnostischen Symptomabklärung bei (Wieder-)Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern in eine stationäre Einrichtung sowie zur Einzelunterbringung von vor Ort symptomatisch werdenden Bewohnerinnen und Bewohnern.Satz 1 gilt für das Auftreten entsprechender Symptomatik (Verdachtsfall) bei Bewohnerinnen und Bewohnern einer Einrichtung. Bewohnerinnen und Bewohner, die akute respiratorische Symptome jeder Schwere oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen (Verdachtsfälle), sind danach in einem Einzelzimmer mit Nasszelle (gegebenenfalls Kohortierung) unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Einzelunterbringung endet wiederum, wenn in Einzelunterbringung befindliche Personen einen negativen SARS-CoV-2-Test aufweisen und keine anderweitigen medizinischen Gründe dem entgegenstehen.Satz 2 gilt im Verdachtsfall für die Erstaufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner. Sie müssen zum Nachweis ihrer Infektionsfreiheit bzgl. des Coronavirus einen negativen molekularbiologischen Test (z. B. PCR-Test) vorweisen – nur dann dürfen sie in die vollstationäre Einrichtung aufgenommen werden. Ein Antigentest ist nicht ausreichend.Bewohnerinnen oder Bewohnern, die nach Rückkehr von einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung, in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einem sonstigen auswärtigen Aufenthalt mit Übernachtung erneut aufgenommen werden sollen und Symptome für eine SARS-CoV-2-Erkrankung aufweisen, müssen dafür ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegen.Absatz 2 Satz 4 regelt, dass für die Unterbringung nach Wiederaufnahme in der Einrichtung Satz 1 entsprechend gilt, wenn ein positives Testergebnis der Bewohnerin oder des Bewohners vorliegt.Zu § 10 (Einrichtungen der Eingliederungshilfe)Zu Absatz 1Mitarbeitende haben in geschlossenen Räumen der Einrichtung immer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Wenn pflegerische Leistungen nach dem SGB XII vollzogen werden oder es sich um besonders vulnerable Personen handelt, sollte auch hier das höhere Schutzniveau von FFP-2-Masken zum Einsatz kommen. Die Frage, ob es sich um eine besonders vulnerable Person handelt, ist im Rahmen einer Vulnerabilitätsbewertung der Bewohnerinnen und Bewohner nach RKI-Kriterien einschlägiger medizinischer Quellen zu beurteilen.Die Regelungen aus § 9 Absatz 2 zur Erst- und Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie zur Einzelunterbringung von symptomatischen Bewohnerinnen und Bewohnern gelten für die Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend.Nummer 4 regelt die Testpflichten für externe Personen. Für externe Personen, die die Einrichtung bei Gefahr in Verzug oder bei Vorliegen eines Härtefalles betreten, gilt keine Testpflicht. Dies umfasst auch den Fall, dass die Einrichtung ohne Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten wird (z.B. Paketbote). Befreit von den Anforderungen der Nummer 3 sind in der Regel auch Einsatzkräfte des Rettungsdienstes. Neben der Notfallrettung gilt dies auch für die Durchführung des Krankentransportes nach § 2 Absatz 2 Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienst-gesetzes (SHRDG). Eine regelmäßige Testung der Einsatzkräfte des Rettungsdienstes ist sichergestellt durch gesonderte Maßnahmen des Arbeitsschutzes und wird durch die zuständigen Stellen empfohlen.Nummer 5 definiert Voraussetzungen für Testungen vor Ort in der Einrichtung. Die Testungen von externen Personen sind mindestens an drei Tagen in der Woche an jeweils mindestens drei Stunden anzubieten. Mindestens einer dieser Testzeiträume muss auch am Wochenende angeboten werden. Hinsichtlich der konkreten zeitlichen Ausgestaltung ist darauf zu achten, dass insbesondere berufstätigen Personen eine Testung ermöglicht wird.Zu Absatz 2Absatz 2 regelt die Anforderungen an Tagesförderstätten sowie Tagesstätten. Die Betreuung in Tagesförderstätten und Tagesstätten kann unter Auflagen stattfinden.Die Mitarbeiter haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Betreiberin oder der Betreiber der WfbM, Tagesstätte oder Tagesförderstätte hat Tests anzubieten.Aus Bundesrecht können sich weitergehende Anforderungen ergeben, die von der landesrechtlichen Regelung nicht eingeschränkt werden.Zu § 11 (Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen)Zu Absatz 1§ 11 Absatz 1 dient der Erhöhung des Schutzniveaus im Rahmen der Kindertagesbetreuung. Die bereits bestehenden Testpflichten der Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen sind unabhängig vom Impfstatus ausgestaltet. Damit soll den im Rahmen der Omikron-Welle erneut verstärkten Übertragungsmöglichkeiten von Erwachsenen Rechnung getragen werden.Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der aktuell nicht impffähigen Kinder unter 5 Jahren, sind gesteigerte Anforderungen an die Testerfordernisse in diesem sensiblen Bereich zu stellen. Landesrechtlich wird geregelt, dass in der Kindertagesbetreuung tätige Personen grundsätzlich unabhängig vom Status als geimpfte oder genesene Person regelmäßig, mindestens dreimal wöchentlich, zu testen sind.Mit der hier getroffenen Regelung wird auch für in der Kindertagespflege betreute Kinder ein mit Kindertageseinrichtungen vergleichbares Schutzniveau geschaffen. Kindertagespflegepersonen sind täglich verantwortlich für Kinder, die bisher aufgrund ihres Alters nicht impffähig sind.Die durchgeführten Testungen sind unverzüglich zu dokumentieren. Die Dokumentationen sind vier Wochen aufzubewahren, um eine Überprüfung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen. Für die Dokumentation einer Testung sind das Datum, die Uhrzeit und das Ergebnis der Testung erforderlich. Die Dokumentationspflicht ist bußgeldbewehrt.Zu Absatz 2Nach Absatz 2 sind Sorgeberechtigte und Pflegepersonen, die enge häusliche Kontaktpersonen des Kindes sind, dazu verpflichtet, sich mindestens 3 x wöchentlich zu testen (sog. Umfeldtestung). Die Pflicht bezieht sich auf sämtliche im Haushalt des Kindes lebenden Sorgeberechtigten und Pflegepersonen; es reicht aber aus, wenn sich eine dieser Personen testet. Die sich testende Person sollte in der Regel diejenige sein, die den umfangreichsten Kontakt zum Kind in der Familie hat. Die Testungen sollten innerhalb der Kalenderwoche unter Berücksichtigung der jeweiligen familiären und außerfamiliären Kontakte und unter Berücksichtigung des Betreuungsumfangs des Kindes verteilt werden. Für Schulkinder, die bereits im schulischen Kontext einem Testregime unterliegen und nachmittags in Hortangeboten in Kindertagesstätten betreut werden, sind zusätzlich zum schulischen Testregime Umfeldtestungen im Haushalt der Kinder nicht erforderlich.Das Land stellt jeweils für eine sorgeberechtigte Person pro Kind kostenfrei nasale Antigen-Selbsttests zur Verfügung. Darüber hinaus können die Sorgeberechtigten sich auch bei ihrer Arbeitsstelle (Arbeitgebertest) oder bei einem Testzentrum (Bürgertest) testen lassen.Die Sorgeberechtigten haben die Durchführung ihrer Testungen einmal wöchentlich gegenüber ihrer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegeperson schriftlich zu bestätigen – ein entsprechendes Formular wird den Verpflichtenden über die Einrichtungen und Kindertagespersonen zugänglich gemacht. Die Pflicht zur Bestätigung regelhafter Testungen gilt für Kalenderwochen.Die Bestätigungen sind durch die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegeperson vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde herauszugeben.Zu § 12 (Personenverkehre)Die Anforderungen an den öffentlichen Personenfernverkehr sind bundesrechtlich im neuen § 28b Absatz 1 IfSG geregelt.Mit § 12 wird der öffentliche Personennahverkehr erfasst, inklusive der Taxen, der Schulbusse und der vergleichbaren Transportangebote. Alle Fahrgäste müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 3 tragen. Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal müssen nur dann keine Maske tragen, wenn sie alleine ohne Kontakt zu anderen Personen tätig sind. Im Ergebnis gibt es mithin eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr und Personenfernverkehr.Zu § 13 (Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden)Satz 1 weist deklaratorisch auf die Möglichkeit der zuständigen Behörden hin, weitergehende Maßnahmen nach §§ 28, 28a IfSG zu treffen. In bestimmten Einzelfällen kann es notwendig sein, dass die zuständigen örtlichen Behörden Regelungen treffen, die über die Regelungen der Verordnung hinausgehen; derartige Anordnungen sind nach § 73 Absatz 1 Nummer 24 bußgeldbewehrt.Sofern die zuständigen Behörden Allgemeinverfügungen planen, haben sie gemäß Satz 2 diejenigen Regelungsinhalte, die sie zu erlassen beabsichtigen, dem Gesundheitsministerium mindestens einen Tag vor der Bekanntgabe mitzuteilen. Das Gesundheitsministerium hat dann die Möglichkeit zu prüfen, ob die Maßnahmen zweck- und verhältnismäßig sind. Es wird zudem in die Lage versetzt, rechtzeitig auf mögliche zielführendere Maßnahmen hinzuwirken.Zu § 14 (Ordnungswidrigkeiten)Aufgrund § 73 Absatz 1a Nummer 24 Infektionsschutzgesetz können in der Verordnung bußgeldbewehrte Tatbestände formuliert werden. Dies erfolgt, soweit es für eine wirksame Durchsetzung der für den Infektionsschutz wesentlichen Ver- und Gebote unerlässlich ist.Zu § 15 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)Die Geltungsdauer der Verordnung ist gemäß § 28a Absatz 7 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 IfSG bis zum 30. April 2022 begrenzt. Die Regelung über Kindertagesstätten in § 11 tritt bereits vorher zum 18. April 2022 außer Kraft. -
Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Übertragung der Aufgabe der medizinischen Bewertung von Anträgen auf Priorisierung nach der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (in Kraft ab 3. März 2021)
Aufgrund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 77 Absatz 1 Satz 2 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren mit Zustimmung der Ärztekammer Schleswig-Holstein:
§ 1 Medizinische Bewertung von Härtefällen
Das für Gesundheit zuständige Ministerium (Ministerium) überträgt der Ärztekammer Schleswig-Holstein (ÄKSH) die im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf vorgezogene Impfung von Antragstellenden, die einen Teilhabeanspruch nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz geltend machen, notwendige medizinische Bewertung als eigene Angelegenheit.§ 2 Bildung einer Gutachterstelle
(1) Zur medizinischen Bewertung der Anträge bildet die ÄKSH eine Gutachterstelle, der zwei Ärztinnen oder Ärzte angehören. Eines der ärztlichen Mitglieder ist der Präsident oder die Vizepräsidentin der ÄKSH. Das zweite Mitglied verfügt über eine für die Bewertung erforderliche einschlägige Weiterbildungsqualifikation.(2) Die Organisation der Gutachterstelle erfolgt durch die ÄKSH. Die Gutachterstelle berät Anträge nach Bedarf. Sie soll innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Unterlagen eine medizinische Bewertung vornehmen und diese dem Ministerium übermitteln. Die Beratungen sind nicht öffentlich.(3) Die Ärztinnen und Ärzte der Gutachterstelle werden ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von der ÄKSH.(4) Die Mitglieder der Gutachterstelle sowie die zur Abwicklung des Bewertungsverfahrens eingesetzten Personen der Geschäftsstelle sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.(5) Die Gutachterstelle bewertet das aufgrund des Gesundheitszustandes bestehende besondere individuelle Risiko der antragstellenden Person für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Vergleich zur übrigen Gruppe der Anspruchsberechtigten, in der eine vorrangige Impfung erfolgen soll. Die Gutachterstelle gibt ein Votum ab.§ 3 Datenschutz
(1) Anträge sowie die zur medizinischen Bewertung erforderlichen Unterlagen werden verschlossen in Papierform mittels Kurier zwischen dem Ministerium und ÄKSH ausgetauscht.(2) Die ÄKSH ist berechtigt, die zur medizinischen Bewertung erforderlichen Daten elektronisch zu verarbeiten, sofern dies zur Beschleunigung der medizinischen Bewertung erforderlich ist. Hierzu ist die Verarbeitung und der Austausch in dem Ärztekammer Informations-System AKIS zulässig.(3) Die ÄKSH stellt sicher, dass die Daten nur den Mitgliedern der Gutachterstelle oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle zugänglich sind, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen.(4) Die Rückübermittlung des Formulars „Nachweis medizinischer Gründe zur bevorzugten SARS-CoV-2-Schutzimpfung“, einschließlich des medizinischen Votums, von der ÄKSH zum Ministerium erfolgt über einen gesicherten Datenraum innerhalb der dDataBox. Bei der dDataBox handelt es sich um eine Dateitransferplattform, die im BSI-zertifizierten Rechenzentrum von Dataport betrieben wird.(5) Die bei der ÄKSH gespeicherten personenbezogenen Daten sind zwei Monate nach Abschluss des Bewertungsverfahrens, im Falle eines gerichtlichen Verfahrens nach dessen Abschluss, zu löschen. Die beim Ministerium gespeicherten personenbezogenen Daten werden einen Monat nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag gelöscht.(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ausschließlich zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf vorgezogene Impfung von Anspruchsberechtigten nach § 1 zulässig. Sofern die antragstellende Person ihr Einverständnis erteilt hat, dürfen die Daten in anonymisierter Form zur Evaluation des Bewertungsverfahrens durch die ÄKSH und das Ministerium genutzt werden.§ 4 Kostenerstattung
Die Ärztekammer Schleswig-Holstein erhält vom Ministerium für die Tätigkeit der Gutachterstelle eine Kostenerstattung in Höhe von 40 Euro je angefangener Beratungsstunde der Gutachterstelle pro Gutachter. Hiervon sind alle Aufwandsentschädigungen und organisatorischen Kosten zu decken.§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.Kiel, 2. März 2021Dr. Heiner Garg
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein
Erlasse
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Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit (erlassen am 30. November 2021)
Erlassen am 30. November 2021gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz – GDG) vom 14. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018, wird angewiesen, durch Allgemeinverfügungen auf der Grundlage der §§ 28a Absatz 1, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz folgende Maßnahmen umzusetzen.Der Erlass von Allgemeinverfügungen über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit vom 13. September 2021 wird hiermit aufgehoben.Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Januar 2022 außer Kraft.Für sämtliche Kreise- und kreisfreien Städte Schleswig-Holsteins ist eine Allgemeinverfügung folgenden Inhalts umzusetzen:Gemäß §28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in Verbindung mit § 106 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:1. Personen,a) die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen)oderb) die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung durch geschultes Personal durchgeführter SARS-CoV-2 Antigenschnelltest (PoC-Test) auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweistoderc) die Kenntnis davon haben, dass sie nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als enge Kontaktpersonen einzustufen sind; ausgenommen sind enge Kontaktpersonen im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kinderpflegestellen sowie Schulen nach § 33 Ziffern 1 bis 3 IfSG,oderd) denen vom Gesundheitsamt [oder opt. entsprechende fachliche Stelle einzutragen] mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer bei ihnen vorgenommenen molekularbiologischen Untersuchung das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren nachgewiesen wurde (positiv getestete Personen),odere) die davon Kenntnis haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung selbst oder durch nicht geschultes Personal vorgenommener SARS-CoV-2 Antigenschnelltest („Selbsttest“) auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist,sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich bis zum in Ziffer 6 festgesetzten Zeitpunkt ständig dort abzusondern/aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne).Die Pflicht zur Absonderung nach Ziffer 1 Buchstabe c) (enge Kontaktpersonen) gilt nicht für geimpfte und genesene Personen nach Maßgabe der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Die Ausnahme nach Satz 2 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Absonderung besteht wegen des Kontakts zu einer Person, die mit einer Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Virusvariante aufweisen und die genesene oder geimpfte Person Kenntnis von diesem Umstand hat.2. Die unter Ziffer 1 Satz 1 Buchstabe a) – c) und Satz 3 genannten absonderungspflichtigen Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich unter untenstehenden Kontaktdaten beim Gesundheitsamt [oder opt. entsprechende fachliche Stelle einzutragen] des [einzutragen: des Kreises/ der kreisfreien Stadt XX] zu melden.Folgende Daten müssen mittgeteilt werden:
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum,
- Telefonische Erreichbarkeit,
- Anschrift,
- Einordnung der eigenen Person (Ziffer 1 Buchstabe a - c),
- Krankheitssymptome inkl. Mitteilung des Tages des ersten Auftretens,
- Tag des Testes,
- Vor- und Nachname, von allen im Haushalt lebenden Personen.
Die Pflicht zur Meldung besteht nicht, wenn eine nach § 8 IfSG gesetzlich zur Meldung verpflichtete Person die Meldung vornimmt.3. Die unter Ziffer 1 Buchstabe b) und e) genannten Personen, sind verpflichtet, das Testergebnis unverzüglich durch eine molekularbiologische Untersuchung (z. B. PCR-Test) in einem Testzentrum, einer Teststation oder bei einem Arzt bestätigen zu lassen. Sie dürfen hierzu ihre Häuslichkeit einmalig verlassen. Dies darf nur unter Verwendung von einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Nutzung des ÖPNV und auf dem direkten Hin- und Rückweg erfolgen. Unterbrechungen aus anderen Zwecken sind nicht gestattet. Sofern keine PCR-Testung erfolgt, haben sich die Personen 14 Tage abzusondern.4. Die unter Ziffer 1 Buchstabe a) – e) genannten Personen sind verpflichtet, folgende Verhaltensmaßnahmen einzuhalten:- Kein enger körperlicher Kontakt zu Familienangehörigen / anderen Personen.
- Ein Abstand von > 1,50 - 2 m zu allen Personen ist einzuhalten.
- Tragen eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutzes, wenn es unvermeidlich ist, dass Sie den Raum mit Dritten teilen müssen. Der Mund-Nasen-Schutz ist bei Durchfeuchtung, spätestens nach zwei Stunden zu wechseln.
- Die vorgenannten Unterpunkte gelten nicht bei Personen, die persönliche Zuwendung oder Pflege brauchen oder diese durchführen und sich im gleichen Haushalt befinden (engster Familienkreis). Die Kontakte sind auf das notwendige Maß zu reduzieren.
- Führen eines Tagebuchs bezüglich ihrer Symptome, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen. Die Körpertemperatur ist zweimal täglich zu messen.
- Bei Auftreten von Symptomen wie Fieber oder erhöhter Temperatur, Husten, Reizung des Rachens oder Schnupfen ist unverzüglich das Gesundheitsamt [oder opt. entsprechende fachliche Stelle einzutragen] unter den unten aufgeführten Kontaktdaten zu informieren.
5. Den unter Ziffer 1 Buchstabe a) – e) genannten Personen wird die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach § 31 IfSG untersagt. Ausgenommen ist Home-Office, wenn dies ohne Kontakt zu anderen Personen durchgeführt werden kann.6. Die Anordnung zur Absonderung gilt solange, bis sie vom Gesundheitsamt [oder opt. entsprechende fachliche Stelle einzutragen] wieder aufgehoben wird; bei Kontaktpersonen nach Ziffer 1 Buchstabe c) endet die Absonderung spätestens nach 10 Tagen. Bei Aufhebung der Absonderung nach Infektion sind die Entlassungskriterien der Empfehlungen des Robert-Koch Institutes (RKI) zu Grunde zu legen; die Absonderung endet jedoch spätestens nach 14 Tagen. Verlängerungen der Absonderungszeit können nur in Ausnahmefällen erfolgen. Die Möglichkeit der Verkürzung der Quarantäne von engen Kontaktpersonen nach Ziffer 1 Buchstabe c) durch Vorlage entsprechender Testnachweise orientiert sich nach dem empfohlenen Management von engen Kontaktpersonen des Robert-Koch Institutes (RKI).Für die Fallkonstellationen positiver Selbsttest nach Ziffer 1 Buchstabe e) sowie positiver Antigenschnelltest (PoC-Test) nach Ziffer 1 Buchstabe b) und nachfolgender molekularbiologischer Untersuchung (z. B. PCR-Test) endet die Pflicht zur Absonderung automatisch mit Ausschluss der Infektion bei Vorliegen des negativen Testergebnisses. Bei Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c) ist hierfür der Indexfall (der anfangs bestätigte COVID-Fall) maßgeblich. Das negative Testergebnis ist auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.Sofern – ungeachtet der Regelung in Ziffer 1 Buchstabe c) letzter Halbsatz - asymptomatische enge Kontaktpersonen im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sowie Schulen im Sinne des § 33 Ziffern 1 bis 3 IfSG einer Quarantäneanordnung unterworfen werden, kann diese frühestens nach fünf Tagen bei Vorlage eines negativen Nukleinsäuretests oder eines negativen Antigentests beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt [oder opt. entsprechende fachliche Stelle einzutragen] aufgehoben werden. Das Gesundheitsamt [oder opt. entsprechende fachliche Stelle einzutragen] kann im Einzelfall abweichende Entscheidungen treffen.7. Diese Allgemeinverfügung gilt [bitte hier das konkrete Datum festsetzen] bis einschließlich [bitte hier das konkrete Datum festsetzen]. Eine Verlängerung ist möglich.8. Zuwiderhandlungen können nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € geahndet werden.9. Die Anordnung ist gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.Begründung
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist §28 Absatz 1 i.V.m § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG. Nach §28 Absatz 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.Nach § 31 IfSG, kann die zuständige Behörde Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Dies gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.Bei der Erkrankung durch das neuartige Coronavirus handelt es sich um eine Krankheit, die durch Krankheitserreger (Viren) verursacht wird, welche durch Tröpfcheninfektion von Mensch-zu-Menschen übertragen werden. Eine Übertragung ist durch Tröpfcheninfektion mit an dem neuartigen Coronavirus Erkrankten oder durch den Kontakt mit deren Erbrochenem, Stuhlgang oder anderen Körperflüssigkeiten möglich.Kranker im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG ist eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist. Es handelt sich um eine nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) meldepflichtige Erkrankung, die als hoch ansteckend gilt.Gemäß § 2 Nr. 7 IfSG gilt eine Person als Ansteckungsverdächtiger, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.Personen, die gemäß der RKI Vorgaben als enge Kontaktpersonen einzustufen sind, gelten durch den Kontakt zu einer an dem neuartigen Coronavirus erkrankten Person als ansteckungsverdächtig. Eine konkrete Definition kann beim RKI abgerufen werden (www.rki.de).Um die Ausbreitung dieser Krankheit wirksam eindämmen zu können, räumt das IfSG den zuständigen Behörden sehr umfassende Rechte ein, konkrete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuordnen. Dazu zählen insbesondere:- die Pflicht zur Duldung von Untersuchungen, einschließlich Blutentnahme
- umfassende Auskunftspflichten zum Gesundheitszustand
- Anordnungen, sich an einem festgelegten Ort aufzuhalten
Das IfSG sieht in den §§ 28 – 30 ausdrücklich vor, dass die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) eingeschränkt werden dürfen.Die Anordnung, sich in ihrer Häuslichkeit aufzuhalten und diese ohne Genehmigung nicht zu verlassen, ist aufgrund der bei den unter der Ziffer 1 Buchstabe a) bis e) genannten Personen festgestellten Infektion oder der Tatsache, dass diese als Ansteckungsverdächtige gemäß RKI Vorgaben einzustufen sind, zum Schutze der Allgemeinheit geeignet und erforderlich, um die Verbreitung des neuartigen Coronavirus wirksam zu bekämpfen und um eine Ausbreitung zu verhindern. Nach § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG können ansteckungsverdächtige Personen „in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden“. Die Absonderung in der eigenen („ihrer“) Häuslichkeit ist erforderlich, um eine Nachprüfbarkeit der Vorgaben sowie der Angaben sicherzustellen und die Kontaktaufnahme für eventuelle weitere Anordnungen durchführen zu können.Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass geimpfte und genesene Personen auch für andere nicht (mehr) ansteckend sind oder das Restrisiko einer Weiterübertragung erheblich gemindert ist. Daher sind für diese Personengruppen Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vorgesehen. Gemäß § 6 SchAusnahmV gelten Absonderungspflichten, welche auf Grund des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht vorgesehen sind, nicht für geimpfte und genesene Personen. Mit Ausnahme der in § 6 Absatz 2 SchAusnahmV geregelten Fallkonstellation sind Geimpfte und Genesene nach Kontakt zu einer infizierten Person daher nicht mehr absonderungspflichtig. Die für Genesene und Geimpfte festgesetzten Erleichterungen und Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgewiesen werden oder wenn eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist, vgl. § 1 Absatz 3 Nr. 1 und 2 SchAusnahmV.Die Verpflichtung zur Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt nach positivem Testergebnis gilt nur für die in Ziffer 1 Buchstabe a) – c) absonderungspflichtigen genannten Personen. Selbsttester sind hiervon zunächst ausgenommen. Selbsttester sind verpflichtet, ein positives Testergebnis durch einen PCR-Test bestätigen zu lassen. Ist auch dieses Ergebnis positiv, sind die Personen ebenso nach Ziffer 2 meldepflichtig.Keine Meldepflicht besteht für die in Ziffer 1 Buchstabe a) – c) genannten Personen, soweit eine gesetzlich zur Meldung verpflichtete Person die Meldung vornimmt. Dies umfasst insbesondere Ärzte (§ 8 Absatz 1 Nr. 1 IfSG) oder Apotheker (§ 8 Absatz 1 Nr. 5 IfSG) sowie bei der Anwendung patientennaher Schnelltests bei Dritten die feststellende Person, wenn sie nach § 24 Satz 2 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 3 Nummer 1 IfSG zu solchen Schnelltests befugt ist.Die in Ziffer 1 Buchstabe b) und Buchstabe e) genannten Personen werden in Ziffer 3 verpflichtet, das Testergebnis unverzüglich durch eine molekularbiologische Untersuchung (PCR-Test) bestätigen zu lassen. Alternativ soll die Möglichkeit der Absonderung als milderes Mittel im Vergleich zum (geringfügigen) körperlichen Eingriff bestehen bleiben (kein Zwang zur Testung). Ein vorzeitiges Ende der Absonderung ist nur durch die Bestätigung eines negativen PCR-Ergebnisses möglich.Für die in Ziffer 1 Buchstabe a), b) und c) genannten Personen kann das Testzentrum oder die Teststation auf Anforderung des Gesundheitsamts einen Nachweis über Zeitpunkt und Anlass der Testung zur Verfügung stellen.Regelungen zur Absonderung oder Testung aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich umfängliche wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Schleswig-Holstein soweit wie möglich sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus - das einzig wirksam Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.Die Erfahrungen während der bisherigen Wellen der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass Viruseinträge in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sowie Schulen üblicherweise nicht zu größeren Ausbrüchen führen und die Kinder nicht schwer erkranken. Mit der Fokussierung auf die Infizierten werden diejenigen Personen isoliert, die infektiös sind. Infektionsketten können auf diese Weise unterbrochen werden. Im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sowie Schulen im Sinne des § 33 Ziffern 1 bis 3 IfSG kann die nach Zifffer 1. Buchstabe c) vorgesehene Absonderungspflicht im Einzelfall aufgrund einer Risikobewertung durch die zuständigen Stellen dennoch erfolgen.Sofern in einer Einrichtung im Sinne des § 33 Zifffern 1 bis 3 IfSG asymptomatische enge Kontaktpersonen einer Quarantäneanordnung unterworfen werden, kann die Dauer der Quarantäne verkürzt werden. Demnach kann diese frühestens nach fünf Tagen bei Vorlage eines negativen Nukleinsäuretests oder eines negativen Antigentests aufgehoben werden. Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall abweichende Entscheidungen treffen. Die Möglichkeit der Verkürzung der Quarantäne von engen Kontaktpersonen nach Ziffer 1 Buchstabe c) durch Vorlage entsprechender Testnachweise orientiert sich im Übrigen nach dem empfohlenen Management von engen Kontaktpersonen des Robert-Koch Institutes (RKI) (www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html).Das Kontaktpersonenmanagement erfolgt risikoadaptiert und wird auf vulnerable Personengruppen und risikoträchtige Ereignisse fokussiert.Die Anordnung ist gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.Hinweise:
- Nach Möglichkeit sollte im Haushalt eine zeitliche und räumliche Trennung zu nichtpositiven Haushaltsmitgliedern eingehalten werden. Eine „zeitliche Trennung“ kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass Sie sich in unterschiedlichen Räumen aufhalten.
- Achten Sie jederzeit auf die Husten- und Nies-Etikette und nutzen Sie Einmaltaschentücher.
- Der Kontakt zu Mitbewohnern und Angehörigen sollte auf das Notwendigste beschränkt werden, wobei die o.g. Verhaltensmaßnahmen eingehalten werden sollten.
- Hygieneartikel sollten nicht mit anderen Haushaltsmitgliedern geteilt werden.
- Geschirr und Wäsche sollten ebenfalls nicht mit Haushaltsmitgliedern oder Dritten geteilt werden, nicht ohne diese zuvor zu waschen. Wäsche, die mit dem Intimbereich in Kontakt kommt, sollte bei mind. 60°C gewaschen werden.
- Oberflächen, mit denen Personen häufig in Berührung kommen, sollten regelmäßig mit Haushaltsreiniger oder Flächendesinfektionsmittel gereinigt werden.
- Auf regelmäßiges Hände waschen, insbesondere vor und nach der Zubereitung von Speisen, dem Essen und dem Toilettengang.
- Sie sollten für regelmäßige Lüftung der Wohn- und Schlafräume sowie der Küche und dem Badezimmer sorgen.
- Erledigen Sie Ihre Einkäufe online oder lassen diese durch Dritte erledigen.
- Ein direkter Weg bedeutet im Zweifelsfall die Nutzung des eigenen Fahrzeugs, nicht aber die Nutzung des ÖPNV.
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Abgestimmtes Vorgehen bei Infektionsfällen in Einrichtungen (erlassen am 27. Mai 2021)
An die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein, nachrichtlich: Landkreistag, Städteverband, GemeindetagSehr geehrte Damen und Herren,hiermit erlasse ich gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz – GDG) vom 14. Dezember 2001 (GVOBl 2001, 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. 162), nachstehende Bestimmungen zum Vorgehen bei Infektionsfällen in Einrichtungen, die kreisübergreifende Auswirkungen haben:
- Das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet (federführendes Gesundheitsamt), bewertet die Situation und das daraus resultierende Risiko einer Übertragung.
An dieser Risikobewertung orientieren sich die zu veranlassenden Maßnahmen aller Gesundheitsämter, auch für Personen aus betroffenen Einrichtungen, die ihren Wohnsitz nicht im Zuständigkeitsbereich des federführenden Gesundheitsamtes haben. - Die vom federführenden Gesundheitsamt veranlassten Maßnahmen sollen möglichst von allen anderen Gesundheitsämtern, in denen Personen der betroffenen Einrichtung ihren Wohnsitz haben, entsprechend in ihrem Zuständigkeitsbereich umgesetzt werden. Abweichende Anordnungen können nach rechtlicher und fachlicher Abwägung getroffen werden.
Eine entsprechende Kommunikation dazu hat unter den betroffenen Ämtern erfolgen. - Sofern die nach § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG zuständige Behörde abweichende Anordnungen für erforderlich hält, sind diese vor der Einleitung weiterer Schritte dem federführenden Gesundheitsamt unaufgefordert schriftlich mitzuteilen und besonders zu begründen.
Dabei ist in der Begründung dezidiert darzulegen, aus welchem Grund eine abweichende Anordnung für erforderlich gehalten wird und von den Maßnahmen des federführenden Gesundheitsamtes abgewichen werden soll.
Abweichende Anordnungen sind gegenüber den Adressaten schriftlich zu begründen.
Aus der Begründung muss für den Adressaten unmittelbar erkennbar sein, aufgrund welcher konkreten Einschätzung eine abweichende Anordnung erfolgen soll. - Diese Vorgehensweise gilt insbesondere für:
- Medizinische Einrichtungen,
- Pflegeeinrichtungen,
- Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG.
Begründung
Gemäß § 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Nach dieser allgemeinen Befugnis zur Ergreifung der notwendigen Schutzmaßnahme kann die zuständige Behörde insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) können dabei auch eingeschränkt werden.Die nach § 28 IfSG zu treffenden notwendigen Schutzmaßnahmen werden durch die jeweilige zuständige Behörde am Wohnort der betroffenen Personen angeordnet. Dabei wird sich an den veranlassten Maßnahmen des federführenden Gesundheitsamts nach Ziffer 1 orientiert. Dieses federführende Gesundheitsamt kann durch den räumlichen Bezug, sowie aufgrund der Kenntnis der konkreten Situation vor Ort und der Verhältnisse am ehesten abschätzen welche Maßnahmen konkret ergriffen werden müssen. Weiter liegen dem federführenden Gesundheitsamt nach Ziffer 1 des Erlasses auch die entsprechenden Hygienekonzepte vor. Aus diesem Grund kommt dem Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet, die Einschätzungsprärogative in der fachlichen und rechtlichen Einordnung und damit die Federführung zu.Abweichende Anordnungen anderer betroffener Gesundheitsämter sollen grundsätzlich vermieden werden, um so eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung und Verwaltungspraxis regionalübergreifend herzustellen. Eine einheitliche Verwaltungspraxis fördert die Akzeptanz und das Verständnis der Bürgerinnen und Bürger in die von den zuständigen Behörden zu treffenden Maßnahmen. Denn Abweichungen sind geeignet die von dem federführenden Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet, getroffenen Maßnahmen in Frage zu stellen. Sie sind darüber hinaus geeignet, die fachliche Kompetenz der Gesundheitsämter in Frage zu stellen. Den Adressaten ist es im Regelfall auch nicht zu vermitteln, warum ein und derselbe Sachverhalt unterschiedlich bewertet werden soll. Zumal das für ihn zuständige Gesundheitsamt regelmäßig die konkrete Situation vor Ort nicht in dem Maße einschätzen kann, wie das für die Einrichtung zuständige, wenn der Wohnsitz des Adressaten nicht im Zuständigkeitsbereich des federführenden Gesundheitsamtes liegt.Gleichwohl soll nach einer rechtlichen und fachlichen Abwägung eine abweichende Anordnung getroffen können. Die nach § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG zuständige Behörde ist nicht von der Pflicht zur selbstständigen Betätigung seines Ermessens befreit. Sie muss wenigstens in Ansätzen darlegen können, dass sie selbst die Absonderung zur Verhinderung von Infektionen für erforderlich hält. Abweichende Anordnungen setzen aber eine sorgfältige und weitreichende Aufklärung des konkreten Sachverhaltes voraus, da die Hürden für eine solche Abweichung regelmäßig als hoch einzustufen sind. Dabei ist im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stets zu hinterfragen, ob die beabsichtigte Maßnahmen von den rechtlichen und fachlichen Anforderungen hinreichend gedeckt sind. Diese Frage ist insbesondere dann zu stellen, wenn beispielsweise abweichende Anordnungen im Sinne einer Verschärfung erwogen werden sollten.Übergeordnete epidemiologische Gründe stellen bei dieser Abwägungsentscheidung keinen ausreichenden Grund für eine Abweichung der Anordnung dar. Sie sind kein taugliches Instrument im Rahmen der Abwägung. Übergeordnete epidemiologische Gründe sind im Grundsatz nicht geeignet, die fachliche Einschätzung vor Ort in Frage zu stellen oder als gewichtiger zu werten.Sollte eine abweichende Anordnung erwogen werden, sind deshalb hohe Sorgfaltsanforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und an die rechtliche und fachliche Abwägung zu stellen. Diese Anforderungen setzen voraus, dass gegenüber dem Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet, vor dem Erlass einer abweichenden Anordnung dezidiert ein konkreter fachlicher Austausch stattfindet. Dem Gesundheitsamt sind deshalb - in schriftlicher Form und unaufgefordert - vor Einleitung weiterer Schritte die Gründe darzulegen.Darüber hinaus ist mit dieser Sorgfalt auch in der abweichenden Anordnung gegenüber dem Adressaten zu verfahren. Dem Adressaten muss unmittelbar erkennbar sein, aufgrund welcher konkreten Einschätzung eine abweichende Anordnung erfolgen soll. Auch hier können übergeordnete epidemiologische Gründe nicht der Grund für eine abweichende Anordnung darstellen.Der Erlass bezieht sich insbesondere auf Maßnahmen in medizinischen Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG, wie beispielsweise Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen oder Ferienlager.Bei Maßnahmen an Schulen gilt der Handlungsmaßstab, wie er im Rahmen des Corona-Managements an Schulen entwickelt worden ist.Das Corona-Management an Schulen richtet sich nach dem Corona-Reaktionsplan. Diesem Stufenplan liegt die Bewertung der jeweils aktuellen Lage durch das örtliche Gesundheitsamt zugrunde.Diesem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass das aktuelle Infektionsgeschehen an Schulen dadurch gekennzeichnet ist, dass zwar immer wieder Viruseinträge in Schulen stattfinden, es jedoch selten zu Infektionsübertragungen kommt. Wenn Übertragungen festgestellt werden, ist dies in der Regel auf die Vernachlässigung von Hygienemaßnahmen zurückzuführen.Durch das erreichte Schutzniveau bei Einhaltung der Maßnahmen kann auch die Zahl der engen Kontaktpersonen, die als ansteckungsverdächtig gelten und eine Quarantäneanordnung erhalten müssen, begrenzt werden. In Abhängigkeit von der ermittelten Situation im Einzelfall kann auch vollständig auf Quarantäneanordnungen verzichtet werden. Das im Sommer zunächst eingeführte Vorgehen, ganzen Kohorten als Automatismus eine Quarantäneanordnung zu erteilen, ist durch ein gezieltes risikoadaptiertes Vorgehen ersetzt worden. Das Risiko einer Übertragung steht bei den festgelegten Maßnahmen stets im Mittelpunkt der Bewertung. Bei tatsächlicher Einhaltung der etablierten Hygienemaßnahmen ist das Infektionsrisiko in der Schule insgesamt gering. Die Mundnasenbedeckungspflicht ist unbedingt zu beachten. Das höchste Risiko für Schülerinnen und Schüler besteht im Rahmen von Kontakten außerhalb des Unterrichts. An diesen Erkenntnissen müssen sich die Behörden bei den von ihnen veranlassten Maßnahmen orientieren. - Das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet (federführendes Gesundheitsamt), bewertet die Situation und das daraus resultierende Risiko einer Übertragung.
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Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2 (vom 19. März 2020)
In weiten Teilen des Bundesgebietes sind durch das Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder diese werden noch entstehen. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, Folgendes:
- Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt. www.bundesfinanzministerium.de Seite 2
- Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
- Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.
- Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.